Dem Verbraucher steht im Online-Handel ein umfangreiches Widerrufsrecht zu. Verwendet der Händler aber die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung ohne Einschränkungen, so räumt er auch gewerblichen Kunden ein vertragliches Widerrufsrecht ein, wie das AG Cloppenburg jetzt bestätigt hat.
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Vor dem AG Cloppenburg (Urt. v. 2.10.2012, 21 C 193/12) ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach erklärtem Widerruf.
Das Besondere an diesem Fall: Die Käuferin war Unternehmerin. Sie kaufte beim beklagten Online-Händler ein Elektrofahrrad. Innerhalb der wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB fand sich unter Punkt 2 eine Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlichen Belehrungsmuster entsprach. Eine Einschränkung auf Verbraucher fand nicht statt.
Die Käuferin widerrief innerhalb der in den AGB genannten 14tägigen Frist den Kaufvertrag. Der Händler weigerte sich aber, Kaufpreis und Versandkosten zu erstatten. Die Käuferin war Unternehmerin und daher stehe ihr ein Widerrufsrecht nicht zu.
Er war der Meinung, dass sich die Beschränkung des Widerrufsrechtes auf Verbraucher bereits aus der Nennung der Verbraucherschutzvorschriften innerhalb der Belehrung über die Widerrufsfrist ergäbe.
Das Gericht entschied, dass ein vertragliches Widerrufsrecht zwischen den Parteien vereinbart wurde. Eine Beschränkung auf Verbraucher folge nicht aus der Nennung der verbraucherschützenden Vorschriften.
"Die Parteien haben nämlich ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart, was aufgrund der Vertragsfreiheit der Parteien möglich ist.
Dieses Widerrufsrecht wurde nach dem Wortlaut der AGB des Beklagten, die unstreitig dem Kaufvertrag zugrunde lagen, sämtlichen Käufern eingeräumt, ohne dies auf Verbraucher zu beschränken.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine derartige Beschränkung weder aus dem Kontext noch aus dem Bezug auf die § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV und § 312e Abs. 1. S. 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV.
Denn auf diese Vorschriften wird erst im Rahmen der Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns sowie in Bezug auf die Informationspflichten hingewiesen.
Das eigentliche Widerrufsrecht wird aber ohne jeden Zusatz oder Hinweis eingeräumt, so dass es auch der Klägerin als Unternehmerin zusteht."
Auch wissen die angesprochenen Kunden nicht, dass im Fernabsatz nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zustehe. Sodass auch Unternehmer vom Bestehen eines solchen Rechts ausgehen dürfen, wenn sie entsprechende AGB lesen.
Der Fall hatte seinen Ursprung - wie man an den Paragrafen der BGB-InfoV erkennen kann - im Jahr 2010, die Entscheidung des Gerichts folgte erst im Oktober 2012. Der Händler hatte sich geweigert, das Fahrrad nach Widerruf und Rücknahmeverlangen bei der Klägerin abzuholen.
Diese nutzte in der Zwischenzeit das Fahrrad weiter.
Hierfür steht ihm aber kein Wertersatz zu, so das Gericht, da die Verschlechterung der Sache wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme nicht wertersatzpflichtig sei. Außerdem:
"Wenn sich der Wert des Fahrrads aufgrund der Besitzzeit bei der Klägerin verringert haben sollte, hat das der Beklagte zu vertreten, der nach seinen AGB verpflichtet war, das Fahrrad bei der Klägerin abzuholen.
Erfolgt dies nicht, kann er dann keinen Wertersatz verlangen."
Wird über das Widerrufsrecht belehrt, ohne eine entsprechende Einschränkung auf Verbraucher, so wird dies vertraglich auch Unternehmern eingeräumt. Diese Auffassung ist keine abwegige Meinung eines einzelnen Amtsgerichts, sondern wird unter Juristen nicht ernsthaft bestritten. Der BGH hat klargestellt, dass der einleitende Zusatz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" nicht zu beanstanden ist. Am besten nutzen Sie also diesen Zusatz und schreiben ihn VOR die Widerrufsbelehrung und auch vor eine entsprechende Passage in den AGB. (mr)