Bereits im letzen Jahr entschied der BGH in einem Grundsatzurteil, dass nicht neben jedem Preis im Onlineshop ein Hinweis auf Mwst und Versandkosten vorhanden sein muss. Damit wurde zahlreichen Abmahnwellen die Grundlage entzogen. Doch wie muss es nun genau aussehen? Nach dem OLG Hamburg konkretisierte nun auch das OLG Frankfurt die neuen BGH-Vorgaben zur Versankosten-Nennung. Allein ein Hinweis im Kleingedruckten reicht demnach nicht aus.
Das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PangV befasst und die neue Rechtsprechung des BGH („Versandkosten“) konkretisiert. Demnach sei die Angabe der Versandkosten allein in AGB ohne jeglichen Hinweis im Shop unzulässig.
In dem vom OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall (Urteil v. 06.03.2008, 6 U 85/07) wurde der Beklagten vom LG Frankfurt untersagt, auf einer Internetseite Spielkonsolen Verbrauchern gegenüber unter Angabe von Preisen anzubieten oder zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Auch das OLG Frankfurt bejahte jedoch den Unterlassungsanspruch des Klägers.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PangV ist bei Intenetangeboten gegenüber Endverbrauchern anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten. Die notwendigen Angaben müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind (§ 1 Abs. 6 PAngV. S. 2).
Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. liegt allerdings nicht immer ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben vor, wenn bei einem Internetangebot neben der Abbildung einer Ware nur der Preis genannt und nicht schon auf derselben Internetseite mitgeteilt wird, dass dieser auch die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthält.
„Denn die Verbraucher sehen es als selbstverständlich an, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, dass die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden. Erforderlich ist allerdings, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügen hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies ist bei dem Menüpunkten wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Fall.“
Somit konkretisiert das OLG Frankfurt die entsprechende Entscheidung des BGH (Urteil v. 04.10.2007, I ZR 143/04). Der Internetauftritt der Beklagten genüge diesen Anforderungen nicht, so das OLG Frankfurt a.M.
„Der Hinweis, dass der neben der Abbildung der Spielkonsole angegebene Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthält, ist von der Seite, auf der dieses Angebot gemacht wird, ... nur über den Link „AGB“ erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis und seinen Bestandteilen finden, enthält diese Seite nicht.
Es fehlt daher ... eine „thematische Verknüpfung“ zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich wird das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste der Seite angebracht ist und so erst durch scrollen sichtbar wird.“
Zugleich liege nach Ansicht des OLG Frankfurt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV vor, da es auf der Angebotsseite nicht mitgeteilt werde, ob neben dem genannten Preis auch Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben sind von dort nur über den Link „AGB“ erreichbar.
„Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der beanstandete Internetauftritt den Anforderungen der Preisangabeverordnung auch nicht dadurch gerecht, dass dem Verbraucher auf der nachfolgenden Seite „Kundendaten“ im oberen rechten Teil der Seite gut lesbar mitgeteilt wird: „AGB Hier finden Sie unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Zu den AGB ...“.
Denn diese Informationen erhält der Verbraucher erst, wenn er die Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und damit den Bestellvorgang eingeleitet hat. Dasselbe gilt, soweit die Grundlagen für die Berechnung der „Versandspesen“ im rechten oberen Teil der nachfolgenden Seite „Lieferservice“ genannt werden.“
Das OLG Frankfurt hat auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG bejaht.
„Die Vorschriften der Preisangabeverordnung sind auch dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu regeln ... . Denn sie sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Information der Verbraucher die Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber den Unternehmern stärken ...“
Das OLG Frankfurt hat anders als die Vorinstanz entscheiden, dass kein bloßer Bagatellverstoß nach § 3 UWG vorliegt.
„Bei Verstößen gegen die Preisangabeverordnung ist ein nicht nur unerheblicher Nachteil in diesem Sinne anzunehmen, wenn der Verbraucher durch eine Preisangabe irregeführt oder die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert wird ... . Dies ist hier nur im Hinblick auf die unzulängliche Angabe der Liefer- und Versandkosten anzunehmen.“
Aufgrund der voneinander abweichenden Grundlagen für die Berechnung der Liefer- und Versandkosten sei der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren wolle, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Sei diese nicht gegeben, liege eine erheblich Beeinträchtigung der Preisvergleichsmöglichkeit. So sei nach Ansicht des OLG Frankfurt hier den Fall.
Keine erhebliche Beeinträchtigung begründe allerdings der fehlende Hinweis darauf, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält.
Schließlich hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass dem Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Anwaltskosten nicht entgegenstehe, dass die Beklagte eine eigene Rechtsabteilung mit mehreren auch im Wettbewerbsrecht erfahrenen Juristen unterhält.
„Denn wie das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (...) zutreffend festgestellt hat, ist ein Unternehmen, welches über eine eigene Rechtsabteilung mit Kompetenz im Wettbewerbsrecht verfügt, grundsätzlich nicht gehalten, dieser anstelle eines Anwalts die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen. Denn Aufgabe einer Rechtsabteilung ist es in erster Linie, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu prüfen und dieses zu beraten.“
Somit hat das OLG Frankfurt seine frühere Ansicht (vgl. Urteil vom 09.02.2006, 6 U 94/05) bestätigt.
Viele Shops meinen, nach dem BGH-Urteil sei ein Hinweis auf die Versandkosten zu vernachlässigen, zumal viele größere Versandhändler entsprechende Hinweise erst geben, sobald ein Produkt in den Warenkorb gelegt wird. Diese Sichtweise ist allerdings riskant. Der BGH hat festgelegt, dass ein Hinweis "vor Einleitung des Bestellvorgangs" gegeben werden muss. Wird ein Produkt in den Warenkorb gelegt, ist dies nach Ansicht der Obergerichte der Zeitpunkt, zu dem der Bestellvorgang eingeleitet wird.
Es sollte also nach wie vor der Text "inkl. Mwst zzgl. Versandkosten" mit einem Link auf die entsprechenden Informationen direkt neben dem Preis vorhanden sein, wenn auf der Seite ein Warenkorbsymbol oder auch eine Bestellhotline vorhanden ist. Wird der Hinweis erst später gegeben oder ist die Verlinkung unklar ("AGB" statt "Versandkosten"), ist dies trotz gelockerter BGH-Vorgaben mit erheblichen Abmahnrisiken verbunden. (cf)
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