Dynamische IP-Adressen sind nicht als personenbezogene Daten anzusehen. So sieht es zumindest das Amtsgericht München mit Hinweis auf die mangelnde Bestimmbarkeit der hinter einer IP-Adresse stehenden Person durch Website-Betreiber. Vor allem für den Einsatz von Tracking-Tools durch Shopbetreiber hat eine Klärung dieser Rechtsfrage große Bedeutung. Allerdings sehen andere Gerichte und Datenschützer die Rechtslage anders und eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.
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Das kürzlich ergangene Urteil des Amtsgerichts München vom 30. September 2008 (Az. 133 C 5677/08) steht im Widerspruch zu einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 27. März 2007 (Az. 5 C 314/06).
Damals hatte das Gericht die Ansicht, IP-Adressen seien als personenbezogene Daten anzusehen, noch bejaht. Geklagt wurde im Berliner Fall gegen das Bundesministerium der Justiz, auf dessen Website Logfiles angelegt wurden, die unter anderem IP-Adressen der Seitenbesucher über den Zeitraum des Nutzungsvorgangs hinaus protokollierten.
Das Berliner Amtsgericht verwies auf § 15 Telemediengesetz (TMG), wonach personenbezogene Daten nur erhoben und verwendet werden dürfen, soweit dies für die Nutzung und Abrechnung inanspruchgenommener Telemedien erforderlich ist (Abs. 1), und nur über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwendet werden dürfen, soweit dies für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist (Abs. 4).
Die Personenbezogenheit von IP-Adressen lag nach Beurteilung des Berliner Gerichts darin, dass es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) handele, da die Möglichkeit bestünde, IP-Adressen mit anderen gespeicherten Daten zusammenzuführen und mit Hilfe Dritter (z.B. dem Internet Access Provider) die Identität des Nutzers zu ermitteln.
Eine ungerechtfertigte Speicherung stelle eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) dar.
Im aktuellen Münchener Urteil verneinte das Gericht in einem ähnlichen Fall die Personenbezogenheit von IP-Adressen, da ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehle. Bestimmbarkeit sei nur dann gegeben,
"wenn die datenspeichernde Stelle die hinter der Einzelangabe stehende Person mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen kann".
Da dynamische IP-Adressen bei jeder Einwahl ins Netz für den Zeitraum der Internetnutzung durch den jeweiligen Access Provider neu vergeben werden, ist es nur diesen möglich eine IP-Adresse mit Hilfe der Bestandsdaten einem Nutzer zuzuordnen. Ein Internetportal-Betreiber kann die Identität eines Nutzers nur durch den Access Provider ausfindig machen.
Doch dazu bedürfe es einer Rechtsgrundlage, ohne die der Access Provider Dritten keine Angaben zur Verfügung stellen darf. Theoretisch sei eine Identifikation des Nutzers und die Weitergabe der Daten an Dritte zwar illegal möglich, dies sei aber kaum als normalerweise und ohne großen Aufwand durchzuführende Methode anzusehen, womit dies nicht der Definition der Bestimmbarkeit personenbezogener Daten entspräche. Somit würden IP-Adressen für Webseiten-Betreiber keine personenbezogenen Daten darstellen.
Für Shop- und andere Webseitenbetreiber hat die Auffassung des AG München große Relevanz, etwa beim Einsatz von Tracking-Tools, um das Verhalten der Nutzer und Seitenbesucher auszuwerten. Laut Berliner Entscheidung wäre dafür die Einwilligung der Betroffenen notwendig, um keine Rechtsverletzung zu begehen.
Nach dem neuen Urteil hingegen wäre der Einsatz von Tracking Tools nicht zu beanstanden. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage steht noch aus.
Eine schon jetzt rechtssichere Methode, Besucherverhalten zu analysieren, ist der Einsatz des Tools von etracker. Denn dieses funktioniert auch ohne die Speicherung vollständiger IP-Adressen, Kunden können der Speicherung einfach widersprechen und es werden keine Daten in die USA übertragen. (cf)
Weitere Informationen: Datenschützer prüfen Google Analytics