Die Frage, ob dem Verbraucher bei einem Widerruf neben dem Kaufpreis auch die Kosten der Zusendung der Ware zu erstatten sind, beschäftigt Händler und Gerichte schon seit vielen Jahren. Im Jahr 2008 legte der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor. Nun hat EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi dafür plädiert, dass dem Verbraucher die "Hinsendekosten" nicht auferlegt werden dürfen.
Lesen Sie hier mehr über die Schlussanträge des Generalanwaltes und die Konsequenzen.
In dem Verfahren streitet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen die Heinrich Heine GmbH. Die Verbraucherschützer beantragten vor dem LG Karlsruhe, den Heine-Versand zu verurteilen, es in Zukunft zu unterlassen, den Verbrauchern im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Ware aufzuerlegen.
Der Onlinehändler berechnete den Versandkostenanteil auch denjenigen Kunden, die den Kaufvertrag nach Ausübung des Widerrufsrechts rückabwickelten. In Fällen, in denen der Kaufpreis und der Versandkostenanteil noch nicht bezahlt wurden, wurden den Kunden Rechnungen über den Versandkostenanteil in Höhe von 4,95 € ausgestellt. Ansonsten wurde der Kaufpreis erstattet und der Versandkostenanteil einbehalten.
Das LG Karlsruhe entschied, dass die Berechnung und Einbehaltung einer Versandkostenpauschale im Falle der Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrags gegen die §§ 357 Abs. 2, 346 Abs. 1 BGB verstoße. Bei der Interpretation dieser Vorschriften müssen die Vorgaben aus der europäischen Fernabsatzrichtlinie berücksichtigt werden, in der es heißt:
„Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ (Art. 6 Abs. 2 S. 2 Fernabsatzrichtlinie).
Ebenso entschieden LG Hamburg, 02.12.2005, 406 O 127/05, AG Gütersloh, 25.05.2005, 10 C 314/05 und OLG Frankfurt, 28.11.2001, 9 U 148/01. Anderer Auffassung waren bislang nur das LG und das OLG Nürnberg (Beschluss v. 5.10.2004, 3 U 2464/04), die meinten, dass die Geltendmachung von anteiligen Versandkosten bei Rückgabe der Ware im Versandhandelskauf („Hinsendekosten“) keinen Verstoß gegen die §§ 312b-d BGB darstellt.
Das OLG Karlsruhe schränkte die Ansicht des Landgerichts ein. Der Händler müsse demnach nur dann die Hinsendekosten tragen, wenn der Verbraucher den gesamten Vertrag widerruft. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, können dem Kunden die Hinsendekosten auferlegt werden.
Mit dieser Entscheidung war Heine nicht einverstanden und legte Revision beim BGH ein. Dieser hatte Bedenken, ebenso wie das OLG Karsruhe zu entscheiden, und zwar aus verschiedenen Gründen:
Erstens könnte die Formulierung „en raison de l’exercice de son droit de rétractation“ („infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts“) in der französischen Fassung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7 und in deren Art. 6 Abs. 2 Satz 2, wonach „[d]ie einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, … die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren [sind]“, nahe legen, dass diese Bestimmungen ausschließlich die durch den Widerruf verursachten Kosten beträfen und nicht die Kosten der Zusendung der Ware, die im Zeitpunkt des Widerrufs bereits angefallen seien. Die anderen Sprachfassungen der Richtlinie 97/7 stützten eine solche Auslegung.
Zweitens könnte Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 dahin ausgelegt werden, dass er den Lieferer nicht daran hindere, im Fall des Widerrufs Gegenansprüche auf Wertersatz für Leistungen geltend zu machen, die der Verbraucher in Anspruch genommen habe, ihrer Natur nach aber nicht zurückgewähren könne. Die Annahme, dass es sich bei der Lieferung der Ware um eine Leistung des Lieferers handele, für die der Verbraucher diesem den Wertersatz in Höhe der Hinsendekosten schulde, und sich die Rückzahlungsverpflichtung des Lieferers demzufolge um diese Kosten verringere, sei also mit diesem Artikel vereinbar.
Drittens sei nicht sicher, dass der im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 zum Ausdruck gebrachte Verbraucherschutzzweck die Erstattung der Kosten der Zusendung gebiete. Bei einem gewöhnlichen Kauf trage nämlich ebenfalls der Verbraucher die Kosten für das Aufsuchen der Geschäftsräume und müsse zudem die dafür erforderliche Zeit aufwenden.
Der BGH setzte daher das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage vor:
"Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?"
In seinen am 29.01.2010 veröffentlichten Schlussanträgen fragt sich EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi zunächst, ob Lieferkosten unter den Begriff der "Kosten" in Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie fällt. Die Regierungen aus Spanien, Österreich und Portugal sind der Meinung, dass dies der Fall ist, da man den Begriff der Kosten weit auslegen muss. Lediglich die deutsche Regierung ist der Meinung, man müsse diesen Begriff eng auslegen, sodass die Hinsendekosten nicht darunter fallen.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie räume dem Verbraucher ein weitgehendes und unbedingtes Widerrufsrecht ein, indem er vorsieht, dass der Verbraucher den Vertrag „ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung“ widerrufen kann. Auch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 sehe die Pflicht des Lieferers vor, die vom Verbraucher „geleisteten Zahlungen“ „kostenlos“ zu erstatten, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
"Indem er somit den Grundsatz aufstellt, dass alle vom Verbraucher an den Lieferer gezahlten Beträge „vollständig zu erstatten“ sind, ohne dass Letzterer irgendwelche Kosten einbehalten oder dem Verbraucher auferlegen kann, bestätigt er das bereits in Art. 6 Abs. 1 verankerte Prinzip, wonach die Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich zu keiner Strafzahlung oder finanziellen Belastung für den Verbraucher führen darf", so der EuGH-Generalanwalt.
Somit umfasse der in diesem Absatz verwendete Ausdruck „geleistete Zahlungen“ nicht nur den Kaufpreis der Ware oder die Vergütung der erbrachten Dienstleistung, sondern auch die vom Verbraucher an den Lieferer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung des Fernabsatzvertrags gezahlten Beträge einschließlich der Lieferkosten.
Der Generalanwalt sieht daher keine Möglichkeit, dem Verbraucher die Hinsendekosten aufzuerlegen:
Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 darin besteht, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, lässt sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die Lieferkosten auferlegt.
Die Auferlegung dieser Kosten würde zweifelsohne eine negative finanzielle Folge darstellen, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Ausübung des fraglichen Rechts abzuhalten – und das nicht nur beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen.
Der Generalanwalt stellt zur weiteren Begründung noch einmal die Unterschiede zwischen Fernabsatz und klassischem Kaufvertrag im Ladengeschäft heraus:
"Beim „klassischen“ Kaufvertrag hat der Verbraucher a) die Möglichkeit, den Kaufgegenstand zu prüfen, b) entscheidet sich sofort für oder gegen einen Vertragsabschluss und c) kann im Fall des Vertragsabschlusses frei zwischen unterschiedlichen Möglichkeiten wählen: Er kann entweder selbst die gekaufte Ware mitnehmen und auf diese Weise die Lieferkosten vermeiden oder ein Unternehmen seiner Wahl mit der Lieferung beauftragen und hierbei die Kosten optimieren.
Bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz hingegen entscheidet a) der Lieferer über die Lieferbedingungen und -modalitäten, b) steht der Vertrag unter einem Widerrufsvorbehalt und c) entscheidet der Verbraucher über die Art der Rücksendung der Ware."
Dass die Lieferkosten vom Lieferer zu tragen sind, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, erkläre sich außerdem aus wirtschaftlichen Gründen. Für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz brauche der Lieferer nämlich im Normalfall kein Ladengeschäft oder keinen Geschäftsraum und spare folglich die damit verbundenen Ausgaben, so der Generalanwalt.
Auf diese Weise werd die finanzielle Belastung des Lieferers durch die Auferlegung der Lieferkosten im Fall des Widerrufs – der im Übrigen nicht alle Vertragsabschlüsse betrifft – durch die Einsparungen wettgemacht, die er erziele, weil er keine Ausgaben für die Führung eines Ladengeschäfts habe.
Dass der Onlinehändler im Gegenzug auch sehr viel günstigere Preise als der stationäre Handel bietet und wegen eines transparenten Wettbewerbs auch bieten muss, erwähnt der Generalanwalt nicht.
Interessant ist ein weiteres Argument des EuGH-Generalanwaltes:
Was den Vertragsabschluss im Fernabsatz betrifft, so räumt die Richtlinie 97/7 im Interesse einer möglichst ausgeglichenen Kostenverteilung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, dem Verbraucher die direkten Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, d. h. ihn die finanziellen Folgen seiner Wahl tragen zu lassen, denn wenn sich der Verbraucher für eine äußerst kostspielige Rücksendeart entscheidet, die in keinem Verhältnis zum Wert der Ware steht, wäre es unbillig, die Kosten für diese Rücksendung dem Lieferer aufzubürden, da dieser die Entscheidung des Verbrauchers über die Art der Lieferung nicht beeinflussen kann.
In Deutschland ist es aber im Gegensatz zu fast allen EU-Mitgliedsstaaten (außer Finnland) nur sehr eingeschränkt möglich, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen ("40-EUR-Klausel"). D.h. hier trägt der Unternehmer nun im Regelfall die Hin- und Rücksendekosten, was unausgewogen ist. Anders sieht es der (vollharmonisierende) VRRL-E vor (Hinsendekosten: immer der Händler, Rücksendekosten: immer der Verbraucher, Art. 17 Abs. 1).
Generalanwalt Mengozzi schlägt in seinem Schlussantrag (C-511/08 v. 29.1.2010) dem Gerichtshof folgende Antwort auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes vor:
"Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat."
Es ist zu erwarten, dass der EuGH dem Schlussantrag folgt. Dies würde bedeuten, dass der Händler dem Verbraucher bereits gezahlte Hinsendekosten im Fall des Widerrufs stets zurückerstatten müsste. Hat der Verbraucher diese Kosten noch nicht gezahlt, darf der Rückzahlungsbetrag nicht um die Versandkosten der Zusendung gekürzt werden.
Dies ist ohnehin die Praxis der deutschen Händler, die sich an die bisherige nationale Rechtsprechung halten. Einige Anwälte gehen sogar soweit, in der Widerrufsfolgen-Belehrung darüber aufzuklären, dass die Hinsendekosten erstattet werden.
Bleibt die Frage, ob dies eine gerechte Regelung ist. Würde der Kunde stets die Rücksendekosten tragen müssen, hätten viele Onlinehändler gegen Hinsendekosten-Erstattungen sicher nichts einzuwenden. So sieht es auch der Entwurf der neuen Verbraucherrechtsrichtlinie vor, die derzeit in Brüssel verhandelt wird. Die meisten EU-Mitgliedsstaaten sehen dies derzeit schon so vor.
In Deutschland ist das Pendel hingegen sehr weit in Richtung Verbraucher ausgeschlagen. Dieser muss im Regelfall, von 40-EUR-Fällen abgesehen, auch die Rücksendekosten nicht tragen. Auch Wertersatz ist nur in wenigen Fällen geschuldet. Somit wird ein Geschäft für den Händler, der nicht nur den günstigen Internet-Preis bieten muss, sondern auch noch die Hinsendekosten draufzahlt, in vielen Fällen zum wirtschaftlichen Totalverlust.
Dies wird dazu führen, dass die rückzuerstattenden Hinsendekosten in alle Preise einkalkuliert werden müssen. Dies führt zu steigenden Preisen und weniger Wettbewerb. Das kann nicht im Sinne des Verbrauchers sein. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Europäische Kommission mit Ihrem Entwurf für die neue Verbraucherrechtsrichtlinie durchsetzt und die ungerechte deutsche Regelung keinen Bestand mehr hat. (cf)
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