Wer mit Lebensmitteln handelt, muss zahlreiche Vorschriften einhalten. Dies betrifft Online-Händler genauso wie den Tante Emma-Laden um die Ecke. Daher haben wir Claudia Kuhr, Referentin im BVL, zu den wichtigsten Regeln für Lebensmittelunternehmer befragt.

Erfahren Sie, was Lebensmittelunternehmer wissen sollten.

Welche Aufgaben und Ziele hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)?

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist eine eigenständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit übernimmt das BVL umfassende Managementaufgaben und koordiniert auf verschiedenen Ebenen die Zusammenarbeit zwischen dem Bund, den Bundesländern und der Europäischen Union. Außerdem ist es für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln und gentechnisch veränderten Organismen in Deutschland zuständig. Im Zusammenwirken mit nationalen Behörden in anderen Mitgliedstaaten der EU setzt sich das BVL für den wirtschaftlichen Verbraucherschutz ein.

Welchen Aufgaben kommt das BVL speziell im Hinblick auf den Internethandel mit Lebensmitteln nach?

Das BVL führt seit Januar 2011 gemeinsam mit zehn Bundesländern ein Pilotprojekt zur Kontrolle des Internethandels mit Lebensmitteln durch. Das Hauptaugenmerk dieser zentralen Stelle beim BVL liegt in der Internetrecherche sowie in der Koordinierung der Arbeitsabläufe. Die Lebensmittelüberwachung ist grundsätzlich Aufgabe der Länder. Die Rechercheergebnisse werden daher an die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden weitergeleitet, die in eigener Zuständigkeit Maßnahmen gegenüber den betroffenen Lebensmittelunternehmern ergreifen können. Schwerpunktmäßig werden Angebote risikobehafteter Lebensmittel, die die Gesundheit der Verbraucher schädigen können, recherchiert. Hier können u. a. Meldungen des Europäischen Schnellwarnsystems Hinweise für sinnvolle Recherchen liefern.

Parallel dazu wird nach nicht registrierten Lebensmittelunternehmern gesucht. Das BVL bekommt hierzu Unterstützung durch das Bundeszentralamt für Steuern, welches mittels eines Webcrawlers automatisch Unternehmen im Internet aufspürt. Die Überprüfung der Registrierung findet wiederum in den Länderbehörden statt.

Das BVL möchte aber auch Aufklärung leisten. So haben wir im Januar dieses Jahres den  Flyer „Lebensmittel online kaufen!“ mit Tipps für Verbraucher zum sicheren Onlinekauf von Lebensmitteln erstellt. Der Flyer steht auf unserer Homepage zur Verfügung und kann auch direkt bei uns angefordert werden.

Was sind Lebensmittel und was ist ein Lebensmittelunternehmen im Sinne des Gesetzes?

Per definitionem sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden. Hierzu zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser – , die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Davon abzugrenzen sind z. B. Futtermittel, Arzneimittel, kosmetische Mittel oder auch Tabak und Tabakerzeugnisse.

Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel sind ebenfalls Lebensmittel, auch wenn es hinsichtlich der Verwendung bestimmter Stoffe zu Überschneidungen mit dem Arzneimittelbereich kommen kann.

„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Betriebe auf eine Gewinnerzeilung ausgerichtet sind oder nicht. Unternehmen, die ihre Waren im Internet zum Verkauf anbieten, fallen ebenfalls unter die Definition des Lebensmittelunternehmers.

Welche gesetzlichen Pflichten treffen Lebensmittelunternehmer im Internet?

Lebensmittelunternehmer, die ihre Waren im Internet anbieten, unterliegen lebensmittelrechtlich den gleichen Pflichten wie Unternehmer im stationären Handel. Zu diesen Pflichten gehört z. B. die Eigenverantwortung des Lebensmittelunternehmers. Das bedeutet, dass die Unternehmer für die Sicherheit der Lebensmittel, die sie herstellen oder verkaufen, selbst verantwortlich sind. Nicht sichere Lebensmittel dürfen von den Unternehmern nicht in den Verkehr gebracht werden. Zudem müssen die Unternehmer die Rückverfolgbarkeit ihrer Lebensmittel sicherstellen, nicht sichere Lebensmittel vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden informieren, wenn der Verdacht besteht, dass die Lebensmittel nicht sicher sind. Vorbeugend haben die Unternehmer ein System zur Gefahrenanalyse und zur Überwachung kritischer Kontrollpunkte einzurichten.

Zudem ist zu beachten, dass künftig zusätzlich gesonderte Regelungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln im Fernabsatz gelten.

Wie lasse ich mich als Lebensmittelunternehmer registrieren und welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Registrierung erfolgt bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde. Jeder Lebensmittelunternehmer, der noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder bei dem sich Änderungen in den erfassten Daten ergeben, ist verpflichtet, sich dort zu melden. Die Meldebögen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden. In der Regel stehen sie auch zum Herunterladen im Internet bereit. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten müssen jede Betriebsstätte einzeln registrieren lassen.

Der Vorgang der Registrierung ist kostenfrei. Auch die planmäßigen Betriebskontrollen durch die zuständigen Behörden sind gebührenfrei. Andere im Rahmen der Lebensmittelüberwachung anfallende Kosten, z. B. aufgrund zusätzlicher amtlicher Kontrollen oder anderer Maßnahmen, können dem Lebensmittelunternehmer jedoch in Rechnung gestellt werden.

Was sind die Folgen der Registrierung als Lebensmittelunternehmer?

Nach einer erstmaligen Registrierung wird der Betrieb von der zuständigen Behörde zunächst in Risikokategorien eingestuft und die Kontrollhäufigkeit (Risikoklasse) des Betriebs festgelegt. Für diese Einstufung wird ein risikoorientiertes Beurteilungssystem herangezogen, welches eine einheitliche Einstufung durch die Behörden ermöglicht. Sie ist abhängig von der Betriebsart, dem Verhalten des Unternehmers, der Verlässlichkeit der Eigenkontrollen sowie dem vorhandenen Hygienemanagement. Die Kontrollfrequenz durch die zuständigen Behörden variiert dabei je nach Risikoklasse zwischen täglich und dreijährlich.

Zum Beispiel fallen Betriebe, die lediglich mit verpackten Lebensmitteln umgehen und diese direkt an den Endverbraucher abgeben, ohne dass ein zusätzliches Kontaminationsrisiko besteht, in die Risikokategorie 6. Dies ist die Risikokategorie mit dem geringsten Risiko. In Abhängigkeit von den Beurteilungsstufen kommt für diese Kategorie eine Kontrollfrequenz von jährlich bis dreijährlich in Frage.

Über Claudia Kuhr

Claudia Kuhr BVL

Claudia Kuhr ist studierte Lebensmittelchemikerin und arbeitet seit 2004 als Referentin im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Sie war zunächst u. a. zuständig für die Durchführung von Genehmigungs- und Notifizierungsverfahren neuartiger Lebensmittel sowie die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Seit 2008 arbeitet sie an der „Überwachung des Handels von Lebensmitteln im Internet“ und führt aktuell im Auftrag der Bundesländer ein zweijähriges Projekt zu diesem Thema durch.

Weitere Informationen…

erhalten Sie auf der Website des BVL sowie in deren FAQ für Lebensmittelunternehmer.

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