Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sämtliche unwirksamen AGB-Klauseln abmahnbar sind. Derzeit ist die Rechprechung hier noch uneinheitlich. Das OLG Köln sieht z.B. nicht in jeder unwirksamen Klausel zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das OLG Frankfurt betont nun, dass diese Differenzierung seit dem 12.12.2007 unter Geltung der neuen EU-Lauterbarkeitsrichtlinie nicht mehr zulässig ist.
In dem vom OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall (Beschluss v. 04.07.2008, 6 W 54/08) nahm ein Onlinehändler einen Mitbewerber wegen unzulässiger AGB und sonstiger Aussagen in Anspruch.
Das OLG Frankfurt a.M. hat zunächst entschieden, dass die Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“ gegen § 477 Abs. 1 BGB verstoße, da sie die nach dieser Vorschrift notwendigen Angaben nicht enthalte und somit unvollständig sei. Dort heißt es:
„(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. ...“
Die genannte Vorschrift sei eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG und der Verstoß stelle auch keine bloße Bagatelle im Sinne von § 3 UWG dar, so das OLG Frankfurt a.M. mit Bezug auf die sog. UGP-Richtlinie:
„Insoweit reicht es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, dass wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b UGP-Richtlinie). Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist für das als „neu“ bezeichnete Kaufobjekt ohnehin 2 Jahre beträgt (§§ 438 I Nr. 3, 475 II BGB).“
Weiterhin hat das Gericht klargestellt, dass die Verwendung von unzulässigen AGB-Bestimmungen grundsätzlich nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden könne. Insoweit bestätigt der Senat seine frühere Rechtsprechung (vgl. Beschluss v. 09.05.2007 – 6 W 61/07). Das OLG Köln sah dies unter Geltung des alten Wettbewerbsrechts noch anders.
Das OLG Frankfurt a.M. betont nun die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des UWG:
„Im Übrigen ist seit dem 12.12.2007 die UGP-Richtlinie anzuwenden und das UWG dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Da nach der Richtlinie auch Geschäftspraktiken nach dem Vertragsschluss erfasst werden (vgl. Art. 2d) und 3 l), erscheint es nicht mehr zweifelhaft, dass das (richtlinienkonform auszulegenden) UWG eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB ermöglicht (vgl. hierzu näher Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rdn. 11.156c ff).“
Ferner hat das Gericht entschieden, dass wenn die Lieferzeit von intransparenten Voraussetzungen und unbestimmten Kriterien abhängig gemacht werde, das Recht des Käufers, im Fall der Nichtleistung nach dem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zurückzutreten oder einen Schadenersatzanspruch statt der Leistung geltend zu machen, unzulässig ausgehöhlt werde. Somit sei ein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB zu bejahen.
Schließlich hatte sich das OLG Frankfurt a.M. mit der Frage zu befassen, ob ein (erheblicher) Wettbewerbsverstoß bei der Verwendung des Musters gemäß Anlage 2 der BGB-InfoV (a.F.) vorliege. In diesem Fall wurde der Verbraucher nicht darüber informiert, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Hier verweist der Senat auf die aktuellen Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema, ohne jedoch selbst Stellung zu nehmen:
Ein solcher Verstoß könne vorliegend bei der Kostenentscheidung allerdings außer Betracht bleiben:
„An der insgesamt zu treffenden Kostenentscheidung ändert dies jedoch nichts, weil der Antrag zu 1) neben den anderen Anträgen nur ein relativ geringes Gewicht hat. Der Antragssteller, der mit dem Antrag zu 3) zehn einzelne AGB-Klauseln angegriffen hat, hat insgesamt zwölf Beanstandungen geltend gemacht.
Die wirtschaftliche Bedeutung der mit dem Antrag zu 1) gerügten Verhaltensweise erscheint – ungeachtet der komplexen rechtlichen Überlegungen, die hierzu angestellt werden können – nicht derart gewichtig, dass der Anteil des Antrags zu 1) an dem Gesamtstreitwert von 15.000 EUR mit einem höheren Betrag als 2.000 EUR zu veranschlagen wäre.“
Der Gegenstandswert ist mit 15.000 € bei insgesamt zwölf Rechtsverstößen eher moderat angesetzt. (cf)
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