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Wirksamer Vertrag trotz Preisfehler

Es kann schnell passieren, dass beim Einstellen der Ware in den Online-Shop oder bei eBay ein fehlerhafter Preis zum Produkt geschrieben wird. Häufig fällt dies aber erst auf, wenn der Vertrag schon geschlossen wurde. Dann hat man als Händler die Möglichkeit der Anfechtung und der Vertrag ist aus der Welt geschaffen. Allerdings muss man bei der Erklärung genau darauf achten, was man dem Kunden schreibt, sonst macht man sich schnell schadenersatzpflichtig, wie das LG Berlin entschied.

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Der Beklagte bot auf der Auktionsplattform eBay versehentlich neun Telefone zu einem Sofort-Kauf-Preis von 99 Euro an. Eigentlich sollte dies jedoch der Preis pro Telefon sein.

Da im Falle von eBay die Warenpräsentation bereits ein verbindliches Angebot darstellt, kam der Vertrag mit der Annahme durch den Kunden zustande.

Anschließend schickte der Beklagte eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Hallo X, sehe gerade, dass bei der Einstellung der Auktion etwas schiefgegangen ist. Pro Telefon war 99€  für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen?“

Der Kläger erklärte sich daraufhin bereit, aus Kulanz noch 60 Euro zu überweisen, sollte mit der Übergabe alles klappen. Hierauf antwortete der Beklagte:

„(…) wir konnten den Fehler mittlerweile nachvollziehen (…) mein Gegenangebot: Die 9 Snoms für 500 € im Paket. Ansonsten entschuldige den Aufwand(…)“

Keine Anfechtung durch E-Mail-Verkehr

Auch ein Vertrag, der auf einem Irrtum beruht, ist nicht von Anfang an als nichtig anzusehen. Der Vertrag kann nur “aus der Welt” geschafft werden, wenn die Partei, die dem Irrtum unterlag, unverzüglich die Anfechtung erklärt.

Das LG Berlin (Urteil v. 21.5.2012, 52 S 140/11) entschied, dass die erste E-Mail, auch unter Berücksichtigung der zweiten E-Mail, nicht den Erfordernissen einer Anfechtungserklärung genügt.

Die Anfechtungserklärung müsse aufgrund ihres objektiven Erklärungswertes erkennen lassen, dass der Anfechtungsberechtigte das Geschäft wegen eines Willenmangels nicht gelten lassen will.

Es müsse eindeutig erkennbar sein, dass das Rechtsgeschäft wegen des Fehlers beseitigt werden solle; dies sei bei den Äußerungen des Beklagten nicht der Fall. So fehle es an einer Erklärung, den Vertrag nicht ausführen zu wollen oder zu können. Stattdessen werde die Bereitschaft erklärt, die Telefone weiterhin zu verkaufen.

Kein Rechtsmissbrauch

Darüber hinaus lag auch kein Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB vor, so dass LG. Dies sei nur bei einer grob unbilligen Benachteiligung anzunehmen.

„Zwar übersteigt der Preis für die Ersatztelefone den Preis des fehlgeschlagenen Vertrages um mehr als das 10fache. Hierin liegt aber noch kein so krasses Missverhältnis, dass dem Kläger die Schutzwürdigkeit seines Schadensersatzanspruches abzusprechen wäre. Auch ist das Interesse des Klägers zu berücksichtigen, ein gutes Geschäft gemacht zu haben.“

Der Beklagte verwies auf ein Urteil des LG Koblenz (Urteil v. 18.03.2009, Az. 10 O 250/08), bei welchem ein Porsche Carrera im Wert von 75.000 Euro wegen frühzeitiger Angebotsbeendigung für 5,50 Euro verkauft wurde. Hier hatte das Landgericht einen Rechtsmissbrauch bejaht. Ein solch krasses Missverhältnis liege im entschiedenen Fall aber nicht vor, urteilte das LG Berlin.

Schadenersatz für Ersatztelefone

Der Kläger erwarb Ersatztelefone und machte hieraus Schadensersatz geltend. Der Beklagte brachte vor, dass es sich um andere Modelle und um Neuware handele. Dies wies das LG jedoch als verspätetes Vorbringen zurück, da ihm bereits im Zuge des Rechtsstreites vor dem Amtsgericht die Rechnungen über die Ersatztelefone zugesandt worden waren, er die Schadensersatzforderung jedoch erst im Berufungsprozess bestritten hatte.

Fazit

Das Urteil zeigt, wie wichtig klar formulierte Anfechtungen sind, sollte der Vertrag versehentlich zu nicht gewollten Bedingungen geschlossen worden sein. Wer am Vertrag unter bloßer Preiskorrektur festhalten will, genügt dem nicht.

Vielen Dank für den Hinweis auf das Urteil an Rechtsanwalt Michael Below, Berlin.

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