Geht es nach dem Willen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlamentes, so müssen Shopbetreiber künftig in alle 27 EU-Staaten liefern. Ein entsprechender Entwurf wurde jetzt vorgelegt. Gerade für kleine Online-Händler birgt diese geplante Regelung immense Risiken. Aber bedeutet dies tatsächlich das “Aus” für viele Shopbetreiber?
Mehr dazu lesen Sie hier.Viele Shopbetreiber begrenzen ihr Lieferland ganz bewusst auf Deutschland bzw. auf einige wenige Länder. Das ist auch vernünftig so, denn Hintergrund dieser Beschränkung ist in aller Regel die Unkenntnis über die Rechtslage in anderen EU-Ländern und der hohe logistische Aufwand, der mit einem internationalen Handel zusammenhängt.
Nach dem Willen des Auschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlamentes soll die Möglichkeit der Beschränkung des Lieferlandes aber bald nicht mehr bestehen, Shopbetreiber sollen dazu verpflichtet werden, ihre Waren und Dienstleistungen EU-weit zu verkaufen.
Lieferpflicht in alle EU-Länder
Hierzu hat der Ausschuss folgenden Artikel 22a für die Richtlinie für Verbraucherrechte (Directive on consumer rights) vorgeschlagen:
“In the case of a distance contract, the consumer shall be entitled to require the trader to supply the goods to or deliver the service in another Member State. The trader shall meet the consumer’s request if this is technically feasible and if the consumer agrees to bear all the related costs. The trader shall in any event state those costs in advance.”
Übersetzt heißt das:
“Im Falle eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz ist der Verbraucher berechtigt, vom Händler zu verlangen, die Lieferung der Ware bzw. die Erbringung der Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlangen. Der Händler muss das Verlangen des Kunden erfüllen, wenn dies technisch durchführbar ist und wenn der Verbraucher zustimmt, alle für die Erfüllung notwendigen Kosten zu tragen. Der Händler muss den Verbraucher über diese Kosten vorab informieren.”
Der Wortlaut besagt nicht, dass ein Händler seine Länderauswahl im automatisierten Bestellprozess auf alle EU-Länder erweitern muss. Vielmehr darf der Händler Anfragen von Kunden aus EU-Mitgliedstaaten nicht mehr so ohne Weiteres ablehnen.
Welche Maßstäbe an die “technische Durchführbarkeit” zu stellen sind, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Vorstellbar ist, dass der Malermeister, der seine Dienste online anbietet, einen anfragenden Kunden aus Zypern darauf verweisen darf, dass er nicht nach Zypern fliegen wird, um ein Wohnzimmer zu streichen. Dem Buch- oder DVD-Händler wird es dagegen wohl nicht möglich sein, sich auf eine technische Nichtdurchführbarkeit des Versands nach Zypern zu berufen.
Benennung der Kosten
Der Unternehmer hat den Verbraucher bei einer derartigen Anfrage über die spezifischen Kosten vorab zu informieren. Hier ist nicht eine Vorabinformation vor der Anfrage gemeint, sondern vor Vertragsschluss. Der Verbraucher soll natürlich wissen, welche Kosten auf ihn zukommen, damit er evtl. noch Abstand von dem Geschäft nehmen kann.
In erster Linie ist hier an die höheren Versandkosten einer Auslandslieferung zu denken. Je nach Produkt und Versandart können diese Kosten relativ einfach bestimmt werden.
Welches Recht gilt?
Kann die Anfrage des Verbrauchers technisch durchgeführt werden und kommt am Ende ein Vertrag mit dem ausländischen Verbraucher zustande, so stellt sich natürlich die Frage, welches Recht für einen solchen Vertrag gilt.
Gegenüber der Financial Times Deutschland sagte Dr. Christian Groß vom DIHK:
“Dann müssten sie die Verbraucherrechte in 27 Ländern beherrschen und sich der Gefahr aussetzen, zum Beispiel in Polen oder Malta verklagt zu werden.”
Je nach Ausrichtung des Shops ist dies in der Tat eine für den Händler sehr ungünstige Situation. Das anwendbare Recht richtet sich nach Art. 6 der Rom-I-Verordnung, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt. Eine ähnliche Vorschrift gilt bezüglich des Gerichtsstandes. Demnach gilt das Recht des Verbraucherstaates und kann der Verbraucher den Händler an seinem Wohnsitz verklagen, wenn der Online-Händler sich auf den Staat, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat, ausrichtet. Auch bei einer (möglichen) Rechtswahl darf dem Verbraucher ein höherer Standard in seinem Heimatstaat dann nicht genommen werden.
Kriterium: Die Ausrichtung
Nach einem Urteil des EuGH (Rechtssachen C-585/08 und C-144/09) ist eine Ausrichtung auf einen anderen Mitgliedsstaat z.B. gegeben, wenn der Verbraucher im Bestellprozess sein Land aus einer Drop-Down-Box als Lieferland auswählen kann und im Vorfeld spezielle Versandkosten für verschiedene Liefergebiete genannt werden. Natürlich ist auch die Sprache ein Kriterium. So liegt es nahe, dass ein Shop in polnischer Sprache sich bewusst auf Kunden aus Polen ausrichtet, auch wenn der Betreiber des Shops in Deutschland sitzt.
Eine Ausrichtung liegt aber nicht vor, wenn der Shopbetreiber lediglich auf einen Anruf bzw. auf eine e-Mail des Verbrauchers reagiert. Steht jedoch bei der Telefonnummer oder der e-Mail-Adresse ein Hinweis, dass Verbraucher aus der gesamten EU die Lieferung anfragen können, kann man die Ausrichtung wieder bejahen.
Pflicht zur Ausrichtung?
Hier stellt sich die Frage, ob der nun vorgeschlagene Regelungsentwurf eine Pflicht zur Ausrichtung auf alle EU-Mitgliedsstaaten statuieren will. Nur dann müsste der Händler fürchten, zur Auseinandersetzung mit 27 verschiedenen Rechtsordnungen über vorvertragliche Informationspflichten gezwungen zu sein und damit quasi vom Gesetzgeber “in die Abmahnung getrieben” zu werden.
Der vorgeschlagene Artikel 22a schreibt dem Händler m.E. nicht vor, alle Länder der EU im Bestellprozess als Lieferland automatisch bereitzuhalten. Durch die Begrenzung des Liefergebietes auf wenige Länder kommt noch nicht zwingend zum Ausdruck, dass der Händler gar nicht bereit ist, in andere Länder zu liefern. Er kann es eben nur nicht immer mit ein und demselben Vertriebskanal tun, weil es zu kompliziert wäre, z.B. einen einzigen Onlineshop in englischer Sprache so zu gestalten, dass er die Vorgaben aller 27 Mitgliedsstaaten zugleich erfüllt.
Diese Suppe hat uns übrigens der europäische Gesetzgeber selbst eingebrockt, indem die Fernabsatzrichtlinie den Mitgliedsstaaten den Spielraum ließ, über ein Mindestniveau hinauszugehen, so dass viele Länder dem europäischen Verbraucherschutzstandard noch weitere nationale Besonderheiten hinzugefügt haben. Dies hat z.B. dazu geführt, dass eine “europäische Widerrufsbelehrung” 6-7 Seiten lang und damit rettungslos intransparent wäre.
Diesen Missstand hat die Europäische Kommission auch im Jahr 2008 erkannt, als die Konsultation über die Fernabsatzrichtlinie ausgewertet wurde und zur Vorlage des Entwurfs für die Richtlinie über Verbraucherrechte geführt hat. Es wäre absurd, wenn derselbe Gesetzgeber nun forderte, dass die europäischen Unternehmen diese Suppe auslöffeln, indem Sie zur Ausrichtung auf alle Staaten gezwungen werden und jeweils eine fünfstellige Summe an Rechtsberatungskosten ausgeben müssten.
Konsequenzen für Händler
Christian Groß vom DIHK sieht hier vor allem eine Bedrohung von kleinen Shopbetreibern:
“Kleinere Händler sind dazu gar nicht in der Lage. Sie werden verdrängt werden.”
Selbst wenn man eine Pflicht zur Ausrichtung verneint, bleiben zahlreiche Themen, die Händlern schlaflose Nächte bereiten werden. Denn auch in den Rechtsgebieten, die nach einem Kauf relevant werden (z.B. Vertrags- und Gewährleistungsrecht) unterscheiden sich die Rechtsordnungen in Europa immer noch ganz erheblich.
Die Abstimmung im Europäischen Parlament ist für Anfang März terminiert. Bis dahin, so berichtet die FTD, wolle sich das Bundesministerium der Wirtschaft für eine Änderung stark machen.
Fazit
Wenn man eine Pflicht zur Ausrichtung des Shops verneint, ändert sich für den Händler zunächst wenig. Ihm wird die Möglichkeit genommen, einen Vertrag mit der Begründung der Herkunft des Verbrauchers abzulehnen. Eine neue Abmahnwelle wäre damit aber nicht zwangsläufig verbunden, zumal sich dann auch noch die Frage stellt, ob überhaupt deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar wäre, wogegen das sog. Marktortprinzip spricht.
Derzeit ist die Regelung auch noch im Entwurfsstadium. Ob die Richtlinie tatsächlich so in Kraft treten wird, muss noch abgewartet werden. Auch wenn es mit Blick auf abweichende Gewährleistungsrechte im Nachgang internationaler Bestellungen unangenehm für Händler werden könnte, ist Panik wegen vermeintlich ruinöser Abmahnwellen derzeit nicht angebracht.
Besonders problematisch könnte es aber werden, wenn noch eine andere geplante Regelung in Kraft treten sollte. Nach Art. 10 Abs. 2a der geplanten Richtlinie, sollen Online-Händler dazu verpflichtet werden, auf der Startseite über evtl. bestehende Lieferbeschränkungen – auch hinsichtlich der Zahlungsmethoden – zu informieren.
Man könnte meinen, es wäre schon der 1. April… Nun soll ein Händler gezwungen werden, an wen er verkauft?
Bin gespannt, wie sich die EU das mit dem Widerrufsrecht denkt? Der Händler wird verpflichtet, einen Artikel im Wert von z.B. 50,- Euro nach Zypern zu versenden. Der Kunde widerruft den Vertrag innerhalb von 14 Tagen und der Händler bleibt auf Hin- und Rücksendekosten sitzen, evtl. weil die Ware garnicht erst angenommen wird.
In was für einer Welt leben wir eigentlich. Ich verschicke zwar sowieso weltweit, aber das ist doch eine Frechheit, einen Verkäufer dazu zu zwingen. Vielleicht könnte man ja die Versandkosten in unerwünschte Gebiete auf 100 Euro einstellen, um Bestellungen zu verhindern. Aber das wird dann sicher auch verboten sein. So wie bei ebay, wo einem die maximalen Versandkosten vorgeschrieben werden….
so übel finde ih das gar nicht. Die Chinesen machen es doch auch? Wenn sich einer im Rest der EU bei uns etwas bestellt, dann sollten wir eigentlich froh sein. Aber ich glaube kaum, dass das passieren wird, denn meistens ist es ja so, dass deutsche eher im Ausland bestellen – weil eben billiger!
Wenn das durchkommt, wäre das ein EU-weites, marktwirtschaftliches Disaster. Viele kleine Onlinehändler werden dann sicher das Handtuch werfen. Hier mal ein Link zum “Wortfilter”:
http://www.wortfilter.de/news11Q1/4029-EU-Richtlinie-erschwert-Onlinehandel.php
Die grossen Versnder wie z.B. Amazon werden sich das leisten können. Aber wir kleinen “freelancer” wohl kaum. Der Onlinehandel ist ein grosser Vertriebsweg geworden. Die Umsätze sind beachtlich. Wenn durch diese Entscheidung immer mehr Onlinehändler ihren Shop schliessen, bedeutet das auch weniger Umsatz. Die Hersteller werden evtl. Kurzarbeiten oder Mitarbeiter entlasten. Bei meinem Szenario betrifft das dann auch noch die Steuerberater, kleine IT-Rechtskanzleien, Shop-Softwarehersteller usw. Shopbetreiber die ein gewisses Alter haben werden kaum noch eine Anstellung finden. Also wird der Staat sich um diese Leute kümmern müssen. Das ganze spielt ja dann EU weit eine Rolle. Unsere EU Nachbarn denken sicher genauso wie wir.
Wer profitiert davon:
Ganz klar, PayPal. Die anderen Paymentsysteme werden ebenfalls Schwierigkeiten bekommen. Kauf auf Rechnung durch Übernahme des Delkredere wird Schnee von gestern sein. Die Logistikunternehmen werden durch vermehrte Auslandslieferungen ebenfalls profitieren. Die grossen Versender kekommen mehr Marktanteile und können damit den Preis diktieren. Ebenfalls werden die Dolmetscher ihren zweiten Frühling erleben.
Jetzt mal ein wenig hetzerisch ! Was machen dann Firmen wie TrustedShops und C.o. ?
Das schreibt die FTD in ihrem Artikel:
Wollen die Nationalstaaten und die EU den Wettbewerb stärken, sollten sie erst das Verbraucherrecht europaweit harmonisieren.
Genauso sehe ich das auch…..
Soweit ich weiß, bleibt es doch dem Händler vorbehalten, ob er ein Angebot auf Kaufvertrag annimmt? Eine Lieferpflicht besteht vorher also keineswegs. So steht es auch in meinen AGB und deshalb mache ich mir da keine Gedanken. Zur Not mache ich für alle Länder die ich nicht beliefern will die Versandkosten so astronomisch hoch, das von dort eh keiner mehr bestellt. Wir kleinen Händler müssen zurückschlagen!
Das ist echt unglaublich. Kleine Onlinehändler können zwangsläufig, über kurz oder lang, nur auf der Strecke bleiben, wenn man an Widerruf, Umtausch, Nichtzustellbarkeit etc. denkt. Absoluter Wahnsinn. Was das schlussendlich für die deutsche Wirtschaft ausmacht, kann sich wohl jeder denken. Also sollte das alles gut überlegt und abgelehnt werden. Freiwillig ist gut, aber Zwang ist, wirtschaftlich gesehen, absolut der falsche Weg.
Volllkommen an der Realität vorbei! Soll meiner Meinung nach dur dazu dienen um die Zahlen des Binnenverkehrs künstlich nach oben zu pushen!
Ich lach mich weg.
Es besteht ja noch nichtmals ein einheitliches Widerrufsrecht in der EU.
Die sollen die rechtlichen Grundlagen für Shopbetreiber in den EU Ländern erstmal angleichen, dann sehen wir weiter.
Hallo Herr Föhlisch,
vielen Dank, dass Sie dieses Thema aufgreifen. Auch mir ist dieser Artikel in der Financial Times Deutschland am Montag aufgefallen. Meines Erachtens ist noch nicht ganz klar, wie die geplante Regelung in Art. 22 mit anderen Regelungen zusammenspielen soll. So wie lautet es beispielsweise in Art. 11 2a. “Trading websites shall indicate clearly and legibly on their homepage whether there are restrictions of any kind – including on means of payment – regarding delivery to certain Member States.” Wir haben bezüglich der geplanten Richtlinie auch bereits Rücksprache mit EU-Abgeordneten gehalten. Bislang gaben alle an, dass ein Zwang zur Belieferung sämtlicher Länder Ihrer Ansicht nach weder beabsichtigt sei noch eine Chance auf Verabschiedung im Gremium hätte.
Geklärt werden muss dann auch noch, wie der Einschub “if the consumer agrees to bear all the related costs” in der Praxis ausgestaltet wird. Denkbar wäre ja durchaus noch, dass hierdurch ausgedrückt werden soll, der Kunde habe sämtliche Mehrkosten zu tragen. Das könnte auch bedeuten, dass der Kunde sämtliche Mehrkosten des Händlers im Vergleich zu einem widerrufenen Kauf in Deutschland zu tragen hätte. Große Chancen gebe ich dieser Interpretation allerdings nicht, da die Richtlinie weiter unten eine Begrenzung der dem Kunden beim Widerruf aufzuerlegenden Kosten vornimmt.
Allerdings hält der Text ja auch noch eine andere Überraschung bereit:
In Art. 17 wird eine 40-Euro-Klausel eingeführt, die es meines Wissens so bislang nur in Deutschland gibt. Das legt dann ja den Verdacht nahe, dass an diesem Text die deutsche Seite kräftig mitgewirkt hat.
Die Idee ist grundsätzlich richtig. Schließlich haben wir einen gemeinsamen Wirtschaftsraum. Innerhalb Deutschlands kann ich mich auch nicht weigern z.B. nach Bayern zu verkaufen. Dann müsste die EU aber auch dafür sorgen, dass die rechtlichen Vorgaben einheitlich sind, z.B. dadurch, dass es im grenzüberschreitenden Handel ausreicht, sich nach den Mindeststandards zu richten.
Problematisch wird es aber dann, wenn ich aus Urheberrechtsgründen oder durch die vertraglichen Vorgaben des Herstellers überhaupt nicht autorisiert bin, die Ware ins Ausland zu verkaufen. Da gibt es sicher noch Klärungsbedarf.
Mal abgesehen davon: welcher Kunde will denn unbedingt bei einem Lieferanten einkaufen, der ihm gar nichts verkaufen möchte?
Mal wieder ein klassisches Beispiel für die Regelwut einzelner EU Politiker.
Es dürfte wohl kaum Shopsysteme geben, die derzeit technisch dazu fähig wären.
Cool… kostet eben die CD nach Zypern 25 EUR Versand!!
Mir völlig wurscht:-)
Aber wann werden wir denn gezwungen den Shop in 25 Sprachen einzurichten?? Öhhh…??? Mhhh….
fällt mir nur ein: Deutschland schafft sich ab! hier nur im anderen Kontext.
dieses realitätsfremde verhalten der sog. Kommission ist kaum zu überbieten!
im falle der ausrichtungspflicht für shops, schlage ich zunächst vor:
1. einheitliche rechtsprechung in allen europäischen staaten
2. einheitliche vertragsbedingungen in allen europäischen staaten
last but not least:
3. ausnahmslos einheitliche sprache in allen europäischen staaten
nach erfolgreicher umsetzung (vielleicht innerhalb einer 3monatsfrist?) wäre einer ausrichtungspflicht nichts mehr entgegenzusetzen und wir können alle glücklich und grenzenlos handeln….
Bischen merkwürdige Idee. Es gibt gute Gründe warum man in bestimmte Länder nicht liefern will. Man denke nur daran daß in Belgien bis vor kurzem die Lieferung per Vorkasse nicht erlaubt war. Oder an die Abführung der Umsatzsteuer die bei Überschreitung bestimmter Lieferschwellen im Zielland erfolgen muss. Von den unterschiedlichen Widerrufsregelungen ganz zu schweigen. Von daher: Erst Vollharmonisierung des Rechts und dann Verkaufszwang und nicht umgekehrt.
Ein Verkaufszwang ist immer der falsche Weg, egal ob gleiches Recht in allen EU-Staaten oder nicht. Wenn ich alleine schon das Umtausch- und Retourenrisiko im Textilhandel bedenke, wären kleine Händler ganz schnell weg vom Fenster, wenn man Hin- und Rücksendekosten zu tragen hätte, alleine bei einem Umtausch kann durch erneutes Porto der Gewinn an dieser Bestellung schon mehr als aufgefressen sein, zumindest wäre es momentan nach dem derzeitigen Widerrufsrecht so und es gilt ja nunmal das Recht des Landes aus dem der Händler agiert. Oder aber die Versandkosten werden EU-weit reguliert, so das man vom Versandunternehmen den gleichen Preis und die gleichen Versicherungsbedingungen für den Versand wie innerhalb Deutschlands bekommt, dann sähe es schon anders aus, dann würde ich auch freiwillig die ganze EU beliefern…
@Johannes Orzechowski
Mit wem du einen Kaufvertrag abschließt ist nach deutschtem Recht immer noch dir selber überlassen. Solche Vorschläge, sollten sie wirklich so gedacht sein, wie ausgelegt, sind wirklich realitätsfremd und man sollte solche Menschen, die solche Vorschläge verfassen, doch bitte aus Beschluss-Prozessen entfernen. Als nächstes kommen dann Beschlüsse die Vorschreiben, dass man an Kunden liefern muss die nie bezahlen oder wie stellt sich das die EU vor?
Die Ideen mit den hohen Versandkosten verfehlen die eigentliche Problematik leider kollosal:
Zitat Dunkelwelt:
“Soweit ich weiß, bleibt es doch dem Händler vorbehalten, ob er ein Angebot auf Kaufvertrag annimmt? Eine Lieferpflicht besteht vorher also keineswegs. So steht es auch in meinen AGB und deshalb mache ich mir da keine Gedanken. Zur Not mache ich für alle Länder die ich nicht beliefern will die Versandkosten so astronomisch hoch, das von dort eh keiner mehr bestellt. Wir kleinen Händler müssen zurückschlagen!”
Zitat Fritz:
“Cool… kostet eben die CD nach Zypern 25 EUR Versand!! Mir völlig wurscht:-) Aber wann werden wir denn gezwungen den Shop in 25 Sprachen einzurichten?? Öhhh…??? Mhhh….”
Schön wärs, wenn so einfach wäre. Doch dem ist leider nicht so. Alleine schon durch die Ausrichtung auf das Zielland müssen die dortigen Vorschriften beachtet werden um nicht Klagen und Abmahnungen zu riskieren. Oben kam das Beispiel mit der Vorkasse, die in Belgien nicht erlaubt war. Wusste ich ich nicht, genauso wenig weiss ich, wie die Rechte in den anderen EU-Staaten im Detail so sind. Da es in dieser Variante praktisch keine Vertragsfreiheit mehr geben würde, würden auch irgendwelche AGB-Ausschlüsse nichts bringen. Im Gegenteil, die AGB müssten dann an alle individuellen Bedingungen aller Zielländer angepasst werden. Und selbst wenn es keine 25 Sprachen sind, sondern nur zusätzlich 25 verschiedene AGB in Englisch, so würde das für die meisten von uns kleinen Händlern das Aus bedeuten. Bestätigt wird das ganze durch dieses Urteil:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/12/22/eugh-ausrichtung-ausland/
Und anscheinend ist diese EU-Richtlinie ja anscheinend gerade deshalb vorbereitet worden, weil sich die Politiker nicht auf einheitliche Vorschriften einigen konnten!!
Na klar wäre es schön, wenn der EU-Binnenmarkt harmonisiert wäre. Dann aber bitteschön auch harmoniesiertes gleiches Recht überall für alle. Wo bleibt die Gleichberechtigung bei den Abmahnungen, wann werden die in D endlich abgeschafft?! Und selbst wenn alles harmonisiert wäre, wäre Zwang der falsche Weg. Der direkte Vergleich D und EU hinkt auch etwas, alleine schon aufgrund der Sprachbarrieren. Auch wenn in Norddeutschland andere Dialekte gesprochen werdeb als in Bayern etc., so haben wir innerhalb des deutschen Sprachraumes aber doch eine gemeinsame Basis. Da ich aber beispielsweise kein Rumänisch oder Schwedisch spreche würde ich nur ungern diese Länder in meine Zielliste aufnehmen. Sollte sich dann zufällig mal ein deutsch- oder englisch sprechender Rumäne per Mail oder Telefon melden könnte ich dann ja immer noch entscheiden ob ich dort hinliefern will. Das nennt man VertragsFREIHEIT und die macht wohl auch Sinn. Den “Offline-Bäcker” vor Ort zwingt ja auch niemand, plötzlich weitere Filialen auf zu machen. Wo bleibt da die Gleichberechtigung zwischen Online- und Offline-Welt?
Die Hoffnung stirbt aber bekanntlich zuletzt und aufgrund der oben genannten gesamtwirtschaftlichen Folgen hoffe ich daher, dass die Richtlinie nicht umgesetzt wird.
Kann man nicht in die AGB reinschreiben, dass man nur innerhalb Deutschland nach deutschem Handelsrecht online verkauft und jeder aus dem Ausland bestätigt, dass er online in Deutschland bestellt und lediglich für die Rechnung und die Lieferung eine Adresse im Ausland angibt?! ;-))
Hier wird wieder ein Thema künstlich aufgeläht, welches bei Lichte betrachtet doch eher ein Papiertiger ist.
Was ist denn an dieser Regelung in der Praxis so schlimm? Abmahngefahr besteht ja anscheinend nicht. Jeder der heute schon ins EU-Ausland liefert, hat heute schon die latente Gefahr, dass der rumänische Verbraucher ihn auch schon in Rumänien verklagt. Ist schon mal hier ein deutscher Online-Händler von einem EU-Ausländer verklagt worden? Gibt es da relevante Praxis-Beispiele? Ich vermute nicht – das ist jetzt schon die absolute Ausnahme und das wird auch zukünftig so sein.
Jeder der auch zukünftig nicht nach Rumänien und Co. liefern will, der soll es einfach lassen – egal, was da in der Richtlinie so steht. Die Gefahr das er von einem Rumänen o.ä. auf Lieferung verklagt wird, ist so etwas von miniminiminimal, dass dies in der Gesamtschau aller unternehmerischen Risiken, die man als Online-Händler sonst noch trägt absolut zu vernachlässigen ist. Mal ganz abgesehen davon, wird kein Rumäne 08/15-Ware unter Berücksichtigung der Versandkosten (die man ja dann auch abschreckend hoch setzen kann) bei einem deutschen Online-Händler bestellen.
Ansonsten ist es jetzt ja schon so, dass man als Verbraucher seine Rechte vor einem örtlichen Gericht durchsetzen kann. Der Verbraucher aus Passau, kann den Kieler Online-Händler in Passau verklagen. Kein deutscher Online-Händler würde deshalb sein Liefergebiet auf bestimmte Bundesländer begrenzen.
Nicht umsetzbar (absoluter Unsinn), ergo keine Gedanken machen, denn das wird 100%tig vom Tisch gefegt werden….
Alles heiße Luft… Wenn die Vertragsfreiheit abgeschafft werden sollte, hat sich das mit diesem Land eh erledigt. Totaler Unsinn ist das… als ob irgendein Verbaucher irgendeinen Händler per Gesetz zum Vertrag zwingen können sollte. Hallo? Karneval ist morgen wieder vorbei!
Hallo,
sicherlich gibt es hier und da Probleme im Fernabsatz, aber gerade im Onlinegeschäft sollte man über die Grenzen hinaus denken. In jedem guten Onlineshop bin ich in der Lage Zahlungsbedingungen je Zielland (auf Rechnung und PayPal in DE nur PayPal in AT usw.) und Versandkosten je Zielland zu definieren.
Nicht immer nur die Risiken sehen. Die Mehrheit der Kunden behält seine Ware und die Rücksendungen muss man halt einkalkulieren. Beim Ladengeschäft genauso den Ladendiebstahl.
Einheitliche Richtlinien über den Binnenmarkt, das wäre allerdings ein Thema für das es zu kämpfen lohnt.
Und wenn der Umsatz so hoch ist, das ich über Umsatzsteuerprobleme wegen Schwellengrenzen nachdenken muss, dann mach ich das gerne, weil dann habe ich auch viel verdient.
Hallo,
ich verkaufe elektrische Geräte, für die es zwar in D, A, NL und CH einen Kundendienst gibt, aber sonst nirgendwo in der EU bzw. in der Welt. Was ist im Garantiefall?
Wird der Hersteller dieser Geräte etwa gezwungen, überall in der EU eine Kundendienstorganisation aufzubauen? Da macht der Hersteller eher seinen Laden zu als ich!
Vier meiner Hersteller haben zwar eine europaweiten Kundendienst, aber ich darf gem. Vertrag keine Geräte ins Ausland liefern, weil dort selbständige Firmen agieren. Auch der Kundendienst darf deutsche Geräte nicht reparieren. Er könnte das auch nicht, weil zuerst der Strichcode von der Rückseite des Gerätes eingelesen werden muss – und dann geht nichts mehr.
Müssen diese Hersteller jetzt Ihre Auslandsdependancen auflösen?
Ich halte das alles für einen großen Haufen ungegorenen Mist – es wird nie so kommen!
> Vorstellbar ist, dass der Malermeister, der seine Dienste online
> anbietet, einen anfragenden Kunden aus Zypern darauf verweisen
> darf, dass er nicht nach Zypern fliegen wird, um ein Wohnzimmer zu
> streichen.
> Dem Buch- oder DVD-Händler wird es dagegen wohl nicht möglich
> sein, sich auf eine technische Nichtdurchführbarkeit des Versands nach
> Zypern zu berufen.
Auch wenn der Versand scheinbar leicht durchzuführen ist, sieht es in rechtlicher Hinsicht etwas anders aus. Wenn man etwa nach Österreich versendet, verlangt ja die ARA, dass man dort Beiträge zur Entsorgung der Verpackung entrichtet. Sich extra wegen einer Lieferung über das Entsorgungssystem eines Landes zu informieren und dort Mitglied zu werden, dürfte nicht weniger aufwendig sein, als dort hinzufliegen.
Die EU scheint als Hautzielsetzung die Vollbeschäftigung vor allem für Juristen und Anwälte voran treiben zu wollen, wenn man das so liest. Wer als EU-weiter Inverkehrbringer von Ware aktiv wird sollte sich auch mit den gewerblichen Schutzrechten wie Marke, Patent, Geschmacks-/ und Gebrauchsmuster auseinander setzen, den wer mir seinem Angebot waren in Nationen anbietet in denen nationale Schutzrechte bestehen, der darf dann richtig Geld lassen. Darüber hinaus werden viele Einzelhändler nicht nur von Großhändlern beliefert, sondern auch oftmals von Generalimporteuren. Diese widerum haben in der Regel ein Monopol auf z.B. den Warenvetrieb und den Import in/ nach Deutschland. Sie müssen aber auch dafür sorgen, dass ihre Einzelhändler nur diese Region beliefern, da es sonst Überschneidungen gibt mit den Generalimporteuren der anderen Länder. Diese haben einen Vertrag mit dem Hersteller über die Exklusivität der Ware in dieser Nation. Das alles zusammen kann rechtlich nicht umgesetzt werden, die EU erstickt sich selbst mit Regeln und dass es heute schon fast Standard ist dass man einmal abgemahnt wurde ist schon krank genug.
Ich bin nicht der Meinung, dass diese Entwicklung aus der ‘Luft gegriffen’ ist. Bisher hat die EU immer Richtlinien für Interessengruppen umgesetzt. Und diese Grupen haben genügend Geld, dafür zu sorgen, daß es für sie ‘paßt’. Wenn kleinere Online-Händler verschwinden, bleibt mehr für die Großen der Branche, die vielleicht schon in fast allen Ländern der EU vertreten sind und nicht neues Erfinden müssen. Jetzt kommt es darauf an, wie solche Unternehmen wie Trusted Shop, Händlerbund etc. Einfluß auf die Wirtschaftsministerien von Bund und Ländern nehmen, um solche Richtlinien zu unterbinden. Man muß schon eindeutig erklären, daß nicht nur die Spende beim Überleben der Partei (siehe FDP und Mwst) hilft, sondern daß die Masse der Online Händler mit Ihren Belegschaften auch Wähler sind. Und das, was da jetzt in Vorbereitung ist, ist eine klare Einschränkung der Gewerbefreiheit! Sicherheit für Verbraucher: ja; Wettbewerbsgleichheit: ja; Aber die Entscheidung wann, was und wo muß im Unterhenmen bleiben!
Ironie des Schichsals: Es lebe E10!??????! Öfter mal was neues vom Europa-Parlament!
Schon wieder sehr viel Aufregung über bislang ungelegte Eier! Ich denke, wir sollten die Vorlage erst einmal abwarten.
Dennoch: Wo sind die beitragskassierenden Handels- und Händlerverbände, wenn es darum geht, Lobbyarbeit zu betreiben, um diesen oder jenen hahnebüchenen EU-Unsinn zu vermeiden?
Hallo Herr Dr. Föhlisch,
ich studieren in Münster, wie Sie einst, Jura und bin auch über den Artikel der FTD gestolpert.
Angenommen, dieser Richtlinienvorschlag würde in seiner schlimmsten Ausgestaltung in Kraft treten, also der “worst case” eintreten, würde die Umsetzung meiner Meinung nach ganz eindeutig jedenfalls gegen Art 2 I 1 GG verstoßen (ggf. Art 12 GG). Art 2 I 1 GG als Grundlage für das Rechtsprinzip der Privatautonomie, Vertragsfreiheit etc. Nicht als Auffanggrundrecht! Eine Verfassungsbeschwerde wäre meiner Meinung nach nicht unbegründet. Ich glaube nicht, dass der deutsche Bundestag eine Grundgesetzänderung für den “europäischen” Verbraucherschutz durchführen wird.
Unter Umständen könnte der Richtlinienvorschlag sogar selbst gegen Europarecht verstoßen. Ausführungen hierzu wären würden sicher den Rahmen sprengen.
Schon allein aus diesem Grund gebe ich diesem Vorschlag Erfolgschancen.
Schon allein aus diesem Grund gebe ich diesem Vorschlag KEINE Erfolgschancen.
Absurdistan läßt grüßen. Wer schützt uns vor diesen weltfremden Verbraucherschützern. Was man sich hier alles gefallen lassen muß?
Jeder Einzelhändler kann sein Hausrecht ausüben, wer bei Ihm einkaufen darf und wer nicht.
Sollte die Regelung tatsächlich kommen (schönen Dank auch an die EU), erhöhe ich eben die Versandkosten auf 100 Euro an die Länder, die ich weiß Gott nicht beliefern möchte!
Gute Nacht in Deutschland!
3 mal in den Kalender geguckt, aber der 1. April ist wirklich nicht.
Wo soll das noch alles hinführen solangsam?
Gibts da ne Petition gegen? Ich unterschreibe sofort.
Demnächst können wir uns nicht mehr aussuchen welchen Kunden wir beliefern, am besten noch die wo Beträge offen sind als Pflicht oder so.
Die EU schafft es nicht ihre Hausaufgaben zu machen um ein wirkliches Europa als Wirtschaftsraum zu etablieren.
Bisher steht nichtmal die absolute Basis wie ein wirklich einheitliches Widerrufsrecht und Vertragsrecht.
Die Länderspezifischen internen Regelungen zu Verpackungsverordnung und anderen “Nebenschauplätzen” sind unüberschaubar.
Meiner Ansicht nach gehört auch erstmal eine offizielle Verkehrssprache für den Binnenhalndel definiert. Wir haben ja nicht nur Englisch, Fanzösisch und Deutsch, sondern auch noch sowas wie Sardisch, Baskisch usw.
Nun versuchen die völlig weltfremden Bürokraten in Brüssel den Holzhammer rauszuholen und möchten am Fernabsatz-Handel ein Exempel statuieren.
Sorry nach Brüssel, schafft erstmal eine ordendliche Basis für einen einheitlichen Wirtschaftsraum. Dann erledigt sich sowas von alleine wenn der Handel mit ausreichender Rechtssicherheit innerhalb Europa agieren kann.
Also wenn es wirklich soweit kommt, werden wir max. Vorkasse als Zahlungsart für Lieferungen ins Ausland akzeptieren und extrem hohe Versandkosten verlangen, damit zumindest ein ggf. getätigter Widerruf abgedeckt ist.
In meinen Augen sollte man eher auf die Bonität bzw. den Kunden ein Auge haben, denn auch bei Vorkassenzahlungen kann es einen Betrug geben. …nur dann ist die Ware auf jeden Fall weg, wo man hingegen innerhalb von Deutschland zumindest noch eine kleine Chance hat.
@Jens
Dabei müssen Sie aber auch beachten, dass die Hinversandkosten zu erstatten sind, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
@Martin Rätze: Da haben sie recht, war einwenig zu schnell gedacht…
Im Zweifel gibt es einen Shop speziell für den EU Versand.
Shop für Deutschland: abcd.de
Shop für EU: abcd.eu
Wer sagt denn das die Preise in dem EU Shop identisch mit denen aus dem deutschen Shop seien müssen!? 😉
Dann kostet im EU Shop halt alles 40% mehr…
Hallo,
Zitat:
“…erhöhe ich eben die Versandkosten auf 100 Euro an die Länder, die ich weiß Gott nicht beliefern möchte! ”
Zitat Ende
Damit kann man Schweizer (nicht EU) jedenfalls nicht abschrecken!
Wir haben 120 Euro Versandkosten für CH – und die bestellen trotzdem. Auch Artikel, die unter 120 Euro kosten…
Warum sollten das Andere nicht genau so machen?
Zitat:
“Im Zweifel gibt es einen Shop speziell für den EU Versand.
Shop für Deutschland: abcd.de
Shop für EU: abcd.eu”
Zitat Ende
Das wird nicht funktionieren, denn dann musst Du die Artikel beider Shops überall in Europa anbieten.
Ich rechne die Beträge eins zu eins um, also Schweit bekommen Ihre Versandkosten per DHL komplett. Ich habe damit kein Problem wenn Sie bei mir kaufen, gerne aber dann sollen Sie auch die hohen Transportkosten zahlen.
Wo ich was hinschicke ist mit eigentlich egal! DIe Versandkosten gehen komplett zu lastem meiner Kunden!
@Alarmanlagen: Und was ist bei einem Widerruf über 40€? Wenn Du dem Kunden Hin- und Rückporto erstatten “darfst”? Dann gehen die nämlich zu Deinen Lasten…
@Alarmanlagen und alle anderen die meinen das Problem über die Versandkosten lösen zu können:
Sorry, Thema verfehlt. Auch hohe Versandkosten würden NICHTS daran ändern, die verschiedenen rechtlichen Vorschriften ALLER EU-Länder beachten zu müssen!!!
Wollen wir mal von der Theorie zur Praxis kommen.
Ich habe in den letzten Jahren weit über 1000 Bestellungen ins EU-Ausland versendet. Alle Bestellungen haben einen Warenwert von über 40 €.
In allen meinen länderspezifischen Shops habe ich die deutsche WRB in der jeweiligen Landessprache drin.
Ich habe noch keine einzige Rücksendung gehabt – wohl aber den Umsatz aus weit über 1000 Bestellungen. Theorie und Praxis! Wem das “Restrisiko” einer Rücksendung zu groß ist, der soll es einfach lassen.
@Björn
Aber das muss ich doch schon heute. Schon heute muss ich damit rechnen, dass mich ein Verbraucher in Bayern, vor das dortige Amtsgericht schleppt.
Das ist mal wieder ein Problem, welches in der Praxis keine Relevanz haben wird. Jedern Shopbetreiber, der 08/15 Waren verkauft (und das wird der größte Teil sein) der wird das Problem über hohe Versandkosten lösen können, weil kein Rumäne, die Produkte teuer in D kaufen würde, wenn er das gleiche günstig in Rumänien kaufen kann. Und selbst wenn – dann wird der einfach nicht beliefert. Glaubt ihr ernsthaft, dass der mich vor einem rumänischen Gericht auf Lieferung verklagen wird, nur weil das rumänische Recht ihm diese Möglichkeit gibt? Den Spass mache ich dann auch gerne mit, selbst wenn das mich viel Geld kosten sollte – das wäre mir der Spass wert…
@Shopper
Ich hoffe sehr, dass du richtig liegst. Noch ist alles Spekulation, die Zukunft wird es zeigen…
Eine Lieferpflicht ist eine Zumutung, jeder Händler sollte selbstbestimmen in welches Land er liefert oder nicht liefert.
Ich muss mir jetzt ernsthaft die Frage stellen, ob ich nicht schleunigst entsprechende Petitionen verfassen muss um diesen, (nach meiner Meinung:) “EU Blödsinn” einhalt zu gewähren.
Das ist indirekt ein Eingriff der freien Berufausübung, wenn man genötigt wird seinen Online-shop deswegen aufzugeben.
Geht es noch Dicker? “Petition verfassen” “Eingriff in die freie Berufsausübung” bei letzterem sollte man sich den Gang vor das Bundesverfassungsgericht überlegen oder gar den internationalen Gerichtshof für Menschenrechte…
Wollen wir das ganze doch mal bei Lichte betrachten. Wer auch zukünftig nicht ins EU-Ausland liefern will, der macht ganz einfach folgendes:
– Versandkosten für EU-Ausland richtig hoch setzen
– seinen Shop nur in Deutsch aufsetzen
– Für das EU-Ausland nur eine exotische Zahlart konfigurieren (z.B. nur Moneybookers.
Schon hat man den Anteil der EU-Auslandsbestellungen auf einen kleinen Promilleanteil begrenzt. Das Risiko, dass aus diesen Promillebereich dann auch noch rechtliche Probleme bis hin zu Klagen führt, liegt dann schon im homöphatischen Bereich. Wer dieses Risiko nicht tragen will, der soll sich bitte einen Job in der öffentlichen Verwaltung suchen und seinen Online-Handel aufgeben.
Aber mal anders rum: Ich mache in einem Geschäftsbereich seit nunmehr über 5 Jahren über 50 % meiner Umsätze und 70 % meines Gewinnes mit dem EU-Ausland. Ich kann auf die Erfahrung von Tausenden von Bestellungen mit dem EU-Ausland bauen und sagen, dass ich noch nicht eine einzige Bestellung hatte, bei der es in letzter Konsequenz zu einem rechtlichen Problem gekommen ist.
Oder noch einmal umgekehrt gedacht:
– Das Risiko, dass ich von einem ausländischen Wettbewerber abgemahnt werde, weil ich z.B. keine entsprechende WRB vorhalte ist ja offensichtlich verschwindend gering.
– Gleichwohl habe ich hier in Deutschland alle Möglichkeiten, jede ausländischen Wettbewerber vor ein deutsches Gericht zu ziehen, wenn der sich nicht an die relevanten deutschen Gesetze hält und ich habe auch gute Chancen mein Recht incl. der Kosten durchzusetzen, weil wir in Deutschland ein funktinierendes Rechtssystem haben.
So what?
@Shopper: Das erste mal, das ich Ihnen Recht geben muss, bis auf den Punkt mit dem funktionierenden Rechtssystem…
Sicher haben wir ein funktionierendes Rechtssystem. Auf jeden Fall besser wie das in Rumänien, Bulgarien, Lettland, Litauen, Malta, Zypern…
@Shopper Das sehe ich ganz genauso. Rechtlich geht es theoretisch gar nicht, aber praktisch spielt es (zumindest bislang) kein Problem. Vor diesem Hintergrund fällt es schwer, die aktuelle Diskussion über die europäische VRRL überhaupt ernst zu nehmen, denn was da geplant ist, hat mit Praxis nicht wirklich viel zu tun.
Hallo,
das funktionierende Rechtssystem in Deutschland ist genau so gut wie das Münze werfen: Kopf oder Zahl.
Gerichte sind nicht für Gerechtigkeit zuständig, sondern nur für Urteile!
Man sagt ja nicht umsonst: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand”.
Aber für den Fall des deutschen Rechtssytems ist man als deutscher Online-Händler klar im Vorteil. Man versteht im Gegensatz zum ausländischen Wettbewerber die Sprache.
Und mit Münzewerfen hat das in den meisten hier relevanten Fällen auch nichts zu tun. Die Widerrufsbelehrung ist vom deutschen Gesetzgeber auf Punkt und Komma genau vorgeben. Wenn der ausländische Wettbewerber dies nicht auf Punkt und Komma genau umsetzt, dann hilft ihn auch Gottes Hand nicht mehr.
Ansonsten kommen wir mit diesen lächerlichen Platitüden (“Auf hoher See…) nicht weiter. Hier gibt es, wie auch Herr Föhlisch bestätigt, überhaupt keine Problemlage für die Praxis…
Zusätzlich kommt es auf die Art der Ware an.
Wenn man wie wir 20-30% Retoure hat (Schuhe etc.) dann kann man kaum ins Ausland versenden, weil einen die Versandkosten (Hin- und Rücksendung müssen ja vom Händler übernommen werden) auffressen würden. Wenn man dann auf 30 Euro Versandkosten sitzen bleibt, kann man es direkt lassen.
Nochmals: Wo ist das Problem?
– Versandkosten ins EU Ausland auf 30 € setzen
– Zahlart für EU-Kunden nur Moneybookers (bloß kein Paypal oder Kreditkarte)
– Artikelbeschreibung und Co. alles in Deutsch, damit man bloß nicht gefunden wird.
Und wenn selbst das nichts hilft – einfach nicht reagieren – Geld zurück transferieren. Es wird in der Realität nichts passieren. Da wird kein EU-Verbraucher einen auf Lieferung verklagen…
“Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus.”
Hallo Shopper,
alles klar. Ich hab schon verstanden.
Da man offenbar nur das schreiben darf, was Dir gerade in den Kram passt und alte römische Sprichwörter, die auch nach tausenden von Jahren immer noch ihre Bedeutung behalten haben “lächerliche Plattitüden” sind, werde ich mich hier abmelden und Dir das Feld ganz allein überlassen. Du brauchst also nie wieder ein Plattitüde (wenn man nicht einmal die richtige Schreibweise kennt, sollte man solche Worte auch nicht gebrauchen!) von mir lesen.
Ich habe jedenfalls selbst schon Urteile erkämpft, auf die sich alle Shopbetreiber berufen konnten und die bundesweit bekannt gemacht wurden – auch hier.
Ich muss mich hier nicht so anpöbeln lassen!
Das war´s!
Da stellt sich mir die Frage, ob diese vermeintlichen POLITIKER nichts anderes zu tun haben, als solchen einen Mist zu verzapfen…
Und das ganze wird dem DUMMEN Bürger dann auch noch als Vereinfachung des Binnenmarktes verkauft!
Meiner Meinung nach sollten alle EU Parlamentarier mal ein paar Monate in Libyen Dienst schieben in der Hoffnung dass nur die starken und cleveren überleben
Wenn dieser EU Mist mal kommt, dann setz ich die Versandkosten in Länder wo ich nicht hinliefern will eben rauf. Mir doch wurscht dann kostet halt das Paket nach xyz eben 30-40€ Versandkostenpauschale, Rückgaberecht muss ja auch einkalkuliert werden. 🙂 😀
…und was ist bei der Vorlage jetzt rausgekommen?
Der absolute Wahnsinn!!! Es gibt doch nichts über politische Idiotie! Leute: es muss einfacher nicht komplizierter werden! Dann klappts auch mit den Nachbarn. Gruss Artur Nietsch
Was ist eigentlich daraus geworden? Gibt es ein Update von shopbetreiber-blog?
Diese Regelung kam nicht in die verabschiedete Richtlinie.
Uih.. wir haben schon 2019 ! Hat sich was verändert? Muss ich als deutscher Online-Shop-Betreiber auch in andere EU-Länder verschicken?
Nein, der Entwurf hat sich nicht durchgesetzt. Aktuell: siehe hier https://shopbetreiber-blog.de/2018/09/03/die-geoblocking-verordnung-kommt-was-shopbetreiber-nun-beachten-muessen/
Jetzt ist es 2021 und die meisten großen Online-Shop in Deutschland versenden EU-Weit. Wenn nicht, dann zumindest in die Nachbarländer. In Deutschland ist wegen der vergleichsweise niedrigen Versandgebühren ein deutlicher Standortsvorteil gegeben.
Dass Online-Shops nicht dazu gezwungen werden ist eigentlich schlecht für die Branche im Ganzen. Die Idee sich durch Versandeinschränkungen vor Problemen zu verstecken ist am Ende eine Milchmädchenrechnung. Das hat nur zur Folge, dass stärkere Konkurrenten sich noch schneller ausbreiten. Die kleineren Shop verpassen die Anpassung. Erst wenn es zu spät ist, merken sie es.
Auch die Vorstellung, dass Rücksendungen, Mängel etc. unproblematischer seien ist falsch. Ohne Adresse in Deutschland kann man dort genauso im Internet einkaufen. Auch haben viele dieser Händler zusätzlich einen Auftritt bei Amazon und Ware dort im Lager, wo dann ebenfalls Weltweit versendet wird.
Die Idee Versand zu beschränken entspricht der Mentalität eines Ladengeschäfts, das bei allen Verkäufen einen Adressnachweis und evtl. noch eine Deutschkursurkunde verlangt. Solche Läden gibt es natürlich nicht und Touristen sind normalerweise ja auch immer willkommen, obwohl auch diese Verbraucherrechte haben und Mängel auch in einem solchen Fall beseitigt werden müssen.
Es wird auch nicht mit der EU aufhören. In den USA ist das längst so, dass praktisch jeder Weltweit versendet.