Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, muss der Händler den Kaufpreis zurückerstatten und der Verbraucher die Kaufsache zurückgeben. Zahlt der Händler nicht freiwillig, wird der Verbraucher evtl. klagen. Aber welches Gericht ist für solche Klagen zuständig? Das am Wohnsitz des Käufers oder das am Wohnsitz des Verkäufers?

Vor dem AG Köln (Urteil v. 05.11.2009, Az: 137 C 304/09) wollte ein Verbraucher die Rückerstattung des Kaufpreises einklagen, weil er zuvor vom Kaufvertrag zurückgetreten war.

Klage ist unzulässig

Das AG Köln wies die Klage jedoch als unzulässig ab und erklärte sich für örtlich nicht zuständig. Für eine örtliche Zuständigkeit des AG Köln wäre es notwendig gewesen, dass der Erfüllungsort der Rückzahlung des Kaufpreises der Wohnsitz des Käufers wäre. Dies war jedoch nicht der Fall:

“Die Darlegung des Klägers ergibt nicht, dass als Ort für die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder als Schadensersatzleistung der Wohnsitz des Klägers vereinbart wurde oder dass ein solcher Erfüllungsort sich aus dem Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, ergibt.”

Was steht im Gesetz?

Der Ort der Leistungserfüllung richtet sich nach § 269 Abs. 1 BGB:

“Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.”

Das Gericht konnte keine Verkehrssitte erkennen, nach der das Geld in Höhe des Kaufpreises nach Rücktritt vom Verkäufer dem Käufer gebracht werden muss. Demnach blieb es bei der gesetzlichen Regelung, dass der Schuldner an seinem Wohnsitz verklagt werden muss. Ein abweichender Gerichtsstand ergebe sich auch nicht aus § 29 ZPO.

Abweichende Literaturmeinung

In der juristischen Literatur wurde vor einigen Jahren bereits einmal die These vertreten, die Wertung der Art. 15, 16 EuGVVO sei über die entsprechende Anwendung der §§ 29, 29c ZPO bei inländischen Rechtsgeschäften zu berücksichtigen (Woitkewitsch, Verbrauchergerichtsstand bei Widerruf auf Grund Fernabsatzgeschäfts, CR 2006, 284).

Bestellt z.B. ein österreichischer Konsument bei einem deutschen Händler, der seinen Shop auf Deutschland aktiv ausgerichtet hat, kann der Verbraucher den Händler an seinem Wohnort, also in Österreich verklagen. Bestellt hingegen ein Verbraucher aus München bei einem Händler aus Hamburg, kann er diesen nur in Hamburg verklagen. Dies sei nicht sachgerecht.

Diese Ansicht hat das Gericht allerdings nicht erwähnt und sich auch nicht mit den Argumenten auseinandergesetzt.

Fazit

Dies gilt nicht nur für eine Klage auf Kaufpreisrückzahlung im Falle eines Rücktritts vom Vertrag, sondern auch nach erklärtem Widerruf. Der Verbraucher muss den Händler also immer an seinem (Wohn-) Sitz verklagen, wenn er auf Rückzahlung des Kaufpreises klagt.  (cf)

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