Ist der Empfänger einer Lieferung nicht erreichbar, werden Pakete oft beim Nachbarn abgegeben. Wir berichteten bereits darüber, dass dieses Verhalten unter mehreren Gesichtspunkten eine Haftungsfalle für den Händler darstellt. Dies bestätigt nun ein aktuelles Urteil: Die Widerrufsfrist beginnt nicht bereits zu laufen, wenn ein Paket beim Nachbarn abgegeben wird.
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Das AG Winsen (U. v. 28.6.2012, 22 C 1812/11) hat sich sehr ausführlich mit der Frage beschäftigt, wann eine Ware beim Verbraucher eingeht. Dieser Zeitpunkt ist für den Händler enorm wichtig, da dieser für den Lauf der Widerrufsfrist maßgeblich ist.
Die Klägerin hatte Waren für ca. 385 Euro bei der Beklagten eingekauft. Später widerrief sie den Vertrag. Die beklagte Händlerin meinte, der Widerruf sei erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt und somit unwirksam.
Sie war der Meinung, dass Widerrufsfrist mit der Abgabe bei der Nachbarin am 4.8.2011 zu laufen begann.
Dem widersprach das Gericht aber.
Wesentlich für den Beginn der Widerrufsfrist ist der Eingang der Ware beim Empfänger.
"Mit der Übergabe an den Empfänger ist die Sache jedenfalls auch abgeliefert, wenn die Sache dem Käufer so überlassen ist, dass er sie untersuchen kann. Beim Versendungskauf ist die Sache dann abgeliefert, wenn die Sache beim Verkäufer tatsächlich übergeben wird."
Hierfür muss die Ware in den Organisationsbereich des Kunden gelangen und für ihn die Möglichkeit bestehen, die Ware zu untersuchen.
Gelangt die Ware also in den Haushalt des Kunden, so ist dies ausreichend, da davon ausgegangen werden kann, dass die Untersuchungsmöglichkeit dann gegeben ist.
Wird die Ware aber beim Nachbarn abgegeben, besteht diese Möglichkeit nicht, die Ware ist somit nicht beim Empfänger eingegangen.
Das Gericht führt dann einen Vergleich mit der formalen Zustellung an, die in §§ 170 ff. ZPO geregelt ist. Die Abgabe beim Nachbarn würde eine solche Zustellung beim Empfänger nicht bewirken.
Die Abgabe beim Nachbarn würde nur dann die Zustellung bewirken, wenn der Empfänger einen bestimmten Nachbarn bevollmächtigt hätte.
"Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Empfänger einen bestimmten Nachbarn bevollmächtigt hat, für ihn Sendungen entgegenzunehmen und damit eingestehen will, dass die Sache ihm als zugestellt gilt (§ 171 ZPO), wobei der Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hätte.
Ein Indiz für eine Bevollmächtigung wäre, dass der Empfänger mit dem Nachbarn vereinbart hat, was der Nachbar bei wichtigen fristgebundenen Sendungen zu tun hat (und tun darf) und ggf. wie der Nachbar ihn bei wichtigen Sendungen erreichen kann, damit der Empfänger kurzfristig auf die Sendung Zugriff hat."
Weshalb dies nicht auch bei der Zustellung von Lieferungen gelten soll, sei nicht ersichtlich, so das Gericht.
"Auch hier gilt, dass die Übergabe einer Sendung an eine andere Person als jene, die ausdrücklich rechtsgeschäftlich zum Empfang von Sendungen bevollmächtigt worden ist, oder die im Haushalt des Empfängers lebt oder beschäftigt ist, nicht als Zugang beim Empfänger zu bewerten ist."
Diese Einschätzung gilt unabhängig davon, ob ein freundlicher Nachbar von sich aus die Pakete annimmt, als auch dann, wenn der freundliche Nachbar sich mit dem Empfänger über die Entgegennahme geeinigt hat.
"Dieser Nachbar will sowohl zur Entlastung des Lieferunternehmens auftreten, damit dieses nicht erneut erscheinen muss, als auch als Service für den Empfänger, dass jener die Sache bald entgegennehmen kann und nicht erst, wenn das Lieferunternehmen wieder erscheint oder wenn der Empfänger Zeit hat, zur Abholung zur Postagentur zu fahren.
Ein solcher Nachbar befindet sich nicht im Lager des Empfängers und will und soll nicht als Bevollmächtigter des Empfängers auftreten, mit der Konsequenz, dass dieser je nach Sendung zum Beispiel rechtliche Schritte einleiten müsste. Ein solcher freundlicher hilfsbereiter Nachbar soll zum Beispiel nicht Briefe mit fristgebundenem Inhalt öffnen, um zeitgerecht zu reagieren.
Auch soll er nicht das Erforderliche unternehmen, um die zugesandte Ware rechtzeitig auf Gefallen, Passen oder Mängeln zu prüfen, um dann im negativen Fall dafür Sorge zu tragen, dass rechtzeitig Widerspruch erhoben oder sonst das Erforderliche veranlasst wird.
Folglich wird durch eine Abgabe einer Sendung "beim freundlichen Nachbarn" der Empfänger gerade nicht in die Lage versetzt, ab dem Zeitpunkt der dortigen Abgabe in eine Prüfung der Ware einzutreten."
Auch der Umstand, dass die Klägerin mit dem Eingang der Ware rechnen musste, lässt kein anderes Ergebnis zu, so das Gericht.
Die beklagte Händlerin wandte ein, dass sie dann der Willkür des Kunden ausgesetzt sei. Dies verkehre aber den Sachverhalt ins Gegenteil, so das Gericht.
Mit Absenden der Ware beauftragt ein Händler den Lieferdienst mit der Ablieferung beim Empfänger.
"Legt der Paketdienst dann aber die Ware bei der Empfängerin vor die Haustür, auf die Terrasse oder gibt er sie bei der nahen oder fernen Nachbarschaft ab, so ist die Sendung der Empfängerin gerade nicht ordnungsgemäß zugegangen. Das kann die Beklagte auch jederzeit in der Sendungsverfolgung selbst nachsehen."
Die einzige, die dieses Verhalten des Paketdienstes beeinflussen kann, ist die Beklagte selbst. Denn nur sie kann dafür sorgen, dass der Lieferdienst, die Sendung ausschließlich dem richtigen Empfänger übergibt und nicht einem Dritten.
Die Widerrufsfrist begann in dem vorliegenden Fall daher erst am 11.8.2011, da der Klägerin an diesem Tag erst die Sendung übergeben wurde.
Der Richter, der dieses Urteil abfasste, zeigte im letzten Absatz seines Urteils Verständnis für den Händler, was aber an der rechtlichen Einschätzung nichts ändern kann.
"Das Gericht hat auch Verständnis dafür, dass die Beklagte im Fernabsatzgeschäft so manche Unerfreulichkeiten erlebt. Der Unterzeichner hält über Regelungen des Fernabsatzgesetzes immer mal wieder Vorträge und bringt Beispiele, die nach traditionellem kaufmännischem Denken als Überforderung des Kaufmanns eingestuft werden könnten.
Es ist jedoch eine Tatsache, dass der europäische Richtliniengeber in etlichen Bereichen den Kunden enorme Rechte eingeräumt hat. Die deutsche Rechtsprechung hat dieses im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung umzusetzen und natürlich zu respektieren.
Deshalb darf im vorliegenden Fall das Ziel des europäischen Richtliniengebers, dem Kunden im Fernabsatzvertrag ein gesichertes Prüfungsrecht zu gewährleisten, nicht aus den Augen gelassen werden und war bei der Auslegung des Begriffs "beim Empfänger eingegangen" richtlinienkonform zu berücksichtigen."
Vereinbart man mit dem Paketdienst keine Übergabe nur an den Empfänger, sitzt man als Händler in der Haftungsfalle. Wird das Paket beim Nachbarn abgegeben, weiß man nicht, wann die Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Außerdem weiß man auch nicht, was der Nachbar mit dem Paket macht. Ist dieser nicht freundlich, sondern zerstört die Ware, kann dies dazu führen, dass der Händler dem eigentlichen Käufer den Kaufpreis erstatten muss. (mr)