Unternehmen, die in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten sind Mitglied einer Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Eine Folge daraus ist die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, die von den einzelnen Kammern im Rahmen ihrer Selbstverwaltung festgelegt werden. Diese Beiträge werden nach verschiedenen Kriterien gestaffelt. In einem Urteil des VG Hannover ging es um die Rechtmäßigkeit einer solchen Staffelung.

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Vor dem VG Hannover (Urt. v. 7.5.2013, 11 A 2436/11) begehrte die klagende Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Herabsetzung des von der IHK festgesetzten Beitrages i.H.v. 140 Euro auf 30 Euro.

Sie machte geltend, dass der festgesetzte Beitrag i.H.v. 140 Euro im Verhältnis zu ihrem Gewinn unangemessen hoch sei. Die beklagte IHK habe ihre Beiträge nicht den rechtlichen Änderungen zur Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) angepasst. Damit sollte die Gründung von Firmen mit wenig Kapital erleichtert werden.

Dagegen wendete die beklagte IHK ein, dass die Klägerin beitragspflichtig sei, weil sie schon wegen ihrer Rechtsform Gewerbesteuern zahlen müsse und auch eine Betriebsstätte im Kammerbezirk unterhalte.

Die berechnete Höhe des Beitrages sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei nur zum Grundbeitrag herangezogen werden. Die Höhe des Gewinns spielte bei der Berechnung keine Rolle, da im Handelsregister eingetragene Unternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers sogar dann beitragspflichtig wären, wenn sie keinen Gewinn erzielen würden.

Die Klägerin habe sich bewusst für diese Rechtsform entschieden und müsse daher auch mit den dadurch verbundenen Nachteilen leben.

Beitragsstaffelung der IHK

Die IHK sah in ihrer Beitragsordnung und der Festlegung der Beiträge verschiedene Staffelungen vor. Die für den Fall wesentlichen Staffeln regelten den Beitrag wie folgt:

  1. Nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt
  2. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 5.200 Euro bis 7.500 Euro
    bei Teilnahme am Lastschrifteinzug 20 Euro
    bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzug 30 Euro
  3. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 7.500 Euro
    bei Teilnahme am Lastschrifteinzug 130 Euro
    bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzug 140 Euro

Eine Beitragsbefreiung für IHK-Zugehörige, die im Handelsregister eingetragen sind, war nicht vorgesehen.

Klägerin ist IHK-Mitglied

Zunächst bestätigte das Gericht, dass die Klägerin Mitglied der beklagten IHK sei. Unstreitig war, dass die Klägerin im Kammerbezirk eine Betriebsstätte unterhielt.

Als UG (haftungsbeschränkt) ist die Klägerin auch kraft Gesetzes gewerbesteuerpflichtig und damit auch beitragspflichtig.

Höhe des Beitrages

Die Höhe des festgesetzten Beitrages sei auch nicht zu  beanstanden, so das Gericht weiter, da der Grundbeitrag in dieser Höhe in der Beitragsordnung und im festgelegten Erfolgsplan enthalten ist.

Bei der Erhebung der Beiträge sollen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG Art und Umfang und Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden berücksichtigt werden.

“Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeitrO können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung und das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes berücksichtigt werden.”

Die IHK-Vollversammlung hat bei der Beitragsfestlegung zwischen im Handelsregister eingetragenen und nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen unterschieden.

“Nach Ziffer II. 3. der Anlage zum Erfolgsplan beträgt der Grundbeitrag bei IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 7.500 Euro bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzug 140 Euro…”

Diese Art der Staffelung ist rechtlich zulässig, so das Gericht weiter.

Durch eine Änderung des IHKG im Jahr 1998 wurde es möglich, auch nach “Art und Umfang” eine Staffelung vorzunehmen. Zuvor war ausschließlich die “Leistungskraft” des Gewerbetreibenden als Kriterium im Gesetz enthalten.

Eine Beitragsfreiheit sieht § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG ausschließlich für nicht ins Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften vor, die weniger als 5.200 Euro Gewinn machen.

“Eine von der Eintragung im Handelsregister abhängige Differenzierung der Beitragshöhe kann demnach als geeignetes Kriterium angesehen werden.”

Großer Ermessensspielraum

Die Staffelung, wie sie von der IHK beschlossen wurde, sei Ausdruck des großen Ermessenspielraumes der Kammern als Selbstverwaltungskörperschaft und damit weitgehend der gerichtlichen Überprüfung entzogen.

Den gesetzlichen und den Vorgaben der Beschlüsse der Vollversammlung folgend, hat die Kammer die Klägerin zum Grundbeitrag von 140 Euro herangezogen.

Es besteht keine Verpflichtung der IHK, bei der Gruppe der im Handelsregister eingetragenen Unternehmen eine beitragsfreie Untergrenze zu bestimmen, so das Gericht.

Auch müsse die Kammer die Beiträge nicht prozentual am Gewinn der Unternehmen staffeln.

“Die Beklagte hat bei den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen vielmehr in Kauf genommen, dass sie auch beitragspflichtig sind, wenn sie keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erzielen.

Es ist gerichtlich bestätigt, dass eine Haushaltssatzung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil sie keinen speziellen Grundbeitrag für Kammerzugehörige enthält, die keinen Gewinn erzielen.

Darüber hinaus verlangt das Gleichbehandlungsgebot nicht, dass jeder Besonderheit Rechnung getragen wird, sondern lässt aus Gründen der Praktikabilität dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entsprechende Pauschalierungen zu.”

Besonderheiten der UG (haftungsbeschränkt)

Das Gericht entschied weiter, dass die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) nicht als Modell für finanzschwache Kleingewerbetreibende geschaffen wurde. Ziel einer UG sei es vielmehr, den Einstieg in die GmbH zu schaffen.

So schreibt das Gesetz die Bildung von Rücklagen vor, um das vorgeschriebene Mindeststammkapital einer GmbH i.H.v. 25.000 Euro zu erreichen, damit im Laufe der Zeit durch erfolgreiches Wachstum aus einer UG (haftungsbeschränkt) eine “normale” GmbH werde.

“Im Übrigen gelten für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH dieselben Rechte und Pflichten wie bei der herkömmlichen GmbH.

Der Gesetzgeber wollte damit die UG nicht auch von allen anderen Belastungen freistellen.

So hat er weder auf die kostenpflichtige Eintragung in das Handelsregister noch auf die aufwändige Anmeldung über einen Notar verzichtet.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist darüber hinaus voll körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig und muss ihre Jahresabschlüsse nach §§ 325, 326 HGB jedes Jahr kostenpflichtig über den elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen.

Mithin ist auch keine Ausrichtung der Gebührenstaffelung an den für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen geltenden Maßstäben geboten.”

Der Bescheid der IHK war damit also nicht rechtswidrig und die Klägerin zur Zahlung des IHK-Beitrages verpflichtet.

Fazit

Die verschiedenen IHK sind in ihrer Beitragsgestaltung relativ frei. Bei der Gründung eines Unternehmens sollte man auch diese jährlichen Beiträge bedenken. Als Einzelunternehmer mit einem Jahresgewinn von unter 5.200 Euro wäre man vom Beitrag befreit, als UG (haftungsbeschränkt) ist man dies nicht. Schauen Sie für die zu zahlenden Beiträge in die öffentlich abrufbaren Beschlüsse der Hauptversammlung der für Sie zuständigen IHK, damit Sie keine Überraschungen erleben.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist anders als eine englische Limited nicht darauf angelegt, auf lange Dauer zu existieren. Hintergrund der Schaffung der UG (haftungsbeschränkt) war, dass mit dieser Unternehmensform das notwenige Stammkapital von 25.000 Euro für eine GmbH langsam erwirtschaftet werden kann und nicht “sofort auf den Tisch gelegt werden muss”.

Wesentlich mehr Kosten als bei IHK-Beiträgen entstehen Händlern aber durch Abmahnungen. Aber auch dagegen kann man sich wirksam schützen, zum Beispiel mit den Trusted Shops Abmahnschutzpaketen. (mr)

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