Viele Händler wollen die Verbraucher dazu anhalten, für Rücksendungen den beigelegten Retourenschein zu nutzen, Waren nicht unfrei zurückzusenden und am besten in der Originalverpackung. Bei solchen Klauseln kommt es auf jedes Wort an, schnell sind diese unzulässig und damit wettbewerbswidrig. Zahlreiche Urteile beschäftigten sich bereits mit dieser Frage. Das LG Bochum hat nun sehr händlerfreundlich in dieser Frage entschieden.
Lesen Sie hier mehr dazu, welche Formulierungen als zulässig eingestuft wurden.
Vor dem Landgericht Bochum (Urteil v. 1.9.2009 - I-12 O 163/09) stritten sich zwei Händler wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Der Beklagte warb zum einen mit der pauschalen Aussage "2 Jahre Garantie".
Daneben verwendete er folgende Klauseln im Anschluss an seine Widerrufsbelehrung.
"Weitere Hinweise zum Widerruf:
a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden.
b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung solange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen."
Diese hielt der Konkurrent für eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes, da der Kunde dies so verstehen könne, dass er bei Nichtbeachtung dieser Hinweise sein Widerrufsrecht nicht ausüben kann.
Hinsichtlich der Angabe von "2 Jahre Garantie" beruft sich die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (Hinweisbeschluss v. 09.07.2009, Az: 3 U 23/09), wonach ein werblicher Hinweis auf eine Garantie noch nicht an § 477 BGB zu messen sei. Demnach müssten noch keine Details zu den Garantiebedingungen auf der Website vorhanden sein.
Das LG Bochum beruft sich in seinem Urteil jedoch auf eine Entscheidung des OLG Hamm (4 U 173/08), welches für das LG Bochum die Berufungsinstanz ist. Dieses hat eine strengere Ansicht zu der Frage, wie detailliert über Garantiebedingungen auf der Website zu informieren ist.
Die Richter in Bochum verurteilten die Beklagte daher zur Unterlassung von Werbung mit einer Garantie, ohne anzugeben,
"- was die Voraussetzungen der Garantieleistung sind,
- was die Garantiebedingungen sind,
- dass die gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden."
Da die Oberlandesgerichte in Deutschland zu dieser Frage unterschiedlich urteilen, ist derzeit ein Revisionsverfahren beim BGH anhängig.
In diesem Punkt wies das Gericht den Antrag auf einstweilige Verfügung überraschend zurück.
"Der gewählten Formulierung ist für einen durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist.
Auch aus der Gestaltung als Hinweis nach der ausdrücklichen als beendet bezeichneten Widerrufsbelehrung entnimmt der Verbraucher, dass das zuvor genannte Widerrufsrecht nicht in Frage gestellt, sondern ihm lediglich nützliche Hinweise gegeben werden."
Da somit eine Erschwerung des Widerrufsrechtes nicht vorliege, verhalte sich die Verfügungsbeklagte insoweit auch nicht wettbewerbsrechtlich unlauter.
Das Gericht sah die zwei Klauseln also nicht als Einschränkung an.
Die Bewertung des LG Bochum ist im Ergebnis begrüßenswert, man sollte sich jedoch nicht darauf verlassen, dass andere Gerichte es genauso sehen. Zumindest die zweite Klausel könnte man durchaus auch als unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts einstufen.
Fraglich scheint zunächst, was mit dem Begriff der "Originalverpackung" gemeint ist. Denn für den bloßen Versandkarton muss der Verbraucher sicher keinen Wertersatz leisten. Hierzu urteilte u.a. das OLG Hamm (Urteil vom 10.12.2004, Az: 4 U 102/04):
"Bei der Rückabwicklung des Vertrages ergibt sich eine vergleichbar ausgestaltete Pflicht des Käufers, die Kaufsache in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden. Die Verwendung der Originalverpackung ist dabei nicht zwingend."
Eine solche Klausel muss immer auch am Produkt gemessen werden. Ein in eine Folientüte eingepacktes Produkt darf der Kunde auch ohne Wertersatzpflicht aus der Folientüte auspacken. Anders liegt der Fall, wenn eine Blisterverpackung von Earphones aufgeschnitten wird. Es ist daher fraglich, ob das Urteil hinsichtlich der Originalverpackungs-Klausel auch in der Berufung Bestand gehabt hätte.
Generell ist empfehlenswert, solche Zusätze im Anschluss an die Widerrufsbelehrung (also nach "Ende der Widerrufsbelehrung") zu platzieren und ausdrücklich klarzustellen, dass es sich nicht um Pflichten des Kunden handelt, z.B. so:
"Bitte beachten Sie, dass die in den Paragrafen ... bis ... genannten Modalitäten nicht Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts sind." (§ 8.6, M57 des Trusted Shops Praxishandbuchs).
Anderenfalls könnten andere Gerichte dieselbe Formulierung im Wege der "kundenfeindlichsten" Auslegung durchaus als unzulässig und damit abmahnbar einstufen. (cf)