bundestagAm 27. Oktober 2010 wurde der von der SPD-Bundestagsfraktion vorgeschlagene Gesetzentwurf für die sogenannte “Button-Lösung” vom Rechtsausschuss des Bundestages abgelehnt. Am gleichen Tag veröffentlichte das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf mit praktisch gleichem Inhalt, der jetzt in die parlamentarische Beratung geht. Doch was ist davon zu halten?

Lesen Sie mehr über die “Button-Lösung” und warum wir diese ablehnen.

Am 06.07.2010 legte die SPD-Bundestagsfraktion einen “Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Internet” (Bundestagsdrucksache 17/2409) vor. Der Hintergrund dieses Entwurfs sind die sog. Kosten- und Abofallen.

Verbraucher geben bei angeblich kostenlosen Portalen ihre Daten ein, klicken auf einen Button und erfahren erst später, dass sie angeblich ein kostenpflichtiges Abo über mehr oder weniger sinnvolle Dienstleistungen eingegangen sind.

Bundestag lehnt Button-Lösung ab

Über diesen Gesetzesentwurf wurde am 27.10.2010 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages abgestimmt.

“Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP lehnte das Anliegen ab.”

heißt es dazu auf der Website des Bundestages.

Das bedeutet, dass der Entwurf der SPD-Fraktion gar nicht erst im Plenum beraten wird.

Bundesjustizministerium schlägt Button-Lösung vor

Am gleichen Tag, also ebenfalls am 27.10.2010, legte das Bundesjustizministerium (BMJ) der Referentenentwurf für ein “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” vor.

In diesem Entwurf wird die Button-Lösung, die der Bundestag am gleichen Tage abgelehnt hat, leicht modifiziert, aber im Wesentlichen inhaltsgleich vorgeschlagen. Wird aus dem Referentenentwurf ein Regierungsentwurf, kommt der Vorschlag also (erneut) in die parlamentarische Beratung und wird dann wahrscheinlich mit den Stimmen der Regierungskoalition angenommen.

Vorgeschlagener Gesetzeswortlaut

Der Vorschlag des Bundesjustizministeriums für einen neuen § 312e Abs. 2 BGB lautet nun:

“Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer

1. den Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis zu unterrichten über

a) den vom Unternehmer bestimmten Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile, oder, wenn von ihm kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

b) die gegebenenfalls anfallenden Liefer- und Versandkosten und

c) die Mindestlaufzeit und eine automatische Verlängerung des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, sowie

2. den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis gemäß Nummer 1 zur Kenntnis genommen zu haben.

Ein Vertrag, der nicht unter Beachtung der Nummern 1 und 2 geschlossen wird, ist nichtig.”

Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Wenngleich das Ziel des Gesetzes, Kosten- und Abofallen im Internet entgegen zu wirken, zweifelsohne erstrebenswert und richtig ist, machen wir uns für den Fall der Umsetzung der geplanten Button-Lösung große Sorgen, dass hierdurch in erster Linie seriöse Händler mit wettbewerbsrechtlichen (teils missbräuchlichen) Abmahnungen wirtschaftlich geschädigt werden, der eigentliche Zweck des Gesetzes jedoch nicht oder nur in geringem Maße erreicht werden kann.

Verhinderung von Kosten- und Abofallen

Das Gesetz ist aus unserer Sicht nicht geeignet, Kosten- und Abofallen wirksam zu bekämpfen. Kennzeichnend ist für solche unseriösen Angebote seit eh und je, dass sie sich durch Verlagerung des Firmensitzes in das Ausland, Gründung ständig neuer Unternehmen, Wechsel der Geschäftsführer etc. der Rechtsverfolgung entziehen und sich ohnehin nicht an bestehende Gesetze halten. Vielmehr werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch Drohungen mit Inkasso oder Schufa-Einträgen dazu veranlasst, nicht bestehende Forderungen gleichwohl zu zahlen, um „Ruhe“ zu haben.

Jedoch ist bereits das geltende Recht ein wirksamer Schutz gegen solche Kosten- und Abofallen, wenn es nur durchgesetzt und der Verbraucher darüber aufgeklärt wird. So kommt in vielen Fällen mangels wirksamer Einigung über einen kostenpflichtigen Vertrag überhaupt kein Vertrag zustande. Selbst wenn, wäre ein solcher Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechtbar.

Überdies besteht auch mindestens ein 14tägiges fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, dessen Frist sich in vielen Fällen mangels rechtzeitiger, nicht formgerechter oder nicht vorhandener Belehrung über das Widerrufsrecht auf einen Monat, sechs Monate oder gar unbestimmte Zeit verlängert. Dies bestätigt auch die ganz überwiegende Rechtsprechung, lediglich in Einzelfällen haben Abofallenbetreiber daher überhaupt Gerichtsverfahren eingeleitet und in noch weniger Fällen vor Gericht Recht bekommen.

Aufklärungs- und Vollzugsdefizit

Grund für die Verbreitung von Kostenfallen ist in erster Linie ein Aufklärungsdefizit. Wären Verbraucherinnen und Verbraucher besser informiert, beraten und aufgeklärt, wüssten sie, dass sie solche unseriösen Forderungen nicht begleichen müssen und keine Schufa-Einträge zu fürchten haben. Eine derartige Aufklärung hat etwa die Stiftung Warentest vorgenommen.

Es wäre sinnvoll, in solche Kampagnen zu investieren und flankierend öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Mittel voll auszuschöpfen. Aus eigener Erfahrung mit strafbaren Markenverletzungen wissen wir, dass die Staatsanwaltschaften Strafverfahren rasch einstellen, wenn ein Auslandsbezug vorliegt oder unklar ist, wer der Täter einer Internetstraftat ist. Dies ist auch bei Abofallen charakteristisch.

Die konsequente strafrechtliche Verfolgung sowie der Entzug von Gewerbeerlaubnissen sind wirksame Maßnahmen im Kampf gegen Abofallen. Die Annahme, dass durch eine bloße Gesetzesänderung die Verbraucher besser informiert seien und dann nicht mehr – auch künftig zu erwartende – unberechtigte Rechnungen zahlen, statt sie zu ignorieren, ist fernliegend. Soweit Mittel zur Aufklärung zur Verfügung stehen, könnten diese sinnvoller zur Aufklärung über die geltende Rechtslage sowie die personelle Ausstattung der Verbraucherzentralen und Strafverfolgungsbehörden verwendet werden

Unseriöse Unternehmen ignorieren Gesetze ohnehin

Schließlich zeigt die Erfahrung mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29. Juli 2009, dass unseriöse Anbieter schnell Wege finden, neue Gesetze zu umgehen. So stufen etwa viele Anbieter von unseriösen Download-Portalen ihre Leistung seit August 2009 nicht mehr als Dienstleistung ein, weil das Widerrufsrecht durch Neufassung des § 312d Abs. 3 BGB praktisch nicht mehr zum Erlöschen gebracht werden kann. Stattdessen werden Datei-Downloads nun als Lieferung von Waren eingestuft, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Rücksendung nicht geeignet sind (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Ebenso ist absehbar, dass auch das vorliegende Gesetz – soweit es nicht vollständig ignoriert wird – von unseriösen Unternehmen umgangen wird, etwa indem ein hervorgehobener Kostenhinweis in Schritt 1 und eine Bestätigung der Kenntnisnahme in Schritt 5 erfolgt oder die Bestätigungs-Checkbox vorangekreuzt ist.

Auswirkungen auf seriöse Anbieter

Völlig unangemessen sind hingegen die Auswirkungen auf seriöse Anbieter, vor denen niemand geschützt werden muss, die jedoch von dem Gesetz voll getroffen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das BMJ zu der Annahme kommt, dass 30% der im Onlinehandel tätigen Unternehmen ihre Onlineshops nicht anpassen müssen. Vielmehr gibt es aktuell keinen einzigen Anbieter, der die Vorgaben des § 312e Abs. 2 BGB-E mit hinreichender Gewissheit bereits erfüllt. Dies liegt auch daran, dass die unbestimmten Formulierungen „hervorgehoben“, „deutlich gestaltet“ und „bestätigt“ einen erheblichen Interpretationsspielraum eröffnen.

Derzeit finden sich im Bestellablauf seriöser Händler zwar auf der letzten Seite regelmäßig Aufstellungen der Gesamtkosten, wie in § 312e Abs. 2 Nr. 1 BGB-E beschrieben, denn diese sind ja bereits in bestehenden Gesetzen geregelt. Diese Aufstellungen sind jedoch nicht „hervorgehoben“ und auch kein „Hinweis“, sondern eben eine Tabelle mit Produktbezeichnungen und Preisen. Auch ist unklar, warum das BMJ in der Begründung wie selbstverständlich davon ausgeht, dass die Bestätigung durch „Anklicken eines Buttons“ erfolgen kann und wie dieser Button dann genau zu bezeichnen ist.

“Button”- oder “Bestätigungs”-Lösung?

Der Wortlaut „bestätigen“ spricht klar für eine nicht vorangekreuzte Checkbox, die der Verbraucher aktiv und bewusst anhaken muss, wie dies derzeit etwa bei Bestellung eines E-Mail-Newsletters wegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und § 13 Abs. 2 TMG praktiziert wird. Auch bleibt im Dunkeln, ob die Bestätigung der Kenntnisnahme des „Hinweises“ (der Tabelle?) mit anderen Zustimmungen, etwa der Kenntnisnahme der AGB, Datenschutzerklärung oder des Widerrufsrechts gekoppelt oder gar durch Aufnahme des Bestätigungstextes in die AGB oder sonstige Informationsdokumente erfolgen kann. Es bleibt mithin in hohem Maße unklar, wie eine rechtskonforme Gestaltung konkret auszusehen hat.

Selbst wenn die Shopsystem-Anbieter, Portale und Agenturen die Abläufe ihrer Bestellsoftware in der äußerst knapp bemessenen dreimonatigen Umsetzungsfrist nach bestem Wissen und Gewissen ändern, werden hierauf spezialisierte Anwälte wegen des großen Interpretationsspielraums die Konformität einzelner Gestaltungen mit § 312e Abs. 2 BGB-E im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (Verstoß gegen Marktverhaltensregel) einer Klärung zuführen und sei es nur, um damit Gebühren auszulösen bzw. Kleinunternehmer einzuschüchtern, die – ähnlich den Abofallen-geplagten Verbrauchern – aus Angst vor Kosten und Ärger den Widerstand scheuen.

Neue Abmahnwellen?

Es wird Existenzgründer geben, die solche Auseinandersetzungen wirtschaftlich nicht verkraften und ihr Geschäft nach ein oder zwei Abmahnungen wieder aufgeben werden. Dies alles kann nicht im Sinne des Gesetzgebers und auch nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein.

Das Gesetz wird daher höchstwahrscheinlich zu neuen, völlig unnötigen „Abmahnwellen“ führen. Für die ohnehin schon durch Abmahnmissbrauch und eine unangemessen dichte Regulierung geplagten Onlinehändler ist dies – insbesondere weil das Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Anbieter nicht geeignet ist – schlichtweg unerträglich.

Alternativvorschlag

Sollte sich der Gesetzgeber trotz der geäußerten erheblichen Bedenken gleichwohl entschließen, § 312e BGB zu ändern, sollten Wiederholungen bestehender Gesetze (PAngV, Art. 246 § 1 EGBGB), die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Beschreibung unklarer Abläufe unbedingt vermieden, sondern klare und unzweifelhafte Vorgaben gemacht werden.

Hierfür wäre eine „Button“-Lösung im wahrsten Sinne des Wortes statt einer „Hervorhebungs“-„Deutliche Gestaltungs“-„Bestätigungs“-Lösung bestens geeignet. Der Gesetzgeber könnte vorschreiben, wie der „Button“, der die kostenpflichtige Bestellung auslöst, zu bezeichnen ist:

§ 312e Abs. 2 BGB-E (Alternative)
„Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer die Schaltfläche, die die verbindliche Vertragserklärung des Verbrauchers auslöst, mit den Worten „Kostenpflichtig bestellen“ zu beschriften. Ein Vertrag, der nicht unter Beachtung des Satzes 1 geschlossen wird, ist nichtig.“

Auf diese Weise könnten Verbraucherinnen und Verbraucher mindestens ebenso gut geschützt werden, da sie sich bei Klick auf einen solchen Button zwingend fragen würden, welche Kosten denn nun entstehen und für den Fall, dass dies nicht klar ist, den Bestellvorgang abbrechen würden. Auch eine Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über einen solchen verbindlichen Button-Text und die Nichtigkeitsfolge wäre sehr viel einfacher als die Erläuterung des aktuell sehr komplex ausgefallenen Gesetzestextvorschlags.

Die seriösen Händler hätten zudem eine klare Vorgabe, die ohne Weiteres durch Umbenennung des letzten Buttons im Bestellablauf umgesetzt werden könnte. Für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf Basis eines höchst interpretationsbedürftigen Gesetzes gäbe es keinen Raum.

Weitere Stellungnahmen

Auch der Deutsche Anwaltsverein (DAV) übt in seiner Stellungnahme Kritik an dem Entwurf und lehnt diesen ab. Der Deutsche Richterbund stimmt dem Entwurf zu, jedoch lässt schon die Länge der Stellungnahme vermuten, dass eine tiefere Auseinandersetzung mit der Materie zumindest in tatsächlicher Hinsicht nicht erfolgte. Sehr lesenswert ist der Aufsatz von RA Dr. Felix Buchmann und RA Christian F. Majer: “Eine “Button-Lösung” für den elektronischen Geschäftsverkehr”, in der K&R 2010, 635.

Fazit

Es bleibt zu hoffen, dass der Deutsche Bundestag diesen Gesetzentwurf zur “Button”-Lösung genauso ablehnt wie den Vorschlag der SPD-Bundestagsfraktion. Wir sprechen uns klar dafür aus, es bei dem geltenden Recht zu belassen oder die hier vorgeschlagene Alternativ-Lösung umzusetzen. Die jetzt vorgeschlagene Button-Lösung hat jedenfalls mehr mit politischem Aktionismus als mit Verbraucherschutz zu tun.

Update

Am 24.08.2011 wurde von der Bundesregierung ein Gesetzentwurf zum Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet verabschiedet, der der hier vorgeschlagenen Alternativ-Lösung sehr nahe kommt.

image_pdfPDFimage_printDrucken