Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, soll am 31. Oktober 2009 das Gesetz zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft treten. Damit soll die Ungleichbehandlung von eBay-Händlern und Online-Shop-Betreibern hinsichtlich der Fristlänge und Wertersatzregelung aufgehoben und das Belehrungsmuster unangreifbar werden. Doch das Gesetz muss noch durch den Bundestag.
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Mit dem am 05.11.2008 verabschiedeten Kabinettsentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkredit- und Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (PDF, 1,2 MB) erlangen nicht nur die Musterbelehrungen für Widerruf und Rückgabe Gesetzesrang, auch die Benachteiligung von eBay-Händlern durch Monatsfrist und eingeschränkten Wertersatz soll nun ein Ende finden.
Künftig soll es möglich sein, auch bei eBay ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einzuräumen. Bislang legen viele Gerichte den § 355 Abs. 2 S. 2 BGB dementsprechend aus, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, wenn die Belehrung in Textform (z.B. E-Mail) nicht vor der Bestellannahme zugeht - ungeachtet dessen, dass es für einen Käufer irrelevant ist, ob er die Belehrung mit oder unmittelbar nach Vertragsschluss erhält.
Dem trägt nun der Kabinettsentwurf Rechnung, indem in § 355 Abs. 2 BGB-E folgender Passus eingefügt wird:
"Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat."
Hierdurch ist es auch bei eBay möglich, die Widerrufsfrist auf 14 Tage zu begrenzen, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss (d. h. nicht erst nach mehreren Tagen oder zusammen mit der Ware) zugeht. Anstelle der "zwei Wochen" tritt die Formulierung "14 Tage", welche in der Sache jedoch nichts ändert.
Bisher sah § 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Textformerfordernis für das Rückgaberecht vor. Dies hat einige Gerichte dazu veranlasst, anzunehmen, dass bei eBay kein Rückgaberecht eingeräumt werden kann. Andere Gerichte gehen hingegen davon aus, dass bereits nach geltendem Recht ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann.
In dem Gesetzesentwurf wird nun das Textformerfordernis des § 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB gestrichen und auf die Vorschriften zum Widerrufsrecht verwiesen. Dadurch könnte künftig unstrittig auch bei eBay ein Rückgaberecht vereinbart werden.
Bislang ist es nach überwiegender Rechtsprechung nicht möglich, bei Verkäufen über eBay Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu verlangen, was ebenfalls damit zusammenhängt, dass nicht rechtzeitig in Textform darüber belehrt werden kann.
Demnach war es Privatkäufern möglich, bei eBay bestellte Ware einen Monat zu nutzen und anschließend zurückzusenden ohne für die Minderung der Ware etwas zahlen zu müssen.
Analog zur Kürzung der Widerrufsfrist erfolgt nun auch eine Angleichung der Wertersatzregelungen. War es bislang nur möglich, Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen, wenn der Käufer spätestens bei Vertragsschluss auf diesen Umstand in Textform hingewiesen wird, so hält der neue Gesetzesentwurf in § 357 Abs. 3 S. 2 BGB-E diesbezüglich fest:
„Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.“
Geht demnach der Hinweis zur Wertersatzpflicht unverzüglich nach Vertragsschluss zu, so steht dies einem Hinweis bei Vertragsschluss gleich. Dies soll, wie auch schon bei der Widerrufsbelehrung, die rechtliche Situation zwischen Online-Händlern und eBay-Verkäufern angleichen, da letztere nach der derzeitigen Rechtslage in vielen Bereichen ungerechtfertigterweise benachteiligt werden.
Für alle Internet-Händler entscheidend ist auch die geplante Unangreifbarkeit der Musterbelehrungen. Als Anhang einer Verordnung (der BGB-InfoV) konnten sie bislang von Gerichten verworfen werden. Vor allem das vor dem 01.04.2008 geltende Muster war des öfteren das Ziel gerichtlicher Kritik.
Doch auch wenn das neue Muster weithin postitiv bewertet wurde, so bietet es derzeit noch keine absolute Rechtssicherheit. Als Anhang des EGBGB sollen die Musterbelehrungen nun Gesetzesrang erlangen. Die Verwendung eines Musters wäre somit vollkommen risikofrei. Dies wird auch durch den neu entworfenen § 360 Abs. 3 BGB-E klargestellt:
"Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird.
Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. ...“
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat beschlossen, am 23. März 2009 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberechts (BT-Drs. 16/11643) durchzuführen. Hier werde ich als Sachverständiger eine Stellungnahme abgeben und Rede und Antwort stehen.
Falls Sie noch Anregungen zu diesem Thema haben, schreiben Sie doch einen Kommentar. Gern werde ich Feedback von Shopbetreibern dann in der Anhörung berücksichtigen. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
Das Gesetz, mit dem die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet werden, tritt zum 11. Juni 2010 in Kraft. Durch die Überführung der Musterwiderrufsbelehrung und der Musterrückgabebelehrung in den Rang eines formalen Gesetzes erhalten Shopbetreiber endlich Rechtssicherheit in Bezug auf eine korrekte Belehrung. Weitere Details erfahren Sie hier...
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