Amtsgericht: Vom Kunden konfigurierter PC mit installierter Software kann zurück gegeben werden

PC-KomponentenNachdem der BGH bereits im Jahr 2003 klar gestellt hatte, dass vom Kunden konfigurierte PCs nicht ohne Weiteres vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden dürfen, hat nun auch das AG Schönebeck in diesem Sinne entschieden. Darüber hinaus urteilte das Amtsgericht, dass zugehörige Software auch trotz Entsiegelung zurückgegeben werden kann, wenn die Installation zum Betrieb des PCs erforderlich war.

Was sollte man zur aktuellen Rechtsprechung wissen?


Bereits mit Urteil vom 26.09.2007 entschied das AG Schönebeck (AZ: 4 C 328/07) einen Fall, in dem ein Verbraucher und ein Online-Händler über die Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 1400 Euro nach erfolgtem Widerruf eines Computerkaufs stritten.

Zusammenstellung aus Standardkomponenten 

Der Computer wurde nach den Anforderungen des Klägers zusammengestellt, indem serienmäßig hergestellte Hardwarekomponenten zusammen gefügt wurden. Der Vertrag umfasste auch die Lieferung von Software, die zum Funktionieren des PC installiert werden musste. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu keiner Zeit erteilt.

Unendliches Widerrufsrecht wegen fehlender Belehrung

Das AG Schönebeck hat zunächst klar gestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346, 357 Abs. 1, 355, 312 d, 312 b BGB zusteht. Nach §§ 346, 357 BGB sind im Falle, dass einer Vertragspartei ein Widerrufsrecht zusteht und der Vertrag widerrufen wird, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Weiterhin hat das Gericht deutlich gemacht, dass die Widerrufsfrist hier keinesfalls überschritten worden ist. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine wirksame Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt worden ist. Der Kläger wurde vorliegend über sein Widerrufsrechts zu keinem Zeitpunkt belehrt, so dass die Widerrufsrecht noch nicht zu laufen begonnen hat.

Keine Anfertigung nach Kundenspezifikation

Dem wirksamen Widerruf stehe auch kein Ausschlussgrund aus § 312 d Abs. 4 BGB entgegen, so das AG Schönebeck. In Betracht kommen nur Nr. 1 und Nr. 2.

Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dies sei hier nicht der Fall, obwohl die einzelnen Komponenten des Systems auf Wunsch des Klägers zusammengestellt wurden:

„Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nach diesem Tatbestand jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde.

Nicht ausreichend sind Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Solche wirtschaftlichen Nachteile sind nicht zu befürchten, wenn die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit mit verhältnismäßig geringem Aufwand rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGHZ 154, 239 ff.).

Die vom Kläger veranlasste Anfertigung kann in diesem Sinne mit geringem Aufwand rückgängig gemacht werden. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers besteht der PC lediglich aus verschiedenen individuell zusammengesetzten Serienbauteilen, die ohne Substanzverlust wieder ausgebaut und anderweitig verwendet werden können.“

Entsiegelte Software als Nebenbestandteil rückgabefähig

Der Ausschluss des Widerrufsrechts ergebe sich auch nicht aus § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Danach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

„Bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen solchen über die Lieferung von Software im Sinne der Norm. Der Schwerpunkt der vertraglichen Leistung lag eindeutig auf der Lieferung der Hardwarekomponenten. Dass die zugleich erfolgte Mitlieferung von Software in allen diesen Fällen das gesetzlichen Widerrufsrecht für den gesamten Vertrag ausschließen sollte, erscheint nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 312 ff. BGB ausgeschlossen.

Gesetzgeberischer Zweck der Regelung ist es vielmehr, einen unredlichen kostenfreien Erwerb der Software zu verhindern, etwa, indem man diese bestellt, nach Erhalt kopiert und sodann von dem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht und den Kaufpreis trotz Erhalts des Produkts zurückverlangt oder gar nicht entrichtet."

Dieses Schutzbedürfnis bestehe nicht in Fällen, in denen die Lieferung von Software dazu dient, die ebenfalls erworbenen Hardwarekomponenten zur Funktion gelangen zu lassen; denn maßgeblich für den Käufer sei hier nicht der Erhalt der Software, sondern der Erhalt eines funktionierenden Computersystems, das neben den Hardware- auch aus Softwarekomponenten besteht, so das Gericht. (cf)

29.12.08