Die deutsche Regelung der Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts ist europaweit einmalig kompliziert. Die sog. “40-EUR-Klausel” ist seinerzeit als politischer Kompromiss entstanden und wurde in der Folgezeit weiter verkompliziert. Nun treibt dieses bürokratische Monstrum neue Blüten: Offenbar rollt eine neue Abmahnwelle, wonach die Klausel einmal in der Widerrufsbelehrung und dann nochmals in den AGB verwendet werden müsse, auch wenn die Widerrufsbelehrung in den AGB enthalten ist.
Zunächst wollten wir über diesen Unsinn gar nicht berichten, um keine schlafenden Hunde zu wecken. Doch die üblichen Verdächtigen haben längst selbst über diese neue Masche berichtet.
Abmahnmasche in den falschen Händen
Ursprünglich wurde der vermeintliche Rechtsverstoß im Zuge einer Gegenabmahnung geltend gemacht. Doch nun ist das Thema in die Hände der falschen Abmahnanwälte geraten, die offenbar eine neue Einnahmequelle entdeckt haben, um ihre Büromiete zu zahlen. Gestützt werden sie dabei von Gerichtsentscheidungen aus Bochum und Dortmund, die noch nicht veröffentlicht sind. Doch der Reihe nach:
40-EUR-Regelung gilt nicht automatisch
Im Grunde handelt es sich um einen alten Hut. Nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dürfen dem Verbraucher in bestimmten Fällen die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechtes vertraglich auferlegt werden. In der Vorschrift heißt es:
Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Im Klartext: die Kostentragung durch den Verbraucher gilt nicht automatisch, sondern bedarf einer Vereinbarung in AGB.
Muster-Widerrufsbelehrung enthält optional 40-EUR-Regelung
Die Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums trägt dieser Rechtslage Rechnung. Denn dort heißt es in Gestaltungshinweis 8:
Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Diese Regelung ist dann also in der Widerrufsbelehrung enthalten.
Reine Belehrung ist noch keine Vereinbarung
Eine Widerrufsbelehrung ist aber noch keine Vereinbarung. Denn fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen nach § 312c BGB, zu denen u.a. auch die Information zum Widerrufsrecht zählt, sind etwas anderes als AGB. Daher ist es nicht möglich, die Widerrufsbelehrung getrennt von AGB zu verwenden und hier eine 40-EUR-Klausel zu integrieren, ohne dass diese auch in AGB integriert ist.
Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrung habe – wie generell die fernabsatzrechtlichen Informationen – in AGB nichts zu suchen, sondern sei als Informationspflicht von den AGB zu trennen. Wenn man so verfährt, muss in der Tat in den AGB zusätzlich die Kostentragung vereinbaren.
Integration der Widerrufsbelehrung in AGB
Schon der Gesetzgeber vertrat aber die Auffassung, dass die Integration von Pflichtinformationen in AGB grundsätzlich möglich ist (Begründung FernAbsG-RegE, BT-Drucks. 12/2658, S. 38). Die Integration der Widerrufsinformation in AGB ist aus zwei Gründen sinnvoll. Erstens handelt es sich vielfach nicht um reine Informationen, sondern zugleich auch Vereinbarungen und zweitens erhöht die Integration die Transparenz für den Verbraucher.
Neben der Tragung von Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechtes („40-EUR-Klausel“, § 357 Abs. 2 Satz 3) sind z.B. auch die Ersetzung des Widerrufsrechtes durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB), Versandkosten (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV), Leistungsvorbehalte (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV), die Zahlungsart Vorkasse (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV) oder auch längere Lieferzeiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 9) BGB-InfoV) und manche Vertragsschlussklauseln (z.B. mit Bindefristen, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV) keine bloßen Informationen, sondern müssen vertraglich vereinbart werden.
Es dient auch dem Verbraucherschutz, wenn möglichst viele Pflichtinformationen auf einer Seite gebündelt werden, die der Verbraucher leicht ausdrucken und der Unternehmer mit vertretbarem Aufwand aktuell halten kann. Der Verbraucher ist dadurch nicht schlechter gestellt, sondern neben dem Transparenzgebot aus § 312c Abs. 1 BGB zusätzlich durch jenes in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützt.
Eine solche Seite kann später auch zur texformgebundenen Mitteilung eingesetzt werden, was nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoV bei Berücksichtigung der weiteren Hervorhebungserfordernisse ausdrücklich möglich ist.
Alter Wein in neuen Schläuchen
Lange Rede, kurzer Sinn: Es ist nichts Neues, dass die 40-EUR-Klausel vereinbart werden muss. Bereits seit dem Jahr 2003 heißt es daher im Trusted Shops Praxishandbuch:
Wenn Sie Ihrem Kunden bei Rücksendungen bis 40 EUR die Rücksendekosten auferlegen wollen (geht nur beim Widerrufsrecht), müssen Sie dies vereinbaren, d.h., Sie müssen entsprechende AGB verwenden, die wirksam einbezogen werden.
Neu ist allerdings die Ansicht, dass die Integration der Widerrufsbelehrung inkl. 40-EUR-Klausel in AGB, wie dies z.B. auch Branchengrößen wie Quelle machen, nicht ausreichen soll, um die Kostentragung zu vereinbaren.
Überschrift “Widerrufsbelehrung” sei irreführend
Begründet wird dies damit, dass ein Kunde, der die Widerrufsbelehrung unter dieser Überschrift in AGB liest, den Eindruck gewinne, bei der 40-EUR-Klausel handele es sich um eine gesetzliche Regelung. Tatsächlich sei es aber eben kein Automatismus und keine gesetzliche Regelung, sondern eine Entscheidung des Händlers, dem Kunden die Rücksendekosten aufzuerlegen.
Diese Vereinbarung könne nicht wirksam getroffen werden, wenn in der Überschrift von “Belehrung” die Rede sei. Denn der Kunde erwarte in einer Belehrung nun einmal keine Vereinbarung.
Wer das nicht mehr verstehen kann oder will, hat meine uneingeschränkte Solidarität. Die 40-EUR-Regelung an sich ist schon ein Negativbeispiel für die Auswüchse einer von Lobbyisten forcierten, völlig maßlosen Überregulierung. Diese Klausel selbst ist schon geeignet, die Widerrufsbelehrung intransparent zu machen.
Folgt man nun der Ansicht der neuen Abmahner und den Gerichten aus Bochum und Dortmund, soll alles noch komplizierter werden.
Doppelte 40-EUR-Klausel = Doppelte Verwirrung
Die Lösung besteht nämlich nach dem Willen der Abmahnanwälte darin, die Vereinbarung der Rücksendekosten einmal in die Widerrufsbelehrung zu integrieren und noch einmal zusätzlich in die AGB. Denn einerseits müsse die Klausel vereinbart werden, andererseits müsse darüber als Rechtsfolge des Widerrufs informiert bzw. belehrt werden.
So empfiehlt es z.B. auch die IHK Hannover auf ihrer Website:
Es empfiehlt sich daher, über das Widerrufsrecht nicht nur einmal zu belehren, sondern zusätzlich die Widerrufsbelehrung in hervorgehobener Form in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzufügen und in die AGB folgenden Passus aufzunehmen:
“Rücksendekosten
Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer … der AGB Gebrauch, so hat er die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat.”
Allerdings ist auch diese Vorgehensweise angreifbar, da dem Kunden nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB nicht die Kosten der Rücksendung generell, sondern nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden können. Die 40-EUR-Klausel müsste daher also in einer leichten Abwandlung noch einmal in die AGB aufgenommen werden, nämlich so:
„Kostentragungsvereinbarung
Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
In der Widerrufsbelehrung darf dieses Wort aber nicht ergänzt werden, denn dann entfällt die Privilegierung des § 14 BGB-InfoV, wonach nur bei unveränderter Verwendung des Musters Rechtssicherheit besteht.
Alternative Lösungsmöglichkeiten
Um die Irreführungsgefahr auszuräumen, könnte man alternativ auch einfach die Überschrift der Widerrufsbelehrung in “Widerrufsbelehrung und Kostentragungsvereinbarung” ändern. Ob dies den Gerichten ausreicht, ist aber zweifelhaft. Zudem besteht dann die Gefahr, dass die Privilegierung des § 14 BGB-InfoV nicht mehr greift, weil die Überschrift des amtlichen Musters verändert wird.
Fazit
Ich halte diese Abmahnungen und die Rechtsprechung der Landgerichte Bochum und Dortmund für den größten Unsinn, der mir in über neun Jahren Tätigkeit im Fernabsatzrecht je untergekommen ist. Denkt man die Argumentation zu Ende, könnte man z.B. auch einen Händler abmahnen, der seine Versandkosten nur auf einer Seite “Versandkosteninformation” nennt und sie nicht noch einmal in AGB wiederholt. Denn auch hier handelt es sich um Vereinbarungen, ebenso wie bei vielen anderen Informationen auch.
Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es noch nicht, wohl aber altbekannte Abmahnanwälte, die dieses Thema nun dankbar aufgreifen. Wer also ganz sicher gehen will, sollte die 40-EUR-Klausel zweimal verwenden, und zwar in den AGB in leicht abgewandelter Form, wie oben beschrieben. Mutige können hoffen, dass sie nicht Opfer einer Abmahnung werden und abwarten, bis es hier höchstrichterliche abweichende Rechtsprechung gibt.
Ausblick
Die geplante europäische Verbraucherrechtsrichtlinie sieht vor, dass der Kunde bei Rücksendungen im Rahmen des Widerrufsrechtes immer die Kosten trägt, ohne dass eine Vereinbarung erforderlich wäre. Sollte sich dies durchsetzen, wäre das Problem auf einen Schlag erledigt. Doch ob die Richtlinie kommt, ist noch unklar, denn der deutsche Gesetzgeber möchte an seinem 40-EUR-Blödsinn unbedingt festhalten. Und selbst wenn die Richtlinie kommt, werden noch Jahre vergehen, in denen sich mittellose Anwälte auf Kosten redlicher Händler mit solchem Unfug bereichern können. (cf)
Hallo, was sind denn regelmäßige Kosten? Und welcher Verbraucher kennt schon die Bedeutung dieses Wortes in diesem Zusammenhang? Die Formulierung “regelmäßige Kosten” ist schon sehr Verbraucher-unfreundlich. VG, Tom
Gratulation!
Ich habe selten einen Bericht gelesen, der einen solchen Klartext spricht!
Hallo,
vielen Dank für den interessanten Beitrag. Offen bleibt für mich die Frage wie sich bitte Händler zu verhalten haben, die KEINE AGBs verwenden? Reicht es aus die “regelmäßigen” Kosten des Versandes, wie vorgeschlagen unmittelbar unter Widerrufsbelehrung auszuführen?
In meinen Augen bieten AGBs nur zusätzliche Angriffsfläche für Abmahnungen. Vielmehr sind die Rechte des Verbrauchers bereits überreguliert sodass eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel gar keine Anwendung findet…
mfg
thomas
Der Betrag an und für sich ist schon sehr deutlich und erhält meine Zustimmung, was die unverschämte Ausnutzung solcher Geldeinnahmequellen betrifft.
Andererseits ist es eigentlich eine Bankrotterklärung eines Rechtssystems, wenn schon ein Anwalt nicht sicher weiß, wie ein rechtlich Ungebildeter Onlinehändler denn nun seine AGB und seine Pflichtbelehrungen gestalten muss, um vor Abmahngeiern sicher zu sein.
Meine Erfahrungen der letzten Zeit zeigen jedenfalls, dass man zwar nicht immer ohne Geld- und Zeitverlust aus solchen krummen Geschäften herauskommt; dass sich aber Gegenwehr insofern lohnt, dass der Geier maßgeblich an den Kosten beteiligt wird. Das ist mir schon ein paar Euro wert.
Langfristig hoffe ich mal auf einen Komplettaustausch der er- bzw. verstarrten Gesetzgeber gegen Praktiker, die das Leben kennen und nicht nur irgendwelche Paragraphen, mit denen Otto Normalverbraucher sowieso nichts anfangen kann.
Wenn heute der 1.April wäre würde ich das glatt für einen Scherz halten. So ein Blödsinn kann eigentlich gar nicht wahr sein.
Besten Dank für die Information, – auch wenn einem schwindlig wird bei dem juristischen Kauderwelsch. Der Beitrag ist klar, übersichtlich und aufschlußreich.
Wenn ich nun auf Rücksendekosten überhaupt verzichte, was ist dann?
Das ist wohl das sicherste?
Bitte Info
Gruß Pätzold
Hallo
Was fällt den Abmahnern denn jetzt noch alles ein um anderen das Leben schwer zu machen.
Meine Frage: Ich betreibe einen Ebay-Shop – habe allerdings keinerlei AGB´s. Wenn jemandem die Ware nicht gefällt oder paßt oder was auch immer nehme ich immer alles zurück – so wie es im Widerrufsrecht geschrieben steht und ansonsten hab ich mir noch keinerlei AGB´s zugelegt, weil ich absolut nicht weiß, was ich da reinschreiben darf, kann oder sollte.
Ich muss, was die AGB´s betrifft dem Thomas Recht geben – Ich habe einfach Angst wieder Opfer einer Abmahnung zu werden und wenn ich keine AGB´s habe, dann kann keiner den Text darin abmahnen (habe insgesamt schon 5 Abmahnungen hinter mir und bin absolut nicht gewillt weitere über mich ergehen zu lassen).
lg
Maria
P.S. Im Übrigen fand ich den Artikel super – endlich traut sich jemand einmal schreiben, wie er über diesen Abmahnirrsinn denkt – Ich verstehe nur nicht, dass das mit den Gesetzesbestimmungen so lange dauert – oder warum Anwälte quer Beet abmahnen dürfen – Abmahnungen sollten einzig und alleine von der Wettbewerbszentrale ausgesprochen werden dürfen – da wär sofort Ruhe mit diesen Abmahnanwälten, die sich auf Kosten anderer ihre Taschen füllen. Schließlich sollte der Beruf des Anwaltes den Ruf beibehalten können, dass er jemanden zu seinem Recht verhilft und nicht anders herum.
mfg
Maria
Auch von mir eine Gratulation für den gelungenen Beitrag.
Wir überlegen auch auf AGB komplett zu verzichten aus den von Thomas schon genannten Gründen. Insofern schließe ich mich der Frage von Thomas an, wie das ohne AGB umzusetzen wäre.
MfG
Ronald
Interessanter Beitrag.
Warum kann Deutschland sich nicht den EU Lösungen anschliessen? Warum wird in Deutschland immer alles derart verkompliziert? Und wie soll man sich als kleiner Online-Händler ohne eigene Rechtsabteilung verhalten?
M.E. ist das Haar- und Begriffspalterei, die niemanden weiter bringt.
Vermutlich sucht man Wege den aufstrebenen Online-Handel einzudämmen bzw. an seinem Erfolg mitzuverdienen.
[SPRACHLOS ]
.
[SPRACHE WIEDER GEFUNDEN]
.
Und am schlimmsten ist, dass die “WERTSCHÖPFUNG” dieser scheinbar überaus begabten Winkeladvokaten auch noch in das deutsche Bruttoinlandsprodukt eingeht. Ich denke dass unser BIP ohne diese Kuhfürze um weitere 5% in den Keller gehen würde.
Der Hinweis auch die Versandkosten in die AGB-zu nehmen gibt den Rückschluß, diese 40 EUR Klausel auch bei den Versandkosten anzugeben, z.B. als : Ihre Kosten bei einer Rücksendung.
Ein guter Punkt. Mit “regelmäßigen” Kosten, von denen in § 357 Abs. 2 S. 3 BGB die Rede ist, soll ausgeschlossen werden, dass der Kunde gezwungen wird, überdurchschnittleich teure Abholdienste des Unternehmers o.ä. zu zahlen. Aber ob der Verbraucher dies versteht, ist in der Tat fraglich, zumal in der europäischen Fernabsatzrichtlinie dieser Begriff nicht verwendet wird (dort ist von “unmittelbaren” Kosten die Rede). Werden keine AGBs verwendet, können die Kosten nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Häufig werden aber schon AGB verwendet, auch wenn diese nicht so genannt werden, z.B. wenn Versandkosten vereinbart werden.
Ihr werdet lachen, weil die Versandkosten nicht noch einmal in den AGB sondern “nur” auf einer Seite im Bestellablauf angegeben waren (zusätzlich zu den Versandkostenangaben bei jedem Artikel) wurden wir abgemahnt. Die Sache ist nach einstw. Verf. und 1. Instanz am LG jetzt schon beim KG angekommen.
von Wegen – “dann könnte…”
Tja Paul, dann werden demnächst auch die Kosten für die einzelnen Produkte in die AGB aufgenommen werden müssen.
Nein im Ernst: wäre man auf der sicheren Seite, einfach in die AGB ein Passus einzufügen:
X. Versandkosten: Für die Hinsendung fallen Versandkosten nach gesonderter Preisliste an. Für die Kosten der Rücksendung gilt diese Kostentragungsvereinbarung:
[es ist alles so lächerlich, so traurig, so zermürbend, wenn man das sieht und untätig nur dabei stehen kann]
Du bist Deutschland! Wenn wunderts, haben sich die Anwaltszahlen in den letzten 15 Jahren nahezu verdoppelt.
Ich bin mir nicht sicher ob ich einen Online-Shop betreibe oder mittlerweile Jura studiere. Wenn die Regierung endlich einmal diesen Schwachsinn stoppen würde und die Abmahngebühr auf ein “normales” Level setzen würde, würden für einige Anwälte die Einnahmequellen wegfallen. Als Online-Händler kann man nur kämpfen und versuchen, solche Anwälte in den Knast zu bringen. Vorbilder gibt es mittlerweile schon! Wer nicht auf ehrliche Weise sein Geld verdient, sondern mit dubiosen Abmahnungen sein Lebensstandard halten oder erhöhen will, sollte endlich weggesperrt werden.
Dieser Beitrag war wirklich gut strukturiert und aufschlussreich. Macht weiter so.
Hey,
ich denke wir sollten unsere Kunden ganz geziehlt in der Widerrufsbelehrung auf die Existenz einer AGB und und über deren Inhalt belehren. 🙂
Warum soll man einzelne Punkte in der Widerufsbelehrung widerholen, wer weiss schon über welche Vereinbarungen man sonst noch belehren muss. Vielleicht sollten wir den Kunden auch noch darüber belehren, dass man vor der Rücksendung die Ware auch in Augenschein nehmen soll. Womöglich ist der Art. ja gar nicht so schlecht wie man vermutet.
Dieses Deutsch…. kot… mich langsam an.
Aber ´ne ganz andere Idee. Wir verlegen unseren Firmensitz nach UK oder in die Niederlande. Die freuen sich über unsere Steuern. Und machen nicht solchen Stress.
Auch wenn das vielleicht jetzt nicht gern gesehen wird, aber wir sollten bei der nächsten Wahl unsere unfähigen Politiker gehörig abstraffen.
Dr größte Teil unserer Politiker sind Anwälte…da wundert es ja nicht, dass nicht gegen die ‘Kollegen’ gearbeitet wird.
Man muss “einzelne Punkte in der Widerufsbelehrung wiederholen”
Weil es im Gesetz so vorgeschrieben ist. Nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ist über “das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, …” (http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/__1.html) Zu den “Rechtsfolgen” gehört auch die Kostentragungspflicht. Wenn keine Kosten abgewälzt werden, hat man das “Dopplungsproblem” nicht. Eine Verlagerung des Firmensitzes hilft nicht, weil beim gezielten Vertrieb das Recht des Bestimmungslandes maßgeblich ist, d.h. beim Handel an deutsche Verbraucher das deutsche Recht (Art. 29 EGBGB).
Es ist schlimm, dass unsere Justizministerin und deren Kollegen fleißige “Arbeitsbeschaffer” für Abmahnanwälte sind. Vielleicht liegt es auch daran, dass die Überzahl unserer “Volksvertreter” Anwälte sind und ihren Kollegen helfen wollen (ein Schelm, wer Böses dabei denkt). Demnächst droht bestimmt eine Abmahnwelle, weil in der AGB ein bestimmtes Komma fehlt 🙁 Hoffentlich gibt es bei den nächsten Wahlen die entsprechende Quittung.
Kann mir jemand das ganze auf normales deutsch übersetzen , so das ich meinen Kunden das verständlich rüberbringen kann ? Bzw. wie und wo in den AGB’s binde ich nun diese DOPPELUNG ein ? Oder wie muss die Widerufsbelehrung OHNE die 40-Euro-Klausel aussehen, so das keine Abmahnung kommt ? Denn es ist ja ein Eingriff in die gesetzl. vorgeschriebene Belehrung, wenn dieser Passus rausgenommen wird.
Den Gesetzeswust, den man auf seine Shopseite zu schreiben hat, versteht eh schon kaum ein Kunde, fast täglich erreichen mich Emails mit Fragen, ob man denn gekaufte Ware auch zurückgeben kann und überhaupt das Geld zurück bekommt etc., oftmals sogar explizit zur 40€ Regelung, wer da nun wann das Porto zu tragen hat. Das Erste, was einem beim derzeit gültigen Muster der Widerrufsbekehrung ins Auge springt, sind dicke Paragraphenzahlen, da klickt fast jeder Kunde sofort weg, damit möchte sich einfach niemand beschäftigen. Mittlerweile habe ich sogar noch extra “Bitte bis zum Ende lesen” über dem Widerrufsrecht stehen. Es sieht keiner mehr durch, noch weniger als die Kunden warscheinlich Gesetzgeber und Gerichte, alles ist nur noch Auslegungssache.
Abmahngebühren gehören komplett abgeschafft, zumindest für die erste Abmahnung, dann hätte der Spuk schlagartig eine Ende, in keinem anderen Land gibt es dieses Abmahnproblem, nur mal wieder im tollen Deutschland!
Nein, es ist kein “Eingriff in die gesetzl. vorgeschriebene Belehrung, wenn dieser Passus rausgenommen wird.”, sondern – wie es in dem Artikel steht – die 40-EUR-Klausel ist optional. Wie man die Widerrufsbelehrung gestaltet, ergibt sich aus den sog. Gestaltungshinweisen: http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html (zur 40-EUR-Klausel in Nr. 8). Wenn keine Kostentragung vereinbart wird, heißt es an der Stelle zu den Kosten einfach: “Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.” Wo die 40-EUR-Vereinbarung zusätzlich in den AGB eingebaut wird, spielt keine Rolle. Ein Formulierungsbeispiel findet sich im Beitrag. Die Formulierungen selbst stammen aber nicht von uns, sondern vom Bundesjustizministerium bzw. kommen direkt aus dem Gesetz (§ 357 Abs. 2 S. 3 BGB).
Interessanter Beitrag und sehr klare Worte.
Ich persönlich bin froh, zum heutigen Zeitpunkt keinen Onlineshop mehr zu betreiben. Dieses habe ich über 10 Jahre lang redlich und im Kundeninteresse gemacht und von Jahr zu Jahr hat es weniger Spass gemacht. Zahlreiche (unberechtigte) Abmahnungen von den einschlägigen Abmahnanwälten haben einem das Leben schwerer und das Bankkonto leichter gemacht. Diese wurde dann nachher sogar auf BGH-Ebene gekippt, aber da man selber als “kleiner” Händler nicht die Zeit und das Geld hatte, seine Interessen durchzufechten, hat man nur noch schlechter geschlafen.
Bevor sich nicht im Bereich Widerrufsrecht und Abmahnwesen etwas grundsätzlich ändert, geht meine Bereitschaft, mich in diese Segment wieder selbständig zu machen, gegen Null. Hier ist meiner Meinung nach dringender Bedarf. Ich kann mir diese Sitation zum Glück selber aussuchen, allen anderen Kollegen wünsche ich viel Erfolg in diesem harten Business.
Tja, hätten die armen, armen “Betroffenen” mal einen Anwalt gefragt, der sich mit sowas auskennt – dann wären die bösen Abmahner gar nicht erst in Versuchung geführt worden. Wir erzählen unseren Mandanten das schon seit einem Jahr. Es ist eben eine komplizierte Materie – und wer meint, er müsse da allein rumfutkern, um ein paar hundert Euro für Beratung zu sparen, braucht sich nicht zu beklagen, wenn es ihn erwischt.
Übrigens: Trusted Shops lebt von der furchtbaren Gesetzeslage. Die geheuchelte Wut ist schon ein bisschen peinlich.
ich bekomme gerade heute
ware zurück
mit einem verkaufspreis
von unter 4o,- €
da ich von dem artikel
etwas aufgeschreckt bin
googel ich seinen namen
der mann ist rechtsanwalt
hurra, hurra, hurra
wie kann ich mich auf eine
AGB verlassen
wenn nächste woche die
nächste sau durchs dorf
getrieben wird?
und die teuer erarbeiteten zeilen
einen neu zu findenden nebensatz
nicht erhalten
Das Problem sind nicht nur die arbeitslosen Anwälte, sondern auch die ganzen Gerichte, die nicht mutig genug sind, die Gesetze mit gesundem Menschenverstand auszulegen (das schafft nur der BGH manchmal). Damit ließen sich 90% der unsinnigen Abmahnungen im Keim ersticken. Selbst wenn man sich starr dem Gesetz unterwirft spricht nichts dagegen, daß Gerichte den Streitwert für derartige Kleinigkeiten auf z. B. 500 EUR je Verstoß festlegen. Das würde die Anwalts- und Gerichtskosten auf ein realisitisches Maß drücken und Abmahnmißbrauch wirksam verhindern. Zuguterletzt sind natürlich auch die Politiker in der Pflicht, ordentliche Gesetze zu formulieren und nicht für jede Lobby-Gruppe eine (abmahnfähige) Sonderformulierung einzubauen.
@Carsten Föhlisch
“….nicht, weil beim gezielten Vertrieb das Recht des Bestimmungslandes maßgeblich …….”
Heist das, dass bei einem Verkauf nach USA auch deren Recht gilt???
das wäre ja fatal.
Alles im Interesse des Verbrauchers. So heißt es doch immer so schön. Und auch in den Medien wird immer wiedermal berichtet, wie man doch beim Kauf in Onlineshops über den Tisch gezogen wird.
Die Shopbetreiber sind die Bösen.
Und um den Verbrauchern ihre Rechte mitzuteilen, muss man diese ellenlangen, schwer beim Anwalt bezahlten, Texte einbinden.
Habt Ihr mal eure Besuchszeiten auf diesen Seiten wie “Widerrufsbelehrung” “AGB” oder “Kundeninformationen” gecheckt? Es ist unglaublich aber ich bin nicht in der Lage, den kompletten Text in dieser ermitteltten Besuchszeit zu lesen. (Es geht erstmal ums lesen, Verstehen geht erst recht nicht)
Für mich persönlich bedeutet es, dass der Kunde den ganzen Schmarn kaum liest und erst recht nicht versteht.
Texte mit Gesetzeskarakter müssen her, an denen es nichts zu rütteln gibt. Wobei mir erstmal egal ist, ob ich Rücksendekosten übernehmen muss oder nicht. Alles ist besser als diese Abmahnabzocke!
Aber wie schon hier angedeutet: “eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus!”
Hallo an Alle,
ich bin der gleichen Meinung wie der Großteil unter Euch und schließe mich auch den Äußerungen von Herrn Föhlisch an. Aber leider sind wir nun mal in Deutschland und müssen in den sauren Apfel beisen. Auch werden immer noch viel zu häufig alte Mustertexte verwendet, seit einem Jahr (April 2008) gelten neue. Meines Wissens nach sollte im Herbst einen neue Widerrufsbelehrung gesetzlich verankert werden. Im Moment gelten ja auch noch zwei verschiedene für ebay und Onlineshops. Diese werden zusammengelegt und beinhalten einheitlich 14 Tage Rückgabefrist . Oder gibt es etwas neues dazu? Hoffe nur, dass es auch wirklich und rasch umgesetzt wird.
Zu dem Kommentar, meine Kunden klicken sich sofort weg von der Widerrufsbelehrung und lesen meine AGBs nicht. Vielleicht wäre hier ein FAQ für Fragen zu Rücksendungen auf der Shop-Website sinnvoll, die auch der Kunde versteht. Die unverständlichen AGBs und Widerrufsbelehrungen nur für abmahnhungrige Anwälte. Ich würde trotzdem auf AGBs nicht verzichten, im Zweifelsfall hat auch der Shopbetreiber etwas in der Hand.
Sinnvoll ist auch die Widerrufsbelehrung in die Bstellbestätigung einzubauen.
Klar es ist immer mit viel Arbeit verbunden mit dem Einpflegen von Änderung, man hat ja sonst nichts zu tun 😉 Augen zu und durch..
Hallo,
jetzt fällt mir noch zusätzlich auf: Als Online-Händler kann ich diese Kosten nur auf den Kunden übertragen, wenn diese auch in den AGB verankert sind. Fazit: Wer noch keine AGB hat und diese Klausel trotzdem möchte, muss nun AGB dem Kunden anbieten. Wirklich toller Schachzug für Anwälte die AGB erstellen und dafür auch ein Honorar kassieren.
Abmahn-Prävention ist ein echter Kostanfaktor. Weil ständig neue Provinz-Urteile auftauchen kommt man kaum noch mit dem Überarbeiten der Texte hinterher. Abmahnungen sind ja auch ok, wenn damit schwarze Schafe zur Ordnung gerufen werden. Wenn es dann aber um marginale Formulierungen geht, die vom Verbraucher sowieso meist nicht verstanden werden (es geht um AGB an Endverbraucher, nicht an Kaufleute!) dann fällt es schwer, keine Böswilligkeit und Geldmacherei hinter einer Abmahnung zu sehen.
Einerseits möchte man dem Verbraucher gern verständlich mitteilen wie alles abläuft, u.a. welche Rechte er hat, andererseits soll alles juristisch wasserdicht und abmahnsicher formuliert sein. Es ist aber in den letzten Jahren immer schwerer geworden, das hinzukriegen weil beides nicht immer vereinbar ist.
Man kann nur hoffen, dass europarechtliche Einflüsse auf das deutsche Rechtssystem in den nächsten Jahrzehnten(!) und für zukünftige Generationen(!) eine größere Rechtssicherheit bringen. VG und
Danke für den Artikel.
@Christian Ich freue mich, dass nun auch ein betroffener Anwalt mitdiskutiert und eine Gegenposition vertritt. Aber Sie wollen nicht ernsthaft behaupten, es gebe hier wirklich nur eine, und zwar die “richtige” Lösung. Und Sie erstellen dann für ein paar hundert Euro die “richtigen” Texte, so dass niemand mehr abgemahnt werden kann? Das ist ein Anwalts-Märchen, denn es gibt im Onlinehandel in vielen Bereichen noch keine Rechtssicherheit. Schon im Studium haben wir gelernt: zwei Juristen, drei Meinungen. Im Onlinehandel ist es besonders schlimm, weil die handwerkliche Qualität der Gesetze besonders fragwürdig ist. Und Sie leben – wie alle Anwälte – genau davon, dass es keine klare Rechtslage gibt, so dass auch von Ihnen erstellte Texte ständig angegriffen werden können und überarbeitet werden müssen und Sie (anders als Trusted Shops) mit solchen Anpassungenm Verteidigung gegen Abmahnungen oder auch aktiven Abmahnungen von Konkurrenten Ihrer Mandanten mit der gleichen Begründung Geld verdienen, weil Sie Ihre Ansicht für richtig halten und für den Mandanten durchsetzen wollen. Ob das dann klappt, ist aber oft völlig offen, denn unsere Gerichte sind nicht alle besonders internetaffin, um es vorsichtig auszudrücken. Eine “Haftungsgarantie” können Sie immer nur für den Tag ausstellen, an dem Texte geprüft wurden, mehr nicht. Spricht am nächsten Tag irgendein Amtsgericht ein unsinniges Urteil und wird der Mandant von einem Anwalt abgemahnt, haften Sie für gar nichts, sondern verteidigen allenfalls Ihren Mandanten mehr oder weniger erfolgreich und kostenpflichtig gegen einen solchen Unsinn. Oder wie weit reicht die Haftung derjenigen “die sich auskennen”? Sie können mir glauben, dass nicht nur jeder Onlinehändler, sondern auch Trusted Shops besseres zu tun hat, als sich mit unsinnigen Abmahnungen zu beschäftigen. Denn im Onlinehandel geht es primär um ganz andere Dinge als rechtliche Texte, auch wenn wir Juristen immer wieder mit Themen aus einem sonderbaren Paralleluniversum dazwischen funken. Ein Händler ist nicht deshalb vertrauenswürdig, weil er die 40-EUR-Klausel doppelt verwendet, ohne dass dies irgendeinen Kunden auch nur ansatzweise interessieren würde, sondern deswegen, weil er gute Leistungen und guten Service erbringt. Das ist unser eigentliches Thema.
Deutlicher kann man es nicht ausdrücken! Danke.
Ich habe auch viel Geld bezahlt, weil mein Anwalt und ich uns auf ein wenige Wochen vorher ergangenes Urteil berufen haben. Antwort des Richters in Kurzform: “Wir sind unabhängig und nur unserem eigenen Gewissen verpflichtet”! Das nennt man dann Rechtsstaat. Nein, Rechtssicherheit gibt es in Deutschland noch lange nicht. Schon lange nicht im Onlinehandel.
Was Alterssicherung, Krankenversicherung, Shopmiete, Designer, Rechtsberater, Steuerberater, Abmahner, Paypal und Co. übriglassen, muss man als Rücklage für das Finanzamt ansammeln und versuchen, dann einen Stundenlohn zu erwirtschaften, der über dem Sozialsatz liegt. Ein kleines Problem ist eigentlich nur, dass man sich jeden Tag von Neuem einreden muss, dass man sinnvoll handelt.
Was für ein Heckmeck!
Wenn ich den Passus über die Abwälzung der Rücksendekosten bis 40 Euro auf den Käufer unter Widerrufsfolgen ersatzlos weglasse und für die 40-Euro-Klausel einen separaten Paragraphen einführe, dann könnte ja der Eindruck beim Käufer entstehen, dass gar keine Rücksendekosten entstehen. Als Käufer würde ich davon ausgehen, dass alle Folgen des Widerrufs unter der Überschrift Widerrufsfolgen aufgeführt werden. Solch inkonsistente AGB, die durch Urteile provoziert werden, sind viel schlimmer als die Annahme eines Käufers, dass es sich bei der 40-Euro-Klausel um eine gesetzlich vorgeschriebene Klausel handelt.
Das ist typisch deutsch.
Genau aus solchen Gründen habe ich mich in Deutschland aus diesem ganzen Unsinn ausgeklinkt und meinen Onlinehandel ins Ausland verlegt.
In Deutschland wird jeder nur gegängelt. Ob Autofahrer, Raucher oder Onlinehändler. Es ist immer das gleiche.
Einmal ganz ehrlich: aus welchem Grund hat ein Onlinekäufer überhaupt das Recht bekommen, Ware ohne Angabe von Gründen zurücksenden zu dürfen und gleichzeitig auch noch die Rücksendekosten dem Verkäufer aufzubürden. Wo gibt es denn sowas? Wir sind alle erwachsen und wissen, dass wir mit einem Kauf einen Vertag eingehen. Wenn die Ware defekt ist, dann ist dieses Vorgehen natürlich vollkommen in Ordnung, aber aus keinem anderen Grund.
Wenn man sich nicht sicher ist, dass man die Ware behalten will, dann soll man sie eben nicht kaufen; ganz einfach.
Also Deutschland, mach ruhig so weiter.
Mir hier in Panama soll das nur recht sein.
Viele Grüße
Dieter
@Denkmal Vorsicht: die 40-EUR-Klausel darf, wenn sie vereinbart wurde, niemals aus der Widerrufsbelehrung ganz herausgelassen werden, sondern es geht darum, dass sie dann doppelt verwendet werden muss. Dass die Klausel aus der Widerrufsbelehrung herausgelassen werden muss, wenn sie in AGB vereinbart wurde, ist eine Fehlinformation, die ich nun auch schon einmal aus einer unseriösen Quelle gelesen habe. Das ist nicht korrekt!
Es ging mir nur um die Einbindung in die AGB, denn das Gericht hat ja entschieden, das die Überschrift Widerufsbelehrung im Zusammenhang mit der 40-Euro-Klausel nur in den AGB irreführend sei (in der Widerufsbelehrung außerhalb der AGB wohl aber nicht ?!?).
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Ich halte es für problematisch, in den AGB die Kostenklausel unter Widerrufsfolgen in einen anderen Paragraphen der AGB (Paragraph Rücksendekosten) zu verschieben, ohne direkt in dem Abschnitt Widerrufsfolgen darauf hinzuweisen, das als Folge auch Kosten entstehen können.
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Möglicherweise lässt man besser nur die Überschrift Widerrufsbelehrung in den AGB weg und belässt den ursprünglichen Text.
Ich darf mich als Anwalt auch einmal einklinken. Rechtspolitisch stimme ich Carsten Föhlisch zu. Für den Händler (und auch Kunden) kaum nachvollziehbare Ausgeburten der Hinweispflichten durch eine “besondere” Umsetzung der EU-weit geltenden Regelungen in Deutschland machen es hier auch einem gutwilligen Händler besonders schwer, die Gesetze einzuhalten. Wer rechtskonform handeln will, der muss einfach anwaltlichen Rat einholen und er tut gut daran, sich über seriöse Anbieter zertifizieren zu lassen. Kunden wiederum honorieren dies mit Vertrauen in entsprechende Siegel. Es ist müßig nur irgendjemandem vorzuwerfen, dass er entsprechende Dienstleistungen anbietet und hiermit auch Geld verdient.
Fakt ist: Wir kennen die 40 Euro-Problematik auch seit Jahren und beraten Mandanten entsprechend, mahnen aber soetwas nicht ab: Bis auf eine Ausnahme, bei der wir hierzu eine Gegenabmahnung ausgesprochen haben, die dann leider zum Vorbild für die hier diskutierten Abmahnwellen wurde. Gegenabmahnungen funktionieren bei der komplizierten Thematik recht gut. Die Krux: Während im Verfahren noch “Unsinn Unsinn” gerufen wird, gehen nachmittags offenbar schon Abmahnungen über die Ladentheke mit dem gleichen Inhalt in serieller Form.
Es gibt also 2 Dinge, über die man sich aufregen kann: Die Politik, der es nicht gelingt, EU-Regelungen unkompliziert umzusetzen und Gespanne von Anwälten und Mandanten (alleine kann der Anwalt nicht abmahnen), die Abmahnung zum reinen Geschäftsmodell machen und dieses sinnvolle Instrument damit seiner vernünftigen Funktion entkleiden.
Beste Grüße
R. Becker
Nochmal: es ist auch problematisch, “in den AGB die Kostenklausel unter Widerrufsfolgen in einen anderen Paragraphen der AGB (Paragraph Rücksendekosten) zu verschieben, ohne direkt in dem Abschnitt Widerrufsfolgen darauf hinzuweisen, das als Folge auch Kosten entstehen können.” Deshalb hat es auch niemand empfohlen. Es geht darum, ZUSÄTZLICH den Passus NOCHMAL in AGB aufzunehmen, NICHT ihn zu verschieben. Die Aufklärung über die Kostenfolge ist so oder so ein Pflichtbestandteil der Belehrung. Wenn die Rücksendekostentragung durch den Verbraucher vereinbart ist, MUSS darüber auch in der Widerrufsbelehrung informiert werden. Im Übrigen sollte man nicht über Weglassungen von Überschriften o.ä. spekulieren, weil diese alle die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung gefährden.
Wie der Autor schon meinte: Die Versandkosteninformation sind wahrscheinlich als nächstes dran …
Es wird kein Ende finden, bis das Prinzip der Abmahnung im Bereich Online-Shopping generell geändert wird.
Irgendein Gericht wird einem unseriösen Anwalt recht geben und weiter geht das Spiel. Wer das nach so vielen Jahren Abmahnungen noch nicht verstanden hat, hat selbst wenig Verstand. Aber der Gesetzgeber sieht auch nach jahrelangem Missbrauch keinen Handlungsbedarf. Die Lobby der Anwälte, Richter und Gerichte verdient auch damit gutes Geld, also warum etwas ändern?
Habe ich nicht irgendwann einmal von einem Juristen erfahren, dass AGB gegenüber Verbrauchern überhaupt erst dann wirksam werden, wenn er Sie VOR dem Abschluss eines Vertrages _nachweislich_ zur Kenntnis genommen hat?
Wie lässt sich im Zweifelsfalle der Nachweis führen, dass ein Onlinekäufer die AGB wirklich zur Kenntnis genommen hat? Reicht es dafür aus, bei einer entsprechenden Abfrage im Bestellvorgang ein Häkchen zu setzen? Oder sind doch erhebliche Zweifel zu hegen, dass online gestellte AGBs tatsächlich nicht wirksam werden? Ich denke, auch das ist eine Frage, die hier mitspielt und abschließend geklärt sein sollte.
Eine Widerrufsbelehrung wird doch, wenn ich den Gesetzestext richtig interpretiere, erst dann wirksam, wenn Sie der Kunde auf Papier in der Hand hält UND auch die Ware erhalten hat.
Also zwei unabdingbare Voraussetzungen, die es eigentlich überflüssig machen, die Widerrufsbelehrung auch noch explizit auf der Webseite vorzuhalten, denn das bewirkt ja eh nichts (außer Abmahnungen zu vermeiden *lol*).
Ihre Stellungnahme Herr Föhlich… 😉
MfG
AWB
Der BGH hat bereits 2006 entschieden: “Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.” http://www.shopbetreiber-blog.de/2006/10/16/bgh-agb-einbeziehung-durch-verlinkung-moeglich/ In mehr als neun Jahren Tätigkeit im Onlinehandel habe ich noch NIE erlebt, dass die Einbeziehung von AGB einmal ein strittiger Punkt war, d.h. es handelt sich um ein theoretisches Problem. Weiterhin ist es richtig, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn sie dem Kunden in Textform mitgeteilt wird, er die Ware erhalten hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings weiß ich nicht, welchen Gesetzestext Sie interpretieren, wenn Sie meinen, man müsse die Belehrung nicht auf der Website vorhalten, denn aus § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergibt sich dies ganz ohne jeden Zweifel, und ohne dass eine “Stellungnahme” nötig wäre. Es steht unmittelbar im Gesetz, dass der Händler dem Verbraucher “rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung” u.a. klar und verständlich Informationen über “das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe…” zur Verfügung stellen muss. Dies ist keine “Stellungnahme”, sondern eine Gratis-Aufklärung über die absoluten Basics des Onlinehandels. Ohne ein solches Basis-Wissen im Onlinehandel aktiv zu sein, ist sehr gefährlich. Man sollte auch keine Mutmaßungen verbreiten, wenn man nicht einmal das Gesetz gelesen hat.
Ich habe keine Mutmaßungen verbreitet, Herr Föhlisch, sondern einfach mal in dieser Diskussion mitgemacht. Ich wollte lediglich Ihre Meinung zu dem hören, was ich angesprochen habe. Mit Ihrer Darstellung haben Sie doch die Dinge weiter gefestigt. Ich darf doch nichts in der Art schreiben, ohne in den Verdacht der unerlaubten Rechtsberatung zu geraten. Also stelle ich Fragen und rege Diskussionen an, die von befugter Seite zu beantworten sind. Ist doch ok, oder? Basics hin oder her, sie “bügeln” doch andere Leute nicht so ab, wenn die hier was schreiben…
Rechtsanwalt Thiemo Loof hat dazu einen Text bei mir im Blog veröffentlicht. lesenswert!
http://www.ecomdev.de/40-eur-klausel-abmahnung-droht/
>Eine Widerrufsbelehrung ist aber noch keine Vereinbarung.
Der Gesetzgeber hat selbst die Wortwahl ‘Widerrufsbelehrung’ getroffen.
Wenn diese in den AGB enthalten sind, und die AGB noch bestätigt werden müssen, sehe ich darin eine Vereinbarung der gesammten AGB.
Warum sonst sollte die Widerrufsbelehrung in den AGB stehen?
Wozu sonst gibt es die Widerrufsbelehrung, wenn sie dann nicht beim Kauf auch als Vereinbarung angesehen wird?
Nichts für ungut, Herr Borens, aber Sie haben gemutmaßt, es sei “eigentlich überflüssig …, die Widerrufsbelehrung auch noch explizit auf der Webseite vorzuhalten” Hierzu muss ich keine “Meinung” äußern, sondern nur das Gesetz lesen und eine Frage ist etwas anderes als eine (mutmaßliche) Schlussfolgerung aus Ihrer “Interpretation des Gesetzestextes”. Wir müssen halt zusehen, dass auch die Kommentare nicht als objektive Rechtslage verstanden werden, aber jetzt ist es ja klargestellt.
Das ist doch mal wieder ein Witz:
Da haben Richter entschieden, die fern von der Realität sitzen!!!!
Skandal!
Gerne möchte ich in diesem Zusammenhang auf den bereits am 26.02.2009 auf IP|Notiz erschienen Artikel verweisen. Interessant ist insbesondere die Stellungnahme von “ebay”, die eine unter diesem Gesichtspunkt wohl fehlerhafte Musterwiderrufsbelehrung bereit stellen.
http://www.ip-notiz.de/fehlerhafte-musterwiderrufsbelehrung-bei-ebay/2009/02/26/
(sjm)
Anmerkung zu diesem Kommentar von:
“Zitat Anfang:
Christian
Am 21. April 2009 um 13:25 Uhr
Tja, hätten die armen, armen “Betroffenen” mal einen Anwalt gefragt, der sich mit sowas auskennt – dann wären die bösen Abmahner gar nicht erst in Versuchung geführt worden. Wir erzählen unseren Mandanten das schon seit einem Jahr. Es ist eben eine komplizierte Materie – und wer meint, er müsse da allein rumfutkern, um ein paar hundert Euro für Beratung zu sparen, braucht sich nicht zu beklagen, wenn es ihn erwischt.
Übrigens: Trusted Shops lebt von der furchtbaren Gesetzeslage. Die geheuchelte Wut ist schon ein bisschen peinlich.” Zitat Ende
Dazu mein Einwand. Was nutzt die beste Rechtsberatung, wenn es im E-Commerce so viel Richterrecht gibt? Es ist ja leider so, das bei drei Richtern drei Meinungen herauskommen.
Sehr vieles ist einfach nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Uns Shopbetreibern wird dadurch die ehrliche Arbeit und der Versuch, im Interesse des Kunden nicht nur zu verkaufen, sondern auch zu beraten, sehr schwer gemacht. Man liest hier immer wieder, das Internetshops geschlossen werden, weil die Betreiber die Kosten für Abmahnungen nicht mehr bezahlen können. Obwohl ich meinen Shop regelmäßig durch einen Anwalt für IT-Recht prüfen lasse, bleibt ständig ein ganz flaues Gefühl in der Magengegend. So kann und darf Marktwirtschaft einfach nicht funktioneren!
Den Kommentar, das Abmahnungen nur durch die Wettbewerbszentrale ausgesprochen werden sollten, finde ich hervorragend. Dem schließe ich mich voll an!
Ist es eigentlich wichtig, ob wir das alles verstehen oder nicht.??!!
Wichtig ist letztlich, dass wir hier mit der kompetenten rechtlichen Beratung eine hoffentlich wasserdichte Lösung finden. Der normale Menschenverstand gebietet schon, das Dinge die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, privatrechtlich vereinbart werden müssen. Hier müssen die Plattformanbieter in die Pflicht genommen werden. Bevor die Bestellung abgeschickt werden kann, muss die AGB und WRBelehrung gelesen werden. Da darf es nicht reichen irgendwo ein Häckchen zu setzen. Erst wenn die Seiten geöffnet wurden darf es weiter gehen. Ob der Kunde wirklich gelesen hat oder nicht ist dann sein Problem.
Sicher kann ich mich auch darüber ärgern, dass “Europa” die Regulierunswut antreibt. Und dass Deutschland allles raus holt, was bei der Umsetzung der EU-Richtlinien auch nur rauszuhohlen ist.
Vielleicht kann man über den Petitionsausschuss erreichen, dass Abmahnungen ausschließlich von Wettbewerbszentralen angestrengt werden dürfen.
@sjm Ich sehe es nicht so, dass eBay eine “wohl fehlerhafte” Musterwiderrufsbelehurng bereitstellt. Erstens ist nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Unsinn aus Dortmund und Bochum tatsächlich richtig ist. Denn bei Aufnahme der 40-EUR-Klausel in AGB stellen sich gleich mehrere Folgeprobleme. Es gibt böse Zungen, die behaupten, dass die ganze Klausel an sich schon gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot verstößt und somit gar nicht wirksam vereinbart werden kann. Dann doch lieber die privilegierte Vereinbarung in der Belehrung selbst, die in AGB integriert ist. Auch spricht Einiges dafür, nicht generell die Kostentragung zu vereinbaren, sondern nur die Tragung der “regelmäßigen” Kosten, die nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB auferlegt werden werden. Doch was sind die regelmäßigen Kosten? Auch dies müsste man dem Verbraucher möglicherweise erklären. Zweitens stellt eBay nicht Muster-AGB, sondern nur die angepasste Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Diese ist aber weder falsch noch unvollständig, es fehlen nur zugehörige AGB, die aber von eBay nicht angeboten werden. Dass die Kostentragung vereinbart werden muss, ob nun separat in AGB oder als Teil der Widerrufsbelehrung in AGB, ergibt sich unmittelbar aus dem Gestaltungshinweis 8 der Musterbelehrung. Das ist auch – wie gesagt – nicht neu und wir haben nachweisbar seit 2003 aktiv darüber aufgeklärt. Neu ist eben nur die (Juristen)Ansicht, der Verbraucher erwarte unter der Überschrift “Belehrung” keine Vereinbarung. Ich meine, man kann dies auch über die Überschrift lösen, ohne auf die Privilegierung verzichten zu müssen.
Hmmm, jetzt muss ich doch nochmal nachfragen: Kann ich also die Überschrift “Widerrufsbelehrung” unschädlich in z.B. “Vereinbarungen zum Widerrufsrecht” umbenennen, oder wie ist das gemeint.
Ich würde an dem amtlichen Muster überhaupt nichts ändern, außer vielleicht die 40-EUR-Klausel fett zu drucken, sondern diesem Muster, das in AGB hervorgehoben integriert ist, eine Überschrift voranstellen, z.B. “Widerrufsrecht für Verbraucher (mit Vereinbarung über die Tragung von Rücksendekosten)” o.ä. Danach käme dann das unveränderte Muster.
@Artur,
ein Recht kann man nicht vereinbaren, denn es existiert. Man kann darauf nur hinweisen, bzw. belehren. Und einen Mustertext zuverändern ist wie als Nichtschwimmer das Wasser zu ignorieren.
@ Föhlisch: Dann lassen Sie es mich weniger plakativ formulieren 😉 :
ebay stellt eine “latent fehlerhafte” Widerrufsbelehrung bereit.
Jedenfalls – und da werden Sie mir sicherlich zustimmen – dürfte man von einer Verkaufsplattform wie “ebay” wohl erwarten, einen entsprechenden Hinweis mit aufzunehmen – schließlich vertrauen zahlreiche Shopbetreiber auf die Richtigkeit und Unangreifbarkeit derartiger Belehrungen. Rechtlich verpflichtet ist “ebay” dazu freilich nicht. Die immense soziale Verantwortung (viele Millionen Kunden) gebietet es nach meinen Dafürhalten aber gleichwohl. Die Gleichgültigkeit der Verantwortlichen bei “ebay” ist schon ein wenig erstaunlich…
Sicherlich nicht richtig ist die Auffassung, wonach die Aufnahme der 40€-Klausel in die AGB einen Verstoß gegen das Transparanzgebot begründet. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen und sollte – solange man sich am maßgeblichen Gesetzeswortlaut orientiert, auch ohne weiteres möglich sein.
Eine Lösung über die Überschrift ist an sich ein guter Gedanke. Ich sehe es aber als durchaus problematisch, im Rahmen einer gesetzlich geforderten Belehrung AGBs zu integrieren. Zum einen wird ein Verbraucher im Rahmen einer Widerrufsbelehrung keine AGBs erwarten müssen (durch die Änderung der Überschrift wird die Belehrung ein rechtlicher “Zwitter”). Zum anderen besteht die Gefahr, dass bei einer Änderung der Überschrift (auch die Überschrift “Widerrufsbelehrung” gehört zum amtlichen Muster) das schützende Dach der Vermutung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verloren geht, wonach die Widerrufsbelehrung nur dann den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn die Musterwiderrufsbelehrung (unverändert) verwendet wird.
Hiergegen kann man einwenden, es handle sich um juristische Spitzfindigkeiten. Die um § 90a HGB geführten und ähnlich gelagerten langjährigen Dispute haben jedoch deutlich gezeigt, wie schnell man “das schützende Dach” des Gesetzgebers durch nur geringfügige Veränderungen am Wortlaut verlassen kann.
Es liegt mir aber fern, Verunsicherung zu schüren. Sie haben es bereits erwähnt: “zwei Juristen – drei Meinungen”. Gegenwärtig ist es zugegebenermaßen schwer, auszuloten, was die Gerichte zukünftig durchwinken werden und was nicht. Bis dahin gibt es wohl kein “falsch oder richtig”. 😉
Jedenfalls bedanke ich mich für den interessanten Artikel. Sollten Ihnen die Entscheidungen aus Dortmund und Bochum vorliegen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese mailen könnten.
Ihr
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
Was sollte man aus Expertensicht denn jetzt genau machen?
Abwarten, oder doch einen zusätzlichen Punkt ‘Kostentragungsvereinbarung’ zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung in die AGB integrieren?
Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Mühlberger, die Auffassung, wonach die Aufnahme der 40€-Klausel in die AGB einen Verstoß gegen das Transparanzgebot begründet, stammt von einem OLG-Richter, mit dem ich das Thema sehr ausführlich diskutiert habe. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit vorsieht, führt leider noch nicht dazu, dass der Shop-Betreiber sie rechtlich einwandfrei nutzen kann, wie die Historie der Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ eindrucksvoll zeigt. Durch eine Überschrift muss man aber nicht zwangsläufig vom Muster abweichen, wovon ich auch seit Jahren – trotz LG Halle & Co. – ganz dringend abrate, sondern man kann die Überschrift noch vor das unveränderte Muster setzen. Daran, dass ein Verbraucher unter “Widerrufsbelehrung” keine Vereinbarung erwartet, glaube ich nicht, denn für den Verbraucher macht es keinen Unterschied, wo der das “Kleingedruckte” liest. Er wird es auch in der Belehrung als solches identifizieren, wenn er diese Texte überhaupt liest. Sehr gern sende ich Ihnen die Entscheidungen zu, vielen Dank für das positive Feedback.
“Abwarten” ist etwas für Mutige, andere sollten die Tipps aus dem Beitrag berücksichtigen, d.h. entweder eine Zusatzklausel in die AGB nehmen (sicherer) oder eine andere Überschrift verwenden (riskanter), je nach Risikobereitschaft.
@Volker
Danke für Deine “Belehrung”, aber sie geht am Thema und an dem vorbei, was ich gefragt habe. Außerdem kann man sehr wohl irgendwas in einem gesetzlichen Rahmen vereinbaren. Die Existenz einer Mustervorlage (die Vorlage ist ja noch leider kein Gesetz) bewirkt doch nach Interpretation der beiden Gerichte wohl gerade nicht, dass sie in jedem Fall wirksam wird und es bedarf offensichtlich einer ausdrücklichen zusätzlichen Vereinbarung innerhalb der AGB. Lies mal den ganzen Thread, dann wird Dir das wohl noch klar werden… 😉
Ich muss Herrn Föhlisch darin zustimmen, dass es dem Verbraucher letztendlich egal ist, wo er das Kleingedruckte lesen kann, wenn es denn vorhanden ist. Die Überregulierung dieser Materie, die oft mehr als schwammigen Formulierungen und die Rosinenglauberei einiger Richter tragen insgesamt nicht unbedingt zur Belebung der Konjunktur bei. Mal ganz abgesehen davon, dass der “normale Menschenverstand” so seine Probleme hat, derartige Urteile zu verstehen. Aber warum soll etwas einfach sein, wenn es auch richtig kompliziert zu haben ist… *LOL*
Eine Anmerkung zum Beitrag von sjm:
Es wird kritisiert, daß ebay im Rechtsportal eine Musterbelehrung bereitstellt, “die eine Auferlegung von Rücksendekosten vorsieht, jedoch keinen Hinweis auf das Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung enthält”.
eBay hat am 16.04.2009 reagiert und weist seither sowohl im Rechtsportal als auch auf der Seite mit der Musterbelehrung (Fußnote 4) auf diesen Umstand hin.
Allerdings ist die Empfehlung im eBay-Rechtsportal “oder Sie streichen den entsprechenden Passus aus Ihrer Widerrufsbelehrung, wenn Sie Ihren Kunden die Rücksendekosten nicht auferlegen wollen” sehr gefährlich. Es wird nämlich dabei nicht erwähnt, daß dann der Satz davor (“Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden”) wieder in seinen ursprünglichen Wortlaut zurückversetzt werden muß, nämlich in “Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.”
Es ist eine bodenlose Frechheit, was dieser “Rechtsstaat” sich hier erlaubt. Wir als Händler wollen verkaufen und die Kunden zufrieden stellen, um nichts anderes geht es. Erst diese ganze Geschichte mit der durch das Justizministerium empfohlenen Widerrufsbelehrung, die etliche Zeit lang zu Abmahnungen geführt hat und jetzt sowas. Hallo? Wo leben wir? Das ist eine Bananenrepublik, die Gerichte und Politiker scheinen Lobbyarbeit für Abmahnanwälte zu betreiben, mehr fällt mir dazu nicht ein. Mit wirklich angek…. Grüßen. Markus
Hallo Herr Föhlisch,
ich bin leider auch nach nochmaliger Lektüre des Arttikels verwirrt. Was genau sollte man jetzt in den AGB erwähnen, um den Kollegen Abmahnanwälten einen Strich durch die Rechnung zu machen. Wir Händler bräuchten da was konkretes, keine Abwägungsgeschichten. Sorry, ich weiß Sie geben Ihr bestes, ich kann es immer noch nicht fassen, dass wir uns mit sowas Blödsinnigem wieder befassen müssen.
Danke und Gruß
@Arthur,
wenn das als Belehrung rüber gekommen ist mag ich mich entschuldigen. So war das nicht gemeint. Den gesammten Thread habe ich schon seid Tagen verfolgt. Ich denke, dass hier jeder nur seine Meinung kund gibt, ohne den anderen belehren zu wollen.
Na klar kann man im Rahmen des Gesetzes etwas vereinbaren. Aber man wuss es dann auch tun; in den AGB´s. Albern finde ich es, dann später noch über die Vereinbarung belehren zu müssen. Aber das kann keiner von uns ändern. Damit müssen wir halt leben.
@Markus: wie gesagt: Wer das Abmahnrisiko maximal reduzieren will, sollte die 40-EUR-Klausel zweimal verwenden, und zwar einmal wie gehabt in der Widerrufsbelehrung und einmal in den AGB in leicht abgewandelter Form, wie oben beschrieben.
also ich habe meinen “Onlinehandel” (Shop) bis auf weiters eingestellt. Da der Arbeitsaufwand und die rechtlichen “Unsicherheiten” (Abmahngefahren) mittlerweile den Ertrag aus dem Shop als nicht mehr “Lohnenswert” erscheinen lassen.
@ Hr. Föhlisch :
Am 21. April 2009 um 12:40 Uhr schrieben Sie
Nein, es ist kein “Eingriff in die gesetzl. vorgeschriebene Belehrung, wenn dieser Passus rausgenommen wird.”, sondern – wie es in dem Artikel steht – die 40-EUR-Klausel ist optional. Wie man die Widerrufsbelehrung gestaltet, ergibt sich aus den sog. Gestaltungshinweisen: http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html (zur 40-EUR-Klausel in Nr. 8). Wenn keine Kostentragung vereinbart wird, heißt es an der Stelle zu den Kosten einfach: “Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.”
Wenn ich also keine Kostentragung vereinbaren würde müsste ich auch nichts in die AGBs reinschreiben – ist das richtig?
@H.Dieter: ja, das ist richtig. Wenn keine Kostentragung vereinbart wird, muss auch nichts dazu in den AGB stehen
Hallo, dass heisst doch aber auch, dass jemand, der wie ich in seinem parallel laufenden Ebay-Shop aufgrund seines Käuferkreises auf AGB verzichtet hat, jetzt auch unbedingt AGB verwenden sollte…?
Grüße
Nein, man muss nicht zwangsläufig AGB bei eBay verwenden, sondern kann auch auf die 40-EUR-Klausel ganz verzichten. Dann braucht man keine AGB.
Hallo Herr Föhlisch
Sie schreiben
—-
Nein, man muss nicht zwangsläufig AGB bei eBay verwenden, sondern kann auch auf die 40-EUR-Klausel ganz verzichten. Dann braucht man keine AGB.
—
aber die steht in der MusterWiederufsbelehrung ja mit drin und da darf/sollte man diese noch auch nicht rausnehemen?
Ja was denn nun?
a) Keine AGB und dann MusterWiederufsbelehrung durch streichen des 40 Euro passuses ungültig machen
b) Extra eine AGB erstellen die noch mehr Abmahnungen provoziert?
Ich versteh nur Bahnhof?
@tina: Ein Blick in Gestaltungshinweis 8 der Musterbelehrung beantwortet die Frage: http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html Die 40-EUR-Klausel ist nur (optional) in die Belehrung aufzunehmen, wenn die Kostentragung in AGB vereinbart wird. Daraus folgt, dass wenn keine AGB verwendet werden und nichts vereinbart wird, die 40-EUR-Klausel nicht in die Belehrung aufzunehmen ist, sondern es bleibt dann bei dem Satz der Grundvariante des Musters “Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.”
Hallo, Danke für die Rückmeldung.
Das heisst, wenn ich bei Ebay in meiner Widerrufsbelehrung die 40 Euro Klausel aufnehme, brauche ich auch AGB die dann u.a. die oben erwähnte modifizierte 40EUR Klausel beinhaltet oder wenn ich in in der Widerrufsbelehrung auf die 40 Euro Klausel verzichte, brauche ich dann gar keine AGB?
In dem Fall würde ich mich dann aber doch lieber bemühen AGB einzustellen, denn die meisten unserer Artikel liegen unter 40 Euro
Grüßer & Danke
Genau so!
>Abmahnwelle, wonach die Klausel einmal in der Widerrufsbelehrung und dann nochmals in den AGB verwendet werden müsse, auch wenn die Widerrufsbelehrung in den AGB enthalten ist.<
Wie soll ich das jetzt verstehen. Ich habe AGB, Datenschutzerklärung, Impressum und Disclaimer. Widerrufsbelehrung hab ich in den AGB.
Soll ich jetzt auch noch laut obigem Auszug ne WiderrufsSeite einstellen?
Hmm,.,.,.so ein Quark.
@Chris K. wie kommen Sie darauf? Wenn die Widerrufsbelehrung in den AGB steht, muss – wie es oben steht – die darin enthaltene 40-EUR-Klausel noch ein weiteres Mal als (leicht modifizierte) AGB-Klausel verwendet werden. Davon, dass die Widerruusbelehrung aus den AGB genommen werden soll, steht nichts in dem Artikel.
Zitat von Stefanie:
“Den Kommentar, das Abmahnungen nur durch die Wettbewerbszentrale ausgesprochen werden sollten, finde ich hervorragend. Dem schließe ich mich voll an!”
Volle Zustimmung. Dann wäre das Gehacke auf Mitbewerbern endlich vorbei!
Im Strassenverkehr ist es ja auch so, dass nicht jeder dass Recht hat, mich zur Kasse zu bitten, nur weil ich etwas zu schnell gefahren bin. Da gibt es doch auch klare Regeln. Was spricht dagegen, es im Onlinehandel entsprechend zu regeln?
Also darf in einer Belehrung nur über Rechte ,
nicht aber über Pflichten wirksam belehrt werden ?
Ist das dann wirksamer Vertragsbestandteil oder nicht ?
Rechtlich ist es wohl so das es nicht so ist, wenn man
diesen mit feiner Klinge gesponnen Argumenten der Rechtsanwälten
vertraut. Natürlich ergeben sich daraus wieder Wettbewerbsnachteile
in schwindelerregender Höhe. Die Sektkorken beiden Abmahnhaien
knallen sicher schon.
Mit gesunden Menschenverstand, Gerechtigkeit oder fairen Handel
hat der ganze Zinnober doch schon lange nichts mehr zu tun,
sondern lediglich mit der Frage wie kommt dein Geld in meine Tasche.
Die komplizierten Vorschriften der EU und das nationale deutsche Recht,
das noch einmal komplizierend wirkt führt dazu das nahezu niemand mehr
rechssicher anbieten kann.
Zudem kommt das Urteile gravierende Auswirkungen haben, wie z. B: das KG-
Urteil zur Länge der Widerrufsfrist bei ebay.
Wen man den zugrundeliegenden Sachverhalt prüft kommt man zu dem Schluß, das
Urteil ist richtig, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen aber nicht.
Ableitend davon ist generell die Widerrufsfrist bei ebay ein Monat, da nicht
vor Vertragsabschluß belehrt werden kann. Analogien gibt es bei den Rücksende-
kosten und dem Wertersatz. Die daraus generierten Umsätze hätte ich gerna mal auf
meinem Konto um dann von den Zinsen gut leben zu können.
Betrachtet man nun die Einzelfallumstände, so kommt man zu dem Ergebniss, das
basierend auf der höchstrichterlichen Klärung des BGH, bei ebay sehr wohl auch
die 14 Tages – Frist zum tragen kommen könnte, was auch gesundem Menschenverstand
entsprechen würde, jedoch die Abmahnindustrie empfindlich stört.
Der BGH hat geurteilt, das wenn die Belehrungen in zusammenhang mit den Vertragsschluß
erfolgen dies als Einheit, im Sinne von “bei” zui sehen ist und damit Rechtskonform.
Wenn also in der Bestätigungsmail die gesetztl. geforderten Informationen enthalten sind
ist dem ganzen Kram die Basis entzogen und die Anwälte müssen sich ne andere Baustelle
suchen, ( die sie mit ihrem Wissensvorsprung auch sicher finden werden) um ihr Einkommen
zu sichern.
Aber, auch das ist wohl leider war, besonders unter der Berücksichtigung der Ausführungen
des Prof. Dr. Hoeren zur Ökonomie der Gerichtsfinanzierung, ist der Rechtsindustrie insgesamt
der derzeitige Zustand der bestehenden eklatanten Rechtsunsicherheiten, die unserem
Rechtsstaat eigentlich unwürdig sind, wohl mehr als Recht, sichert er doch ein breites
Betätiggungsfeld mit schier unglaublichen Potential.
Ein Schelm wer böses dabei denkt.
Die Schlussfolgerung, dass nicht über Pflichten belehrt werden muss, kann ich aus dem Beitrag oben nicht ziehen und sie ist auch ebenso unzutreffend wie die Behauptung, der BGH habe entschieden, dass eine Belehrung im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss noch ausreichend sei. Das war leider nur das OLG Hamm (zu § 305 BGB, Aushändigung von AGB an der Kasse). Aber inhaltlich teile ich die Ansicht, dass die Frist bei eBay zwei Wochen beträgt, wenn unverzüglich nach Vertragsschluss belehrt wird und habe dies vor kurzem in der NJW auch so vertreten: http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/04/22/widerrufsfrist-ungleichbehandlung-von-onlineshops-und-ebay-verkaeufern/ Vielleicht könnten die Kommentatoren jeweils zu erkennen geben, ob juristische Ausführungen ein Hobby sind oder tatsächlich eine juristische Ausbildung dahinter steht, um zu vermeiden, dass andere Händler Rechtsansichten von Laien für bare Münze nehmen.
Hallo Herr Fölisch,
zunächst einmal, ich bin nicht Jurist, sondern nur seit über drei Jahren intensiv mit dem Thema der wettberwerbsrechtlichen Abmahnungen und den daraus resultierenden Missbrachsmöglichkeiten befasst.
Trotz aller Informationsmöglichkeiten ist es so, das sich der Onlinehändler der nicht über die finanziellen Ressourcen verfügt um sich eine eigene Rechtsabteilung leisten zu können, in jedem Fall das Problem hat, das ihm jederzeit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ins Haus flattern kann, mit Rechtsabteilung ist er vermutlich auch nicht sicher. Das ist sozusagen Berufsrisiko und muß damit in die Preise einkalkuliert werden oder der Händler ist bald weg vom Markt.
Das es aber nicht nur “rechtmäßige” wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gibt, sondern sich gerade hier die “schwarzen Schafe” der Rechtsanwaltszunft die Büromiete und mehr verdienen, ist wohl nicht von der Hand zu weisen. Dies ist ein nicht unerheblicher Teil der Einkommen und Gerichtsgebühren die in Deutschland anfallen.
Ansonsten wird hier wohl jeden Tag eine neue Sau durchs Dorf getrieben, denn den Inhalt der Widerrufsbelehrung gibt es ja schon länger und das es jetzt erst aufgefallen ist, das der gewerbl. Händler die Rechtsfolgen in AGB vereinbaren muss vermag ich gelinde gesagt nicht wirklich so glauben.
Ich gehörte damals mit zu den ersten Händlern die nach dem legendären KG-Urteil zur Widerrufsfrist bei ebay von einem netten Wettbewerber auf meine Verfehlung hingewiesen wurde. Mit einer modifizierten Unterlassungserklärung war der Fall dann offfensichtlich erledigt.
Später meinte der selbe Wettbewerber meine AGB, die ich damals noch verwendet habe ebenfalls abmahnen zu müssen. Der Rechtsstreit darüber läuft noch.
Nachdem ich mich nun etwas mit der Materie befasst habe, insbesonders das Urteil, des KG und den zugrundeliegenden Sachverhalt kenne, meine ich, das die Entscheidung des KG in diesem Fall korrekt war, weil die Belehrung in Textform erst bei Lieferung der Waren erfolgte, was zweifelsohne dann die einmonatige Frist auslöst.
Würde der Händler stattdessen mit seiner Bestätigungsmail die Belehrung in Textform als Mail übersenden, so wäre diese wiederum ein Grund die Frist von 14 Tagen anzunehmen.
Letztendlich geht es hierbei um die Frage wann in Textform belehrt wurde. Und im Kommentar von Paland z. B. steht es ebenfalls, das die längere Frist nur zum tragen kommen würde wenn die Belehrung in Textform später, so z. B. erst bei Warenlieferung erfolgen würde.
Da das KG-Urteil als Basis für viele weitere Entscheidungen auch an anderen Gerichten wurde, die diese offensichtlich lediglich 1:1 übernommen haben ohne den Einzelfall zu prüfen hat sich daraus die ganze Fristendiskussion doch erst entwickelt.
Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, so müsste das auch analog für die AGB gelten, sofern sie mit der Mail ebenfalls bei Vertragsschluß übergeben werden. Wobei ich der Meinung bin das der gewerbliche Händler bei ebay nicht unbedingt AGB benötigt, da er den Verbraucher nicht schlechter stellen darf als es gesetzl. geregelt ist. Wozu dann also AGB mit der Problematik das diese nach der neuen EU-RL abmahnfähig sind und somit ebenfalls einem ständigen Monitoring auf etwaige Gesetzes – oder aber, was aber viel schlimmer ist, Rechtssprechungsänderungen bedürfen.
Bei den ganzen Rechtsbaustellen in diesem Bereich ist dies wiederum Basis für eines meiner Lieblingszitate zum Thema Juristen :
Wenn Juristen sich nicht präzise ausdrücken können oder wollen, schaffen sie unbestimmte Rechtsbegriffe. Der Streit um deren Auslegung und zutreffende Anwendung ist nicht nur Gegenstand der juristischen Ausbildung, sondern vor allem wesentliche Ertragsgrundlage ausgebildeter Juristen.
Soweit meine (natürlich juristisch laienhafte ) Meinung zu diesem Thema
Sehr gut geschrieben. Mein Lob.
Leider hat der Gesetzgeber z. B. im Verkehrsrecht, auf so eine gute Einnahmequelle für den Staat verzichtet, indem dort ganz klar von Rot gesprochen wird, wenn es um die Verkehrsdelikte an Ampeln geht.
😉
Da sind die schwammigen Begriffe und Regelungen im Onlinehandel deutlich ertragsfähiger!
Guten Morgen, gibt es denn jetzt, ein paar Monate später, erkennbare Tendenzen? Wird die neue Klausel verwendet, gibt es Probleme?
Grüße
Oliver Klein
Welche “neue Klausel”? Es muss nur die bekannte Klausel doppelt (und leicht modifiziert) verwendet werden. Dies verlangen nach wie vor das LG Bochum und das LG Dortmund. Wir lassen die Frage nun in einem aktuellen Verfahren einmal auf OLG-Ebene klären und werden darüber berichten.
Hallo und Guten Morgen!
Eine Frage noch Mal: macht man denn einen Fehler, wenn man die Kostentragungsklausel jetzt in die AGB hinein bringt? Ist damit eine direkte Abmahngefahr verbunden? Oder wäre es besser, abzuwarten, bis eine OLG-Entscheidung vorliegt?
Danke für eine Antwort!
@Stefanie: Nein, das ist kein Fehler, sondern genau das, was die Gerichte verlangen. Selbst wenn das OLG entscheidet, dass dies nicht nötig ist, wäre es nicht falsch, es trotzdem zu machen. Allerdings bin ich aufgrund der Frage nicht sicher, was Sie mit “in die AGB hinein” bringen genau meinen. Die Landgerichte verlangen derzeit: 1. 40-EUR-Klausel in AGB vereinbaren UND 2. in der Widerrufsbelehrung darüber informieren. Bei dem Verfahren geht es darum, ob Nr. 1 nötig ist, wenn die gesamte Widerrufsbelehrung ohnehin in den AGB steht, also ob die Dopplung wirklich nötig ist oder die Klausel an einer Stelle ausreicht.
Hallo Herr Dr. Föhlisch,
ich habe mich da wohl etwas unklar ausgedrückt. In meinem Shop habe ich die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung stehen. Die Widerrufsbelehrung selbst ist auch noch einmal in den AGB enthalten.
Jetzt möchte ich diese Kostentragungsklausel zusätzlich als eigenen Punkt in die AGB aufnehmen. Also nicht als Unterpunkt der Widerrufsbelehrung in den AGB, sondern als eigenständigen Punkt. Sonst wäre es ja nur eine Erweiterung der Widerufsbelehrung, denke ich mal. Und wir wollen das ja klaR als AGB darstellen.
Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Antwort!
Genau so ist es korrekt und wie die Gerichte es verlangen. Auch nach einem OLG-Urteil wird dies genau so möglich (und evtl. auch erforderlich) sein.
Sollte man seinen Firmensitz nicht besser ins Ausland verlegen und hier nur eine Niederlassung (wenn überhaupt)? betreiben.
Unser Paketdienst wäre sogar bereit, die Pakete kurz hinter Grenze wieder zum deutschen Tarif zu übernhemen.
Hat damit schon jemand Erfahrungen sammeln können?
Hallo,
Würde mich sehr freuen, falls mir jemand helfen könnte, da mir Folgendes noch unklar ist:
Muss ich die komplette WBR in meine AGB aufnehmen oder reicht es, wenn ich sie bei Ebay wie vorgesehen hinterlegt habe und zusätzlich in meine AGB nur die oben hier im Beitrag genannte 40-Euro-Klausel aufgenommen habe?
Und falls doch die komplette WBR in die AGB aufgenommen werden müsste, welchen Namen dürfte ich dann diesem Paragraph geben?
Danke und viele Grüße
Lynny
Es reicht, wenn Sie eine Widerrufsbelehrung verwenden, die außerhalb der AGB steht und in den AGB nur die 40-EUR-Klausel vereinbart wird. Streng genommen ist es sogar besser, weil die Belehrung keine Vereinbarung ist und nicht in die AGB gehört. Wichtig sind aber die “sprechenden” Links auf die entsprechenden Dokumente im Bestellablauf, zB “Widerrufsrecht” und “Allgemeine Geschäftsbedingungen”.
Ich habe bei Amazon mehrere Artikel in einer Sendung bestellt einen Artikel 39,50 € , 2 Artikel je 28,70 €, einen Artikel 24,30 €, einen Artikel
14,90 € und soweiter….
Habe insgesamt so über 200 Euro in meinem Warenkorb gehabt!
Habe alle Artikel in einer einzigen Bestellung mit einem Gesamtwarenwert von über 200 Euro ausgelöst!
Das Geld von über 200 Euro wurde abgebucht und die Artikel geliefert!
Nachdem ich die Sendung erhalten hatte habe ich diese weil die Lieferung des Geburtstagsgeschenk etwas zu lange dauerte so wie ich Sie erhalten hatte unbenutzt, versiegelt in OVP etc. zurückgeschickt!
Nun habe ich Geld von Amazon erstattet bekommen, aber nicht vollständig von den über 200 Euro wurden die Portokosten abgezogen. Als ich fragte warum wurde mir mitgeteilt weil der Betrag der bestellten und auch so gelieferten Sache 40 Euro nicht übersteigt! Ich sagte ich habe doch für über 200 Euro Sachen bestellt und alle Sachen so über 200 Euro auch wieder zurückgeschickt. Dies ist schon richtig aber jeder einzelne Artikel hatte einen Wert von nicht mehr als 40 Euro! Zum Beispiel ihr Artikel für 39,50 € anderer 28,70 € anderer 24,30€ ! Zusammen über 200 Euro aber halt Einzelartikel unter 40 Euro und deshalb muss ich die Portokosten tragen und diese wurden mir deshalb auch korrekt abgezogen! Tut mir leid, aber für so etwas habe ich kein Verständnis!
@Hofmeister,
Kommt es Dir wirklich auf die paar Euro Versandkosten an? Ich würde großzügig verzichten. Es ist doch schon toll, dass man bei Onlinekauf überhaupt die Möglichkeit hat, Ware zu kaufen und wieder zurückzusenden, auch wenn diese völlig in Ordnung ist. Fairerweise sollte man sich wenigstens die Versandkosten teilen. Verkäufer zahlt Hinversand, Käufer Rücksendung. Und zwar unabhängig vom Warenwert. Ich weiß, dass die Rechtslage da anders ist.
Hallo Leute ich habe auch so eine schöne Abmahnung bekommen da ich Kleinunternehmer bin und dies nur neben bei mache habe ich auch keine AGB`s ich hab diese Klausel nur ein mal in der Widerrufsbelherung drin stehen! Mein Anwalt hat mir geraten das ich diese Klausel ganz raus nehmen soll und darauf verzichten soll!
Meine Frage ist jetzt kann ich das so einfach machen und wenn ich das mache trage ich doch automatisch die Rückversandkosten oder?
kann mir da einer evtl. weiter helfen?
MFG
Nach Abmahnungen den Shop ins Ausland verlegt, da kennt Mann
solche organisierte Kriminalität nicht !!
Seitdem ist Ruhe !
Eine Sitzverlegung bringt aber nichts, solange man sich weiterhin an Verbraucher in Deutschland richtet. Shops mit Sitz im Ausland können genauso abgemahnt werden.