Verbraucher sollen sich in Zukunft besser gegen unerlaubte Telefonwerbung und ihre Folgen schützen können. Ein dazu vorgelegter Gesetzentwurf möchte besonders in den Bereichen der Zeitschriften-Abonnements und Lotterie-Dienstleistungen Abhilfe schaffen. U.a. soll es künftig bei diesen Verträgen, wenn sie telefonisch geschlossen werden, keine Ausnahmen mehr vom Widerrufsrecht geben und das Widerrufsrecht bei sog. "Vertragsfallen" soll nicht mehr erlöschen.
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Werbetelefonate seien immer dann rechtswidrig, wenn sie ohne Einwilligung des Verbrauchers erfolgten. Es handle sich dann um unlauteren Wettbewerb, so die Bundesregierung. Komme es jedoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sei es dem Verbraucher mangels beweisfähiger Angaben häufig nicht möglich, den Anrufer zu identifizieren.
Um eine effektive Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung in Zukunft zu gewährleisten, soll die Unterdrückung der Rufnummer bei Werbeanrufen ausgeschlossen werden. Verstöße dagegen stellten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Ferner solle den Verbrauchern bei allen telefonischen Verträgen über Dienstleistungen zukünftig noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zustehen, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Dies galt bisher nur für am Telefon geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen. Bei sonstigen Dienstleistungen stehe Verbrauchern nach geltendem Recht unter Umständen überhaupt kein Widerrufsrecht zu, so die Regierung.
Häufig werde diese Regelung durch Übersendung einer fingierten Auftragsbestätigung vom unseriösen Anbieter an den Verbraucher ausgenutzt, so dass "untergeschobene" Verträge aufgrund unerlaubter Telefonwerbung die Folge sein können. Mit der Neuregelung solle dem entgegen gewirkt werden.
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben.
Hier wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.
Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 19. September beraten und moniert unter anderem die vorgesehene Bußgeldhöhe von bis zu 50.000 Euro, die bei einem Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung drohe. Es sei zweifelhaft, ob der erwünschte Abschreckungseffekt bei dieser Summe erreicht würde. Daher scheine es angebracht, ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro anzudrohen.
Die Regierung stimmt diesem Vorschlag nicht zu, da ein höherer Bußgeldrahmen im Vergleich zu anderen Tatbeständen des Strafrechts unverhältnismäßig sei. Im Übrigen solle es weiterhin möglich bleiben, neben einer Geldbuße ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Telefonwerbeverbots von bis zu 250.000 Euro zu verhängen. (cf)
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