Häufig ist die wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Aber auch die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kann zahlreiche Probleme bereiten. So hatten verschiedene Amtsgerichte darüber zu entscheiden, wie eine Weigerung, die gelieferte Sache anzunehmen, eine unvollständige Rücksendung oder die Erklärung des Widerrufs ohne anschließende Rücksendung der Sache zu deuten sind.
Lesen Sie mehr über die Ausübung des Widerrufsrechts.
Das AG Bautzen hatte einen Fall zu entschieden (Urteil v. 10.05.2007, 22 C 0083/07), in dem eine Verbraucherin am 17.03.2006 einen Kaufvertrag über verschiedenen Bettartikel über eine für die Klägerin tätigen Handelsvertreter geschlossen hat. Der Vertrag war ein Haustürgeschäft, bei dem ebenso ein Widerrufsrecht gilt wie bei Fernabsatzverträgen.
Bei der Lieferung am 21.03.2006 verweigerte sie jedoch die Annahme. Der Paketservice musste die Ware wieder mitnehmen und veranlasste die Rücksendung zum Verkäufer. Dieser verklagte die Kundin daraufhin auf Zahlung des Kaufpreises.
Annahmeverweigerung ist wirksamer Widerruf
Das AG Bautzen gab jedoch der Kundin Recht und entschied, dass diese wirksamen und fristgemäßen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Vertrag bestand also nicht mehr, weswegen der Kläger auch keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.
„Nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Widerruf durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen erklärt werden; hierbei genügt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BGB zur Fristwahrung die rechtszeitige Absendung der Sache. So liegen die Dinge hier.
Durch die Annahmeverweigerung hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie am Vertrag nicht weiter festhalten will. Ausweislich des von der Klägerseite vorgelegten Retourenscheins ist neben dem Annahmevermerk das Namenkürzel der rücksendenden Postbediensten mit dem Datum 21.03.2006 vermerkt; der 21.03.2006 indessen liegt noch innerhalb des 2-Wochenfrist (§§ 188 Abs. 2 BGB).“
Rücksendung der Ware muss zeitnah erfolgen
In einem Fall des AG Bielefeld (Urteil v. 20.08.2008, 15 C 297/08) hat ein Verbraucher am 24.08.2007 gegenüber dem Händler den Widerruf des Vertrags per E-Mail erklärt.
Nach der anschließenden Korrespondenz über die Art und Weise der Abwicklung des Vertragsverhältnisses hat er jedoch auf die E-Mail des Händlers vom 05.09.2007, er könne die übersandte Paketmarkte auch noch nach 3 Tagen nutzen, fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert.
Verwirkung des Widerrufsrechts
Das AG Bielefeld hat in dieser Konstellation einen Anspruch des Verbrauchers auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Klimagerätes abgelehnt. Der Verbraucher habe sein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt, so das Gericht:
„Es wäre Sache des Klägers gewesen, nach Erhalt der E-Mail der Beklagten vom 05.09.2007 entweder das gekaufte Klima-Gerät zurückzusenden mit der übermittelten Paket-Marke oder – falls dies nicht möglich gewesen sein sollte – mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung einer anderen Übergabeform.
Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass sie das Klima-Gerät zeitnah im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurück erhalten würde. In dem der Kläger fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat, hat er das ihm zustehende Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt.“
Mit diesem Urteil stärkte das Amtsgericht die Position der Shopbetreiber. Auch wenn es nicht oft vorkommen dürfte, dass sich ein Verbraucher derart viel Zeit lässt, ist der Händler in seinem solchen Fall jetzt auf der besseren Seite.
Ob das Recht jedoch verwirkt ist oder nicht, muss immer am Einzelfall überprüft werden. Man kann hier nicht pauschal sagen, dass immer 6 Monate ausreichend sind. Zudem handelt es sich nur um eine (umstrittene) amtsgerichtliche Entscheidung.
Verbraucher kann den Vertrag auch teilweise widerrufen
Das Amtsgericht Wittmund (Urteil v. 13.03.2008, AZ: 4 C 661/07) entschied, dass sich der Widerruf auch nur auf den Teil einer Bestellung beziehen kann. In dem Fall kaufte ein Verbraucher im Internet mehrere Produkte. Für zwei davon erklärte er seinen Widerruf. Der Verkäufer wollte jedoch den Kaufpreis für diese Produkte nicht zurück erstatten.
Das Amtsgericht schloss sich der einschlägigen Literaturmeinung an, dass ein Teilwiderruf immer dann möglich ist, wenn die Produkte aus einer Bestellung trennbar voneinander sind.
“Aufgrund des mit dem Widerrufsrecht verfolgten Verbraucherschutzzwecks sind die gesetzlichen Bestimmungen so auszulegen, dass ein möglichst umfassender Verbraucherschutz gewährt wird.
Bei der häufig im Fernabsatz vorkommenden Sammelbestellung mehrerer Personen oder der gleichzeitigen Bestellung mehrerer Vertragsgegenstände wäre das Widerrufsrecht erheblich eingeschränkt, würde man den Widerruf nur im Hinblick auf den Vertrag im Ganzen zulassen.”
Auch Zusatzkosten müssen erstattet werden
Das Gericht sprach dem Verbraucher nicht nur einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 319 € zu, sondern noch 10 € für Versand und Verpackung. Außerdem lies sich der Kunde vor Klageerhebung von der Verbraucherschutzzentrale beraten, was ihn 15 € kostete. Auch diese Beratungskosten musste der Händler übernehmen, das Gericht sah diese als Verzugsschaden an.
Fazit: Im Zweifel für den Verbraucher
Die Argumentation der Gerichte bestätigt, dass der Verbraucherschutz in Deutschland einen sehr hohen Stellenwert hat. Mitglieder von Trusted Shops genießen hier einen besonderen Vorteil: Bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern versuchen wir zu helfen und stehen als Vermittler zur Seite.
Siehe auch:
AG Schopfheim: “Ich habe eine Rücksendung” zählt nicht als Widerruf des Kunden
Verbraucherschutz hin oder her, aber wann werden endlich die Händler vor betrügerischen Kunden geschützt? Kunden, welche sich z.B. Klamotten
nur ausborgen, um sie auf einer Veranstaltung oder einem Fotoshooting zu tragen und dann zurückschicken. Kunden, die Ware nach Zigarettenqualm stinkend zurückschicken. Kunden, die bestellen, aber dann nicht zahlen (Vorkasse). Kunden, die Rücksendungen unfrei zurück schicken, teilweise bei Warenwert unter 40€ und so weiter und so fort und das alles gedeckt von einem Gesetzgeber, der ein Widerrufsrecht erfand, wie es ungerechter nicht sein kann. Ich würde den feinen Herren Gesetzgebern mal empfehlen, einen Shop aus dem Nichts aufzubauen, Tag und Nacht zu programmieren, Artikel einzupflegen, viele schlaflose Nächte voller Grübelei, wenn es mal nicht so läuft, Leben am Existenzminimum, trotz recht gut vorhandener Umsätze. Jeder Handwerker nimmt Pauschalen für Anfahrt, Kostenvoranschlag etc., der Händler kann zur Post rennen, wenn ein unfreies Paket kommt und gerade kein Bargeld im Hause ist, darf er diesen Weg in Rechnung stellen? Nein. Der Händler soll alles auf die Preise umlegen, das ich nicht lache, funktioniert auch so gut, wenn der nächste Shop mit Dumpingpreisen daher kommt, weil der Betreiber scheinbar keine Ahnung von Kalkulation hat, der Shop macht dann nach einem halben Jahr wieder dicht, aber dann machen die nächsten 3 auf, die auch ein halbes Jahr später wieder dicht machen und so weiter. Wundert micht nur, das man Kunden, die in ein Ladengeschäft kommen und nichts finden, nicht die Fahrtkosten erstatten muss, Hin- und ggf. Rücksendekosten müssen jedoch erstattet werden, obwohl der Kunde es schon bequem hat und im besten Falle nur zur Tür laufen muss, um das Paket in Empfang zu nehmen bzw. zur Post, um die Rücksendung aufzugeben. Wird Zeit, das in diesem Land endlich etwas in Richtung Händlerschutz geschieht und Händler von Gesetz und einigen Kunden nicht mehr wie der letzte Dreck behandelt werden. Zum Glück gibt es aber noch einige nette Stammkunden, da kann man doch echt froh sein.
Schön, daß es mal jemand auf den Punkt bringt. Allerdings darf man natürlich auch nicht vergessen mit welchen ggü dem Ladenverkauf vergleichbar geringen Hürden einem Onlinehändler ermöglicht wird, einen wesentlich größeren Markt zu erschliessen, als es ein Ladengeschäft jemals tun könnte. Ich habe Respekt vor jedem, der diese Arbeit gewissenhaft betreibt und sich erkennbar Mühe gibt, anstatt nur aus kostenlosen Templates mit den Bildern anderer etwas zusammenzuklausen. In Anbetracht der erwähnten vielen Dumpingshops mit mangelndem Verständnis für Rechtskonformität in Sachen Wettbewerb dürften m.E. die Hürden für den Onlinehandel allerdings noch wesentlich höher sein, dann wär der Markt viel dünner. Im Internet verkaufen kann doch heute jeder Depp, da fängt das Problem schon an. Und leider bringen die ganzen Vorschriften nichts, wenn sich ausser einem selbst keiner daran hält und schamlos Leut verarscht…
Was das manchmal garnichts so königliche Verhalten des König Kunden betrifft, da ist es schon schade, daß es so sehr verpöhnt ist sich auch als Händler einmal Luft zu machen.
Verbraucherrechte sollten eben nicht das selbständige Denken der Verbraucher ersetzen, denn ein gewisser Grad zur Gesellschaftsverblödung ist manchmal wirklich spürbar. Wenn man “vorsicht heiss” auf einen Becher geschrieben haben muß, weil mans sonst nicht merkt, ist doch schon im Kindesalter etwas schiefgelaufen oder nicht? Anstatt zur Bildung beizutragen werden noch mehr Gesetze geschaffen, die Dummheit legitimisieren und den Unwissenden Bürger schadenfrei halten. Nicht richtig gelesen? Naja macht nix, kann man ja widerrufen… Wenns nur sonst auch so einfach wär im Leben 🙂
Wenn man in Foren liest daß Kunden sich gegenseitig empfehlen “bestells dir doch im internet und schicks nach der party einfach zurück” rollt es einem schon die Zehennägel hoch ;-)))
Was getragene stinkende Klaomtten betrifft, so kann es aber durchaus zulässig sein, Kosten für die Reinigung in Abzug zu bringen. Wertersatz sieht das Widerrufsrecht ja vor – dieses Zugeständnis einfach auch benutzen, und Kunden die so dreist sind einfach andere Quellen empfehlen. Z.B. einen dieser Dumpingshops. :-)))
“Allerdings darf man natürlich auch nicht vergessen mit welchen ggü dem Ladenverkauf vergleichbar geringen Hürden einem Onlinehändler ermöglicht wird, einen wesentlich größeren Markt zu erschliessen, als es ein Ladengeschäft jemals tun könnte.”
Das ist wohl wahr, allerdings hat man heutzutage auch gerade durch einen zusätzlichen Onlineshop die Möglichkeit, die “Reichweite” seines Ladengeschäftes zu erweitern und andersrum kann der Kunde Waren somit virtuell eben in einem Ladengeschäft beziehen, welches vielleicht 500km entfernt liegt, so haben doch beide Seiten etwas davon. Wenn der Kunde die 500km in den Laden fahren müsste, wären die Kosten um einiges höher, als die vergleichbar geringen Versandkosten bei einem Onlinekauf, deshalb auch mein Vergleich, das man dem Kunden die Anfahrt zu einem Ladengeschäft ja auch nicht bezahlen muss, sollte er dort etwas zurückgeben wollen. Bei mir war es nur leider so, das der Onlineshop letztendlich das Ladengeschäft über Wasser gehalten hat, somit war es der bessere Weg, dieses erstmal aufzugeben, was natürlich immernoch schmerzt.
“Ich habe Respekt vor jedem, der diese Arbeit gewissenhaft betreibt und sich erkennbar Mühe gibt, anstatt nur aus kostenlosen Templates mit den Bildern anderer etwas zusammenzuklausen.”
So sieht es aus, findet man leider aber immer wieder zu Hauf solche Mitbewerber, selbst meine Produktbeschreibungen, welche ich mir mühevoll aus den Fingern gesogen habe, was mir zugegebener Maßen nicht leicht fällt und welche dadurch oft etwas holprig sind, habe ich schon auf Seiten einiger Mitbewerber wiedergefunden.
“Im Internet verkaufen kann doch heute jeder Depp, da fängt das Problem schon an. Und leider bringen die ganzen Vorschriften nichts, wenn sich ausser einem selbst keiner daran hält und schamlos Leut verarscht…”
Wie wahr, wie wahr, gerade schon mit dem Überangebot an kostenlosen GPL Shopsystemen wagen viele den Schritt (ok, mit diesen Shopsystemen hat jeder mal angefangen), aber bei Rechtskonformität hört es dann schon auf, wie man täglich bei der Beobachtung der Shops einiger Mitbewerber so sieht, sicher hat unser Rechtssystem zu viele Lücken, so das es oftmals sogar für Profis schwierig ist, alle Auflagen rechtskonform zu erfüllen, aber bei vielen sind nicht mal die elementaren Vorschriften erfüllt, seien es der fehlende Vor- und Zuname des Shopbetreibers im Impressum oder ein komplett fehlendes Widerrufsrecht.
Andererseits wird jeder geringe Verstoß für den Händler sofort teuer als wettbewerbswidrig geahndet, was meiner Meinung nach aber wirklich wettbewerbswidrig ist, sind die erwähnten Dumpingpreise, mit denen gerade Händler kommen, die ihren Shop im Nebenerwerb betreiben und sich dann am Monatsende freuen, 5€ verdient zu haben.
“Was das manchmal garnicht so königliche Verhalten des König Kunden betrifft, da ist es schon schade, daß es so sehr verpöhnt ist sich auch als Händler einmal Luft zu machen.
Verbraucherrechte sollten eben nicht das selbständige Denken der Verbraucher ersetzen, denn ein gewisser Grad zur Gesellschaftsverblödung ist manchmal wirklich spürbar.”
Genau dieses selbstständige Denken ist es, was manchem Verbraucher durch die Schutzgesetze scheinbar genommen wird, sofern es je vorhanden war. Als Händler muss man etliche Zeilen an Gestzestexten und Vorschriften in seine Seiten integrieren, aber mal ehrlich, wie viele kunden lesen die AGB oder das Widerrufsrecht wirklich und vor allem komplett? Sicher der geringste Teil der Kundschaft, sieht man an den vielen Emailanfragen, ob gekaufte Sachen denn auch umgetauscht bzw. zurückgegeben werden können im Falle des Nichtpassens/-gefallens, steht doch aber eigentlich alles leicht zu finden auf der Seite, oder? Viele Kunden kommen beim Widerrufsrecht auch nur bis zu dem Punkt, das sie innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Sendung vom Widerrufsrecht Gebrauch machen können, aber das Zahlungen in einer Zeit von 30 tagen zu erstatten sind, hat selten einer gelesen, sieht man daran, wie viele Kunden manchmal 1(!) Tag nach der Rücksendung schon mit dem Anwalt drohen, weil das Geld noch nicht wieder auf dem Konto ist und das sind ach gerade die Kunden, bei denen man 100% weiß, das die Klamotten nur zum 1x tragen ausgeborgt wurden.
“Was getragene stinkende Klamotten betrifft, so kann es aber durchaus zulässig sein, Kosten für die Reinigung in Abzug zu bringen. Wertersatz sieht das Widerrufsrecht ja vor – dieses Zugeständnis einfach auch benutzen, und Kunden die so dreist sind einfach andere Quellen empfehlen. Z.B. einen dieser Dumpingshops. :-)))”
Sicher kann man Wertersatz und andere Kosten in Rechnung stellen, aber das hält die meisten Kunden sicher nicht davon ab, auch deswegen wieder zum Anwalt zu rennen und ich habe wahrlich genug mit dem Shop zu tun, statt mich mit Rechtstreitigkeiten auseinander zu setzen.
Und um zum Schluss nochmal auf das scheinbar fehlende eigenständige Denken mancher Kunden zurück zu kommen, bald werde ich wohl einen Studenten zur Adresskorrektur einstellen müssen, manche Kunden können nicht mal ihre eigene Adresse richtig schreiben oder viele schreiben ihre Adressen nach hierbei nicht so feiner englischer Art komplett klein oder Groß- und Kleinschreibung komplett durcheinander gewürfelt. Wie dem auch sei, ich korrigiere da schon lange nichts mehr, genau wie eingegeben erscheinen die Adressen dann auch auf Rechnungen und Paketlabels…
Und zum Schluss noch mein Leitsatz:
Der Kunde ist König, aber nur so lange, wie er sich auch so benimmt…