Urheberrecht für Shopbetreiber

Schon lange müssen sich Shopbetreiber darauf einstellen, dass das „exotische“ Rechtsgebiet „Urheberrecht“ sie deutlich stärker betrifft als Ihnen lieb ist. Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen nehmen zu - und das nicht nur wegen illegalen Filesharings, sondern auch in Online-Shops.

Lesen Sie mehr zum Urheberecht in einem Gastbeitrag von RA Sascha Faber.

Greift man zur Gestaltung des eigenen Angebotes auf Inhalte Dritter zurück, ist es unumgänglich, auch hier die urheberrechtliche Dimension im Auge zu behalten. Dabei muss natürlich nicht nur bei der Auswahl der Produktbilder darauf geachtet werden, die Rechte Dritter nicht zu verletzen. Fotos zur bloßen Gestaltung des Hintergrundes erhöhen die Attraktivität des eigene Internetauftritts ebenso wie Grafiken, Texte oder Templates.

Wird das Urheberrecht in solchen Fällen missachtet, so sind gerade im Bereich der gewerblichen Nutzung Abmahnungen mit Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen in oft schwindelerregender Höhe häufig anzutreffen.

Aus diesem Grund erscheint es auch für Shopbetreiber als beinahe unerlässlich, das Urheberrecht zu verstehen und bestehende Haftungsrisiken zu kennen und zu vermeiden.

Das Prinzip „Urheberrecht“

Anders, als man es von Marken oder den technischen Schutzrechten wie Patenten oder Gebrauchsmustern kennt, ist das Urheberrecht jedenfalls im deutschen Rechtskreis kein so genanntes Registerrecht. Der Schutz wird also nicht durch eine Eintragung begründet und der Urheber lässt sich somit auch in keiner amtlichen Liste oder Veröffentlichung finden.

Urheberrechtliche Werke entstehen hingegen allein durch den Schöpfungsakt. Wird ein Bild gemalt, ein Gedicht verfasst oder ein Lied komponiert ist allein dadurch das Urheberrecht daran entstanden. Meistens jedenfalls.

Allerdings ist nicht jedes Strichmännchen, das man gedankenverloren während eines Telefonats auf die Unterlage kritzelt, urheberrechtlich geschützt. Nur, wenn eine so genannte persönliche geistige Schöpfung vorliegt, entsteht ein Werk nach dem Urheberrechtsgesetz und damit eine rechtlich geschützte Position. Es ist in den meisten Fällen somit erforderlich, dass das Geschaffene nicht nur ein rein handwerksmäßiges Erzeugnis ohne Individualität und Eigenart darstellt. Dies fehlt nicht selten zum Beispiel bei Produktbeschreibungen, die nur die relevanten und vorgegebenen Daten des Produktes aufzählen.

Auch gibt es hier wiederum Ausnahmen. So ist jedes Foto geschützt, ohne, dass es sich um ein urheberrechtliches Werk, also eine persönliche geistige Schöpfung handeln muss. Der Schutz hierfür unterscheidet sich von einem „Lichtbildwerk“ mit der geforderten Gestaltungshöhe fast nur in der zeitlichen Länge des Schutzes. Der Schutz beträgt bei bloßen Lichtbildern grundsätzlich 50 Jahre nach der Entstehung, bei urheberrechtlichen Werken und damit den Lichtbildwerken jedoch 70 Jahre nach Tod des Urhebers.

Da jedes Foto urheberrechtlichen Schutz genießt, ist zu beachten, dass sämtliche einigermaßen aktuelle Fotografien, nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden dürfen.

Liegt ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechtes vor, so stehen dem Urheber zunächst die Rechte zu, dieses Werk kommerziell zu verwerten. Sieht dies die jeweilige Vereinbarung vor, ist gegebenenfalls sogar eine Unterlizenzierung an weitere Nutzer denkbar.

Anders als zum Beispiel Marken oder Patente sind urheberrechtliche Werke somit Ausfluss der eigenen Persönlichkeit (Stichwort: „persönliche geistige Schöpfung“.) Aus diesem Grund entsteht bei Schaffung eines solchen Werkes auch immer ein (Urheber-)persönlichkeitsrecht daran. Dieses eigentliche Urheberrecht umfasst zum Beispiel das Recht auf Urhebernennung oder das Recht, überhaupt zu bestimmen, ob ein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dieses Urheberpersönlichkeitsrecht ist hingegen nicht übertragbar, allenfalls vererbbar.

Einräumung der Nutzungsrechte – Was ist zu beachten?

Sollen urheberrechtlich relevante Inhalte (Fotos, Grafiken, Texte etc) verwendet werden, empfiehlt es sich dringend, sich die entsprechenden Rechte daran einräumen zu lassen. Hier steht man oftmals vor einem bedeutenden Praxisproblem.

So sollten Sie keinesfalls versäumen, entsprechende Verträge über den tatsächlich geplanten vollständigen Nutzungsumfang abzuschließen. Ein wichtiger Grundsatz im Urheberrecht besagt, dass alle Rechte im Zweifel beim Urheber bleiben, die nach Auslegung der Vereinbarung nicht zwingend für die Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich sind. So sind Sie als Nutzer solcher Inhalte in der Beweispflicht. Sie müssen dann nachweisen, dass Sie die entsprechenden Rechte unter Wahrung der vollständigen Rechtekette vom Urheber über eventuell weitere Nutzungsberechtigte wirksam erhalten haben. Umfassen die Nutzungsverträge deshalb die gewünschten Nutzungsarten nur unzureichend, kann dies zu Ihren Lasten gehen. Haben Sie zum Beispiel von einer Agentur die Fotorechte nur für „Werbung“ erhalten, so ist es bereits fraglich, ob Sie die Bilder auch zur Darstellung Ihrer Produkte auf den Verpackungen oder am Point-of-Sale nutzen können.

Können Sie die Rechte für eine nicht ausdrücklich besprochene und damit nicht übertragene Nutzungsart nicht nachweisen, sind somit leider entweder kostenintensive Rechtsstreitigkeiten oder jedenfalls teure Nachverhandlungen mit dem Rechteinhaber die Folge.

Bereits bei der Beschaffung dieser Inhalte sollte deshalb auf jeden Fall ein Lizenzvertrag geschlossen werden, der alle geplanten Nutzungen ausdrücklich umfasst.

Aber sogar, wenn man glaubt alles richtig gemacht zu haben, kann es böse Überraschungen geben. So kam es in unserer Beratungspraxis bereits vor, dass ein Mandant bei einem Onlineanbieter eine Grafik erworben und sogar dafür gezahlt hat. Leider hatte der Anbieter nicht die Rechte vom Urheber erhalten, so dass der Mandant dann dennoch trotz Zahlung keine wirksamen Rechte erworben hat. Dies führte zu einer Abmahnung durch den Inhaber der Nutzungsrechte und zu Kosten in vierstelliger Höhe. Der Anbieter befand sich in den USA und war für Regressansprüche nicht greifbar.

Microstocks

Auch bei der Nutzung von Materialien von Microstockagenturen wie z.B. iStockphoto oder Fotolia ist Vorsicht geboten und das Kleingedruckte dringend zu beachten. So sind uns auch hier Abmahnungen durch Fotografen/Urheber wegen fehlender Urheberbenennung bekannt. Die Mandanten trifft dies dann oftmals völlig überraschend, da sich diese in der Vermutung befanden, alles richtig gemacht zu haben, weil doch regulär für die Nutzung gezahlt wurde. Wenn nicht auf die Urheberbenennung ausdrücklich verzichtet wurde, muss jedoch immer auch der Fotograf bei den jeweiligen Quellenangaben genannt werden. Ein bloßer Hinweis auf die Microstockagentur reicht hierfür dann tatsächlich nicht aus.

Zudem ist es jedenfalls denkbar, dass man trotz ordnungsgemäßem Erwerbs der Nutzungsrechte über eine Microstockagentur für die Nutzung eine Abmahnung erhalten hat. Gerade hier empfiehlt es sich dringend, die Nutzungsbedingungen dieser Agentur noch einmal zu studieren, da eine Haftungsfreistellung in der Regel von einer mit dieser abgestimmten Handlungsweise abhängt. Wird die Agentur nicht frühzeitig über den angeblichen Verstoß informiert und ihr gegebenenfalls sogar das Recht zur weiteren Entscheidung eingeräumt,  ist es möglich, dass diese später die Kostenübernahme verweigert.

Nachstellung von Fotografien

Was viele nicht wissen: Im Einzelfall kann es einen Urheberrechtsverstoß darstellen, wenn ein fotografiertes Motiv nachgestellt wird.

Bei Fotografien kann es sich nicht nur um Lichtbilder, sondern auch um Lichtbildwerke als urheberrechtliche Werke im Sinne des § 2 UrhG handeln. Die persönliche geistige Schöpfung kann auch in der Wahl des Motivs liegen. So führt das OLG Köln in einer Entscheidung hierzu aus:

„Bei der Prüfung der Frage, ob es sich um ein selbständiges, in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffenes Werk handelt, gelten strenge Maßstäbe (…). Für die Annahme einer freien Benutzung kommt es darauf an, ob das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen worden ist, sondern nur als Anregung für das eigene Werkschaffen gedient hat (…).“

Es kommt somit maßgeblich auf die Beantwortung der Frage an, ob die prägenden Gestaltungselemente in der Gesamtheit überwiegen. Dann wurde durch die Motivwahl das Urheberrecht des Originalfotografen verletzt. Zwar kennt das Urheberrecht eine Doppelschöpfung. Es ist nie ausgeschlossen, dass zwei Personen einen zumindest ähnlichen Einfall haben und diesen vergleichbar umsetzen. Je ungewöhnlicher der Einfall ist, desto unwahrscheinlicher ist aber auch eine solche Doppelschöpfung. So hat das OLG Köln in der zitierten Entscheidung „Klammerpose“ sich darauf berufen, es könne

„in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der in Rede stehenden Pose um eine solche handelt, die sich üblicherweise im modernen Ballet wiederfindet“.

Der Urheber des später veröffentlichten Werkes konnte sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass eine Doppelschöpfung vorlag.

Handelt es sich bei dem ursprünglichen Foto bereits gar nicht um ein Werk, sondern um ein „bloßes“ Lichtbild ist eine Urheberrechtsverletzung durch Nachstellung nicht denkbar. Bei der Abgrenzung ist jedoch Vorsicht geboten. Sobald eine Fotografie nachgestellt werden soll, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es sich bei dem „Original“ auch um ein Lichtbildwerk handelt. Will jemand eine Taschenlampe bei eBay verkaufen und fotografiert diese dazu auf dem Schreibtisch, so denkt man dabei nur selten an ein bereits existierendes Bild „Taschenlampe auf Schreibtisch“.

Jedoch darf keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass alle Produktfotografien zwangsläufig nur Lichtbilder sind und damit nachgestellt werden können. Selbstverständlich gibt es auch hier unzählige Ablichtungen, die durchaus als Lichtbildwerke zu qualifizieren sind. Bereits eine Nachstellung wäre dann unter den genannten Umständen ebenfalls unzulässig.

Urheberrecht jenseits von Fotografien

Die unberechtigte Nutzung von Fotografien stell für Shopbetreiber sicherlich den in der Praxis relevantesten Bereich dar. Fotos werden zur Darstellung der angebotenen Produkte ebenso genutzt wie als Hintergrund, zur Kennzeichnung einzelner Rubriken oder Themengebieten. Da nicht jeder das ihm passende Foto so herstellen kann, ist das Internet mit der Möglichkeit der Kopie zu einem Multiplikator von Urheberrechtsverletzungen durch unbefugte Fotonutzung geworden.

Auf keinen Fall darf man jedoch aus dem Auge verlieren, dass auch im Internet das Urheberrecht keineswegs nur zum Schutz von Fotografien geschaffen worden ist.

So kennt das Urheberrecht gerade auch im Internet durchaus auch andere Ausdrucksformen. Dies können Grafiken, Texte und insbesondere Templates sein, aber auch Schriftarten, besondere Schriftzüge oder Logos, die neben einem Schutz als Marke auch einen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Auch bei der Nutzung von Audio- und Videodateien müssen die urheberrechtlichen Rechtsverhältnisse beachtet werden.

Im Grunde kommen alle Inhalte in Betracht, die man nicht selbst erstellt hat und die notwendige Schöpfungshöhe aufweisen oder zumindest aufweisen können. In diesen Fällen sollte immer vor der Nutzung geklärt werden, wo die Rechte liegen und sich diese zwingend schriftlich einräumen lassen. Dieser Aufwand wird oft gescheut. Abgesehen davon, dass dies teure Rechtsstreitigkeiten zur Folge haben kann, muss natürlich auch dem Rechteinhaber und dessen Investitionen Verständnis entgegen gebracht werden.

Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung

Wird unberechtigt urheberrechtlich relevantes Material genutzt, stehen dem Rechteinhaber eine Reihe verschiedener Ansprüche zu. Diese reichen von einem Unterlassungsanspruch bis hin zu Auskunftsansprüchen über den Umfang der Nutzung, um auf diesem Wege die Berechnung eines Schadensersatzes durchführen zu können.

Dieser Schadensersatz kann wahlweise in der Rückforderung Ihres (Verletzer-)gewinns, in der Erstattung des entgangenen Gewinns des Urhebers oder in einer Zahlung gemäß einer fiktiven Lizenz liegen. Je nachdem, welche Berechnungsmethode die besten Erträge bringt, kann der Urheber dann seinen Schadensersatz verlangen. Dies hat nicht selten immense Schadensersatzforderungen zur Folge, die dann auch deutlich über Ihren wirtschaftlichen Vorteil an der Nutzung hinaus gehen.

Streitwerte

Gerade bezüglich der Streitwerte ist im Urheberrecht aktuell einiges in Bewegung. Gerade bei der unberechtigten Nutzung durch Private, z.B. bei der Bebilderung von eBay-Auktionen ergingen in letzter Zeit einige Entscheidungen, die die Streitwerte dort drastisch zu dem bislang Üblichen reduziert haben.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung den Streitwert für die Nutzung einer Produktfotografie bei eBay auf lediglich 900,00 EUR beziffert und begründete dies wie folgt:

„Der Senat tritt hierbei der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig (…) bei, wonach Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens der vom Antragsteller angegebene Lizenzschaden ist, um dessen Abwehr es geht, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln ist, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen … Insoweit war der Streitwert auf 900,00 EUR festzusetzen, nachdem die Antragstellerin den Lizenzschaden vorgerichtlich auf der Grundlage einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln selbst mit 450,00 EUR beziffert hat.“

Grundsätzlich erscheint es an der Zeit, dass gerade die Streitwerte gegenüber Privaten angepasst werden. Hier sind überzogene Streitwerte tatsächlich nicht haltbar. Allerdings scheint hier der OLG Hamm (im Verbund mit dem OLG Braunschweig) über das Ziel hinaus geschossen zu sein. Insbesondere die Gleichbehandlung von privaten und kleingewerblichen Nutzen überzeugt nicht.

Grundsätzlich liegt der Streitwert eines Unterlassungsanspruches merklich über dem bloßen Schadensersatzes. Dies wird unter anderem damit begründet, dass das Unterlassungsinteresse nicht allein durch den bloßen konkreten Schaden abgebildet werden kann.

Zwar hat, wie bereits im Urteil des OLG Hamm genannt, das OLG Braunschweig eine ähnliche Position, dennoch bleibt abzuwarten ob sich diese radikale Ansicht insgesamt und vor allem beim Bundesgerichtshof durchsetzen kann. Zudem betrifft diese aktuelle Tendenz bislang ohnehin nur die Nutzung durch Private und ggfs. auch kleingewerblich Tätigen.

Berechnung der Lizenzgebühr

Um eine fiktive Lizenzgebühr als Schadensersatz zu ermitteln werden bei der Nutzung von Fotografien regelmäßig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) als Richtwert heran gezogen.

Diese Richtlinien sind in erster Linie für die Bemessung der Nutzungsentgelte zwischen professionellen Fotografen und deren Kunden gedacht.

Befinden sich die Fotografien auf einer Internetseite, die zu Werbezwecken –z.B. für die Tätigkeit als Musiker- genutzt wird, können die Empfehlungen auch zur Ermittlung der Nutzungsentgelte und damit des Schadensersatzes heran gezogen werden. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.10.2012 (23 S 386/11) entschieden.

Dadurch, dass die Internetseite für die Leistungen des Musikers wirbt, erfolge eine Verwendung auch zu beruflichen Zwecken. Da auf Klägerseite kein professioneller Fotograf steht, war für die Anwendung der MFM-Empfehlungen für die Düsseldorfer Richter ebenfalls kein Problem. Denn dessen Arbeit reicht nach Ansicht der Kammer „bezüglich seiner Qualität an Lebensmittelfotografien eines professionellen Fotografen“ heran.

Das LG Düsseldorf kam somit zu dem Fazit:

„Die streitgegenständliche Verletzungshandlung geschah insgesamt daher im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer, so dass ein Rückgriff auf die MFM-Empfehlungen geboten erscheint.“

Verdopplung wegen fehlender Urheberbenennung

Da neben dem wirtschaftlichen Verwertungsrechten auf Seiten des Urhebers auch immer ein Urheberpersönlichkeitsrecht. Aufgrund dessen besteht ein Anspruch auf Urheberbenennung. Einen bloßen Verletzerzuschlag sehen einige Gerichte nur in Ausnahmefällen begründet, bei der Verdopplung wegen fehlender Urheberbenennung sieht es jedenfalls am Gerichtsstand Düsseldorf anders aus. So das LG Düsseldorf im Urteil vom Urteil vom 24.10.2012 (23 S 386/11).

„Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch differenziert zwischen dem genannten Verletzerzuschlag und der Verdopplung der Lizenzgebühr wegen unterlassenem Bildquellennachweis. Zu Letzterem hat es ausgeführt, dass das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen gehöre, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk hätten. Dabei sei dem Lichtbildner eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen. Der Zuschlag auf die Lizenzgebühr sei daher insoweit anders zu behandeln als der Verletzerzuschlag (…). Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Sachverständigen festgestellt, dass die Zubilligung eines Zuschlages von 100 % auf das Grundhonorar bei unterlassener Urheberbenennung in Übereinstimmung mit den MFM-Empfehlungen der Verkehrsüblichkeit entspreche“

Allerdings steht diese Verdopplung auch nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht jedem Fotografen zu.

„Demnach kommt es bei der Frage, ob eine Verdopplung der Lizenzvergütung anzunehmen ist, nicht darauf an, ob dem Lichtbildner eine konkrete Werbewirkung tatsächlich entgangen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr für die Verwendung seines Lichtbildes im Einzelfall die MFM-Empfehlungen anwendbar sind. Soweit dies - wie hier - der Fall ist, steht bei unterbliebener Urheberbenennung auch der Verdopplung der Gebühr nichts entgegen.“

Im vom LG Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte ein Fotograf das betreffende Bild angefertigt, der streng genommen kein professioneller Fotograf ist. In seinem Fall würden jedoch die MFM-Empfehlungen und damit die Verdopplung der Lizenzgebühr Anwendung finden:

 „Der Kläger hat also sehr wohl ein Interesse daran, als Urheber des Fotos bezeichnet zu werden. Zum einen hat er die Möglichkeit, dass Internet-Nutzer durch seinen Namen auf die Website „Marions-Kochbuch“ aufmerksam werden, auch wenn diese thematisch nicht im Zusammenhang mit der von dem Beklagten betriebenen Internetseite Steht. Zum anderen kann sich die Gelegenheit ergeben, dass sich andere Betreiber von Internetseiten – wie nun offensichtlich auch geschehen- wegen der Vergabe von Lizenzen an den Kläger wenden und sich dem Kläger dadurch eine neue Einnahmequelle eröffnet“

Fazit

Ohne ein Verständnis vom Urheberrecht und den sich aus möglichen Verstößen ergebenden Konsequenzen setzten sich Betreiber von Online-Shops einem immensen Haftungsrisiko aus. Sollten im Einzelfall Zweifel bestehen ist es dringend ratsam den anwaltlichen Rat eines Spezialisten einzuholen um hier für die Zukunft bestmöglich gewappnet zu sein.

Über den Autor

Sascha Faber, LL.M. Medienrecht

Sascha Faber ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei Volke2.0.

14.12.12
Admin

Admin