Als Ergebnis der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz und der Konsultation über die Fernabsatzrichtlinie (FARL) hat die Europäische Kommission am 8.10.2008 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher (VRRL-E) vorgelegt. Als Nachfolgerichtlinie der FARL hat der VRRL-E erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel.
In unserer vierteiligen Serie informieren wir Sie umfassend über die geplanten Neuregelungen.
Update 23.06.2011: Verbraucherrechterichtlinie beschlossen.
In den ersten drei Teilen dieser Serie hatten wir bereits über die Entstehungsgeschichte und den Anwendungsbereich des neuen Richtlinienentwurfes, sowie über die Definitionen und Informationspflichten für alle Verbraucherverträge und die Fristen und Ausübung des Widderufsrechts berichtet.
Lesen Sie heute in Teil 4 über: Weitere wichtige Änderungen im Verbraucherschutzrecht (Verbrauchsgüterkaufrecht und AGB-Recht) und unser Fazit zu den geplanten Neuregelungen.
Weitere wichtige Änderungen im für Onlinehändler relevanten Verbraucherrecht (Verbrauchsgüterkaufrecht und AGB-Recht) sind:
Die vorgeschlagenen Neuregelungen sind aus Unternehmersicht überwiegend begrüßenswert.
An der Realität vorbei geht das neue Standard-Formular für die Widerrufserklärung, erforderlich wäre stattdessen eine Standard-Belehrung gewesen.
Katastrophal ist, dass die Kommission sich in einer der dringlichsten Fragen, nämlich in welchen Fällen Produkte vom Widerrufsrecht ausgenommen sind, um eine politische Entscheidung gedrückt hat und statt dessen mit einer neuen Ausnahme für Wein offenbart, dass die Ausnahmen nichts mit Gerechtigkeit zu tun haben, sondern einzig und allein Lobbyistenwerk sind. Hier bleibt zu hoffen, dass das Europäische Parlament diesen Fehler noch korrigiert.
Angesichts erster kritischer Stellungnahme des BMJ und des vzbv zum Vollharmonisierungsprinzip ist fraglich, ob sich dieses im Europäischen Rat durchsetzen wird. Bis die Richtlinie in Kraft tritt, werden jedenfalls noch ein paar Jahre vergehen. (cf)
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Das Europaparlament hat in seiner Sitzung am 23.6.2011 einen zwischen Parlament und Rat gefundenen Kompromiss als Richtlinie über die Rechte der Verbraucher verabschiedet. Nachdem der Rat diesem Text noch formell zustimmen muss, haben die Mitgliedstaaten dann 2 Jahre Zeit, die neuen Regelungen in ihr nationales Recht umzusetzen.
Neben der Vereinheitlichung der Widerrufsfrist auf 14 Tage, wird nun festgeschrieben, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufes immer die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn er hierüber vom Unternehmer informiert worden ist.
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