Gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Das AG Charlottenburg und das AG Hannover haben nun zu DSL-Verträgen und zur Verlängerung eines Mobilfunkvertrages zugunsten des Verbrauchers ein Erlöschen des Widerrufsrechts aus unterschiedlichen Gründen verneint. Eine geplante Gesetzesänderung wird das Erlöschen zusätzlich erschweren.
Lesen Sie mehr über die aktuelle Rechtsprechung zum Erlöschen des Widerrufsrechts und geplante Gesetzesänderungen.
Im vom AG Charlottenburg entschiedenen Fall (Urteil v. 22.4.2008 - 226 C 158/07) streiten die Parteien über einen Zahlungsanspruch aus einem Dienstleistungsvertrag bezüglich eines DSL-Anschlusses.
Der Verbraucher hat seine Vertragserklärung widerrufen, obwohl er beim Vertragsschluss an den Vertragstext
„Ich beauftrage V. ausdrücklich, mit der Erbringung der Dienstleistung sofort zu beginnen und die Umstellung meines Anschlusses zu veranlassen“
per Mausklick ein Häkchen gesetzt hat. Ohne dies wäre aber der Vertragsschluss nicht möglich gewesen.
Das AG Charlottenburg hat entschieden, der Verbraucher habe wirksam widerrufen, womit einen Zahlungsanspruch ausgeschlossen sei.
„Denn die Kl. hat rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie die Abgabe dieser Zustimmung als notwendige Voraussetzung des Vertragsschlusses in das Online-Vertragsformular eingestellt hat.“
Hintergrund des Widerrufsausschlusses gem. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB sei nach Ansicht des AG Charlottenburg, dass der Verbraucher in bestimmten Fällen an der sofortigen Erbringung der Dienstleistung Interesse haben könne, dieses Interesse sich aber nur verwirklichen lasse, wenn der Unternehmer bei frühzeitigem Ausführungsbeginn auf Wunsch des Verbrauchers nicht mit dem Widerruf rechnen müsse. Dies sei hier nicht der Fall.
Außerdem müsse der Verbraucher jedenfalls die Möglichkeit haben, die Zustimmung zu erteilen, oder dies eben nicht zu tun, ohne durch letztere Entscheidung am Vertragsschluss insgesamt gehindert zu sein, so das Gericht:
„Erhält er diese Wahlmöglichkeit nicht, ohne dass er sein Interesse an einem frühzeitigen Ausführungsbeginn überhaupt geäußert hat oder dieses etwa nach der Art der Dienstleistung auf der Hand liegt, liegt ein Rechtsmissbrauch des Unternehmers vor, mit der Folge, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht eintritt.
So verhält es sich hier. Die Einstellung der notwendigen Zustimmungserklärung in das Vertragsformular durch die Kl. erfolgte erkennbar allein mit dem Ziel, den Ausschluss des Widerrufsrechts der Bekl. herbeizuführen. Die Kl. ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich ggü. der Bekl. auf den Widerrufsausschluss zu berufen.“
Daher hat das AG Charlottenburg einen wirksamen Widerruf bejaht.
Im vom AG Hannover entschiedenen Fall (Urteil v. 26.2.2008 - 519 C 9119/07) hat der Verbraucher auf Rückabwicklung eines Mobilfunk- und Handykaufvertrags geklagt. Er hat seine Vertragserklärung bezüglich der Verlängerung eines bereits bestehenden Mobilfunkvertrags und der Lieferung eines neuen Handys widerrufen.
Nach den AGB des Mobilfunkanbieter sollte jedoch keine Verlängerung, sondern eine „Novation“ des alten Vertrags erfolgen.
Das AG Hannover hat der Klage statt gegeben und einen wirksamen Widerruf nach §§ 312d Abs. 1, 355 BGB bejaht.
„Die Telefaxerklärung v. 22.8.2006 war nicht als Abschluss eines völlig neuen Vertragsverhältnisses zu verstehen, sondern als Modifizierung des bereits bestehenden Vertrags dergestalt, dass ein neues Telefon geliefert werden sollte und der an sich bis zum 10.11.2007 laufende Mobilfunk-Laufzeitvertrag um 24 Monate, d.h., zum 22.8.2008 verlängert werden sollte.“
Dafür, dass die §§ 312b ff. BGB deswegen keine Anwendung finden, weil der Kläger die notwendigen Informationen anlässlich des persönlichen Kontakts bei einem früheren gleichartigen Vertragsschluss bereits erhalten habe, genüge nach Ansicht des AG Hannover der Beklagtenvortrag nicht.
Das Widerrufsrecht des Klägers sei ferner nicht § 312d Abs. 3 Ziff. 2 BGB erloschen:
„Zwar hat der Kl. durch Inanspruchnahme von TK-Leistungen der Bekl. zu 2) die Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen i.S.d. vorgenannten Bestimmung „selbst veranlasst“. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestand jedoch darin, dass entgegen der Auffassung der Bekl. das laufende Vertragsverhältnis durch die Erklärung vom 22.8.2006 nicht beendet und durch ein neuartiges Verhältnis ersetzt, sondern lediglich die Laufzeit verlängert wurde mit der Maßgabe, dass der Kl. ein neues Handy geliefert erhielt."
Weil das bisherige Vertragsverhältnis daher weitergelaufen sei, könne vom Kläger nicht verlangt werden, für die Zeit bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts im Hinblick auf § 312d Abs. 3 Ziff. 2 BGB das Telefonieren zu unterlassen, so das AG Hannover. Ferner bestehe auch kein Wertersatz i.S.v. § 357 Abs. 3 BGB der Beklagten, da dafür nicht genüge, die monatliche Abschreibung des Handys zu Grunde zu legen.
Geht es nach dem Willen des Bundesjustizministeriums, soll ein Erlöschen des Widerrufsrechtes bald nicht mehr durch ausdrückliche Zustimmung oder Veranlassung des Kunden möglich sein. Der neue Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" sieht einen neuen § 312d Abs. 3 BGB vor, in dem es heißen soll:
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“
Mit anderen Worten: das Widerrufsrecht kann nur dann erlöschen, wenn der Verbraucher vollständig gezahlt und der Unternehmer vollständig seine Leistung erbracht hat. Damit will der Gesetzgeber sog. "Internet-Vertragsfallen" in den Griff bekommen, bei denen Verbraucher unbewusst kostenpflichtige Abonnement-Verträge eingehen.
Welche Auswirkungen dieses Gesetz jedoch auf seriöse Dienstleistungen wie Domain-Registrierungen u.ä. hat, ist unklar. Vermutlich wird die Neuregelung zu einer Verlangsamung der Dienstleistungen führen, da Unternehmer zunächst abwarten werden, ob der Kunde zahlt und erst dann mit der Dienstleistung beginnen. Wann das Gesetz in Kraft treten soll, ist noch unklar. (cf)