Umsetzung der VRRL: Die neuen Informationspflichten

Der Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie liegt nun vor. Wir möchten Sie schon frühzeitig über die geplanten Änderungen informieren, damit Sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestens Bescheid wissen. Zu beachten für sind u.a. neue Informationspflichten für Fernabsatzverträge.

Lesen Sie mehr über die neuen Informationspflichten.

Achtung, der folgende Beitrag bezieht sich auf vorgeschlagene Änderungen des Gesetzes aus einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz. Es handelt sich hierbei noch nicht um geltendes Recht. Der Beitrag soll nur dazu dienen, Sie bereits frühzeitig über die geplanten Änderungen zu informieren.

Informationen im Fernabsatz

Die Informationspflichten für die in § 312a BGB-RefE definierten Haustürgeschäfte werden zusammen mit den Informationspflichten für die in § 312b BGB-RefE definierten Fernabsatzgeschäften in dem neuen § 312d BGB-RefE geregelt. Aktuell ist in § 312d BGB das Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht geregelt, so dass sich – nicht nur dieser Stelle – sämtliche Nummerierungen des Gesetzes wieder ändern und u.a. in Belehrungstexten angepasst werden müssen.

Der neue § 312d BGB-RefE verweist dann seinerseits auf einen neuen Art. 246a § 1 EGBGB-RefE, der folgende sechzehn (!) Informationspflichten enthält, die aus Art. 6 Abs. 1 der VRRL stammen und über die der Unternehmer den Verbraucher informieren muss:

  1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
  3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht,
  4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können,
  5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
  6. die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationstechnik, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung der Fernkommunikationstechnik hinausgehen,
  7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
  9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können,
  11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  13. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
  14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte, und
  16. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.

Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. (§ 312d Abs. 1 S. 2 BGB-RefE).

Es wird allerdings kaum möglich sein, in lauterer Weise abweichende Vereinbarungen z.B. zu Lieferkosten oder Lieferterminen zu treffen, weil auch das Wettbewerbsrecht hier klare und widerspruchsfreie Angaben erfordert. So kann der Unternehmer Liefer- und Rücksendekosten auch nur verlangen, soweit er den Verbraucher hierüber vorher entsprechend informiert hat (§ 312e BGB-RefE, der aktuell den Wertersatz bei Fernabsatzverträgen regelt).

Die Beweislast für die Erfüllung dieser informationspflichten trägt der Unternehmer (§ 312j BGB-RefE).

Information zum Widerrufsrecht

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, das künftig in § 312g Abs. 1 BGB-RefE geregelt werden soll, wo derzeit die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr verortet sind, muss auch hierüber ausführlich informiert werden (Art. 246a, § 1 Abs. 2 EBGB-RefE, dazu unser kommender Beitrag zum Widerrufsrecht).

Besteht das Widerrufsrecht nicht oder kann es vorzeitig erlöschen, ist ebenfalls eine Information erforderlich (Art 246a § 1 Abs. 3 EGBGB-RefE).

Formale Anforderungen

Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen - wie auch derzeit schon - vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB-RefE).

Zudem muss der Unternehmer die Informationen in einem den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie in Textform übermittelt werden (Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB-RefE).

Der neu vorgeschlagene § 312f Abs. 2 BGB-RefE bestimmt:

Der Unternehmer ist bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des im Fernabsatz geschlossenen Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Waren oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss alle in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zu Verfügung gestellt.

Werden die Fernabsatzinformationen nicht mehr in Textform mitgeteilt, z.B. per E-Mail oder Papier, hat dies allerdings – anders als bislang – keine Auswirkungen mehr auf den Lauf der Widerrufsfrist. Zwar müssen AGB nach wie vor bei Vertragsschluss abruf- und speicherbar sein, was allerdings auch durch das Bereithalten eines PDFs auf der Website erfüllt werden kann.

Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die aktuell in § 312g BGB geregelt werden, sollen inhaltsgleich bestehen bleiben. Allerdings werden hierfür zwei neue Paragrafen in §312h BGB-RefE (allgemeine Pflichten, auch B2B) und § 312i BGB-RefE (besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern, „Button-Lösung“) eingeführt.

Zudem wird eine zusätzliche Informationspflicht spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs zu Lieferbeschränkungen und den akzeptierten Zahlungsmitteln eingeführt.

Einmal mehr ändern sich also die Paragrafennummern, so dass sämtliche Texte, die darauf Bezug nehmen, überarbeitet werden müssen.

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18.10.12