Nachdem im September 2009 die erste Stufe einer umfangreichen Novellierung des BDSG in Kraft trat, folgt zum 01. April 2010 eine weitere Stufe. Schwerpunkte hierbei sind die Zulässigkeit der Durchführung von Scoring-Verfahren sowie die Übermittlung von Negativdaten.
Lesen Sie hier mehr über die Folgen für Shopbetreiber.
Die Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bewirken mehr Rechtssicherheit, da unter anderem die Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien gesetzlich geregelt wird. Hierfür wird eigens ein Paragraph geschaffen. Die Neuregelungen finden sich ab 01.04.2010 im neuen § 28a BDSG.
So setzt die Übermittlung personenbezogener Daten über eine offene Forderung künftig neben der Fälligkeit der geschuldeten Leistung grundsätzlich auch voraus, dass die Übermittlung erforderlich ist, um berechtigte Interessen des Shopbetreibers oder eines Dritten zu wahren.
In einem weiteren neuen Paragraphen, nämlich § 28b BDSG, wird dann auch das Scoring-Verfahren geregelt, damit Rechtssicherheit und Transparenz in diesem Bereich geschaffen wird.
Für die Berechnung des Score-Wertes muss ein Verfahren gewählt werden, welches auf einer wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Methode erfolgt. Außerdem müssen die hierfür genutzten Daten für die Berechnung nachweisbar erheblich sein. Die ausschließliche Nutzung von Anschriftdaten ist darüber hinaus nicht zulässig.