LG Frankenthal: eBay-Händler müssen nicht über Ablauf des Vertragsschlusses informieren

eBay VertragsschlussDie ausufernden Informationspflichten im Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehr sind wieder verstärkt ins Bewusstsein gerückt, weil seit Geltung der neuen europäischen UGP-Richtlinie jeder noch so kleine Verstoß abgemahnt werden kann. Das LG Frankenthal hat mit Urteil v. 14.02.2008 (2 HK O 175/07) immerhin entschieden, dass ein Händler, der über eBay seine Waren zum Verkauf anbietet, eigene Informationen zu den technischen Schritten des Vertragsschlusses nicht erteilen müsse, weil diese Informationen bereits von eBay gegeben werden. Doch das sehen längst nicht alle Gerichte so.

Lesen Sie mehr über den Umfang der Informationspflichten bei eBay-Angeboten und neue Abmahngefahren.

Im entschiedenen Fall sind die Parteien Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Partyartikeln. Sie bieten u.a. Kostüme über die Internethandelsplattform eBay an und treten dabei als gewerbliche Verkäufer auf.

Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Am 29. November 2007 bot der Verfügungsbeklagte ein Karnevalskostüm als "Sofort-Kaufen"–Angebot an. Dabei erteilte er keine Informationen

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann
  • und über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.

Diese Informationspflichten finden sich in § 312e BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV und gelten für alle gewerblichen Angebote auf eBay oder in Onlineshops. 

Fehlende Informationen zur Textilkennzeichnung

Außerdem waren die Rohstoffgehaltsangaben unzureichend und es fehlte ein Hinweis auf die Rücknahmepflichten des Händlers nach der Verpackungsverordnung. Die Verfügungsklägerin sieht deshalb die Angebote des Verfügungsbeklagten nicht in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und hält sie für wettbewerbswidrig.

Das LG Frankenthal hat zunächst entschieden, dass die Abmahnung hinsichtlich der fehlenden Rohstoffgehaltsangaben berechtigt sei:

„Das Verhalten des Verfügungsbeklagten ist in Bezug auf die unterbliebene Rohstoffgehaltsangabe bei seinem Angebot für ein Karnevalskostüm unter der o.a. Artikelnummer bei eBay unlauter im Sinne der §§ 3 ff UWG und auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.“

Regelung zum Schutz der Verbraucher 

Die Unlauterkeit seines Verhaltens ergebe sich aus § 4 Nr. 11 UWG im Zusammenhang mit dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG). Dieses Gesetz verbietet in § 1 Abs. 1 das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen, die nicht mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind.

Diese Vorschrift stelle eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher dar:

„Entgegen der Darstellung des Verfügungsbeklagten können die von ihm angebotenen Partykostüme nicht als von der Verpflichtung zur Rohstoffangabe ausgenommene "Spielzeuge" gemäß Ziffer 24 der Anlage 3 zu § 11 Abs. 2 TextilKennzG qualifiziert werden.

Die Kostüme sind nicht, wie möglicherweise Puppenbekleidung, zum Spielen bestimmt, sondern sollen zweifelsfrei als Bekleidung für Menschen genutzt werden.

Sinn und Zweck des TextilKennzG ist es, dass sich der Verbraucher über die verarbeiteten Materialien, deren Qualität und Verwendbarkeit unterrichten und seinen Kaufentschluss in voller Kenntnis dieser Umstände treffen kann ...

Der Verfügungsbeklagte sei nach alledem im Hinblick auf die unterbliebene Rohstoffgehaltsangabe der Kostüme zur Unterlassung verpflichtet, so das LG Frankenthal.

Keine eigenen Informationspflichten des eBay-Händlers

Keinen Verfügungsanspruch sieht das Gericht jedoch in Bezug auf die fehlenden Informationen gem. §§ 312c, 312e BGB i. V. mit §§ 1, 3 BGB-lnfoV. Das Fehlen dieser Informationen sei zwar wettbewerbswidrig, vorliegend habe jedoch der Plattformbetreiber eBay die Informationen erteilt:

„Zwar steht außer Frage und wird auch von dem Verfügungsbeklagten nicht in Zweifel gezogen, dass die betreffenden Bestimmungen Marktverhaltensregelungen des § 4 Nr. 11 UWG sind und ein Verstoß dagegen dem Grunde nach als unlauter zu qualifizieren ist; im konkreten Fall sind aber die dem Verkäufer obliegenden Informationspflichten

  • über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen (§ 312 c Abs.1 BGB i.V. mit § 1 Nr. 4 BGB-lnfoV und § 312 e Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BGB i. V. mit § 3 Nr. 1 BGB-lnfoV),
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist (§ 3 Nr. 2 BGB-lnfoV)
  • und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann (§ 3 Nr. 3 BGB-lnfoV)

dadurch erfüllt, dass die Angebote auf der Handelsplattform eBay offeriert werden, und der Kauf über diese Plattform abgewickelt wird."

Informationen sind in eBay-AGB enthalten

Nach Ansicht des LG Frankenthal müsse ein Händler, der über eBay seine Waren zum Verkauf anbietet, eigene Kundeninformationen betreffend die vorgenannten Vorgänge nicht erteilen, weil der potentielle Kunde sämtliche der genannten Informationen als Mitglied bei eBay, der sich im Rahmen der Begründung seiner Mitgliedschaft den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Handelsplattform unterwerfen muss, über diese AGB erlange:

„Die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, sind in §§ 10, 11 der eBay-AGB erläutert, und die Speicherung des Vertragstextes ergibt sich aus § 2 der betreffenden AGB. Das Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern bei Bestellungen ist bei der Sofort-Kaufen-Option dadurch gewährleistet, dass der Kunde vor dem wirksamen Kauf eine Übersichtsseite zur Kontrolle angezeigt bekommt, mit deren Hilfe er alle Einzelheiten der Bestellung kontrollieren und den Bestellvorgang ggfs. abbrechen kann.

Nach Eingabe der Sofort-Kauf-Funktion wird in einem weiteren Schritt nochmals deren Bestätigung gefordert. Der Verbraucher ist also in mehrfacher Hinsicht vor Eingabefehlern geschützt und kann diese problemlos durch Abbrechen des Kaufvorgangs korrigieren.“

Keine Information über Vertragssprache bei nur deutschem Angebot 

Darüber hinausgehende eigene gesetzliche Informationspflichten bestünden nur in den Bereichen, über die die AGB sich nicht verhalten, so das LG Frankenthal. Eine Informationspflicht über die zum Vertragsschluss führenden Schritte, die Speicherung des Vertragstextes und dessen Zugänglichkeit bestehe danach nicht.

Es bestehe in der unterbliebenen Aufklärung über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen auch kein Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V. mit § 3 Nr. 4 BGB-lnfoV. Es sei zulässig, dass sich der Unternehmer auf eine Vertragssprache beschränkt:

„Wenn der Verfügungsbeklagte, was unstreitig ist, seine Angebote sämtlich in deutscher Sprache gestaltet und weitere Vertragssprachen nicht anbietet, bringt er damit zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Vertragssprache Deutsch sein soll.“

Urteil mit Vorsicht zu genießen

Das Urteil ist aus Sicht der Onlinehändler erfreulich, es bleibt aber abzuwarten, ob die Rechtsprechung sich durchsetzt. Anders entschied kürzlich z.B. das LG Leipzig, dass der eBay-Händler sehr wohl eigenständig über die Schritte des Vertragsschlusses informieren müsse und bei Nichterteilung dieser Information abgemahnt werden könne. Zudem ist fraglich, ob sämtliche Informationen in "AGB" untergebracht werden können, weil der Verbraucher bestimmte Informationen nicht unter dieser Bezeichnung erwartet.

"Sprechende Links" erforderlich

So entschied etwa das OLG Frankfurt im Anschluss an die BGH Rechtsprechuung zu "sprechenden Links", dass ein ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur ausreicht, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann, z.B. durch die Bezeichnung "Widerrufsrecht", nicht aber "AGB" oder "Über uns". Entsprechendes muss auch für die Informationen im elektronischen Geschäftsverkehr gelten.

Bei eBay sind viele dieser Informationen aber nicht nur in AGB enthalten und verlinkt, sondern finden sich direkt im Bestellablauf. Ebenso wie bei anderen transparenten Portalen ist diese Lösung kundenfreundlichsten, d.h. der Kunde weiß direkt, woran er ist und kann die Bestellung jederzeit auf Wunsch beenden.

Tipp: Musterformulierungen

Musterformulierungen für einzele Bestellschritte, die im Bestellprozess oder auf Informationsseiten untergebracht werden können, finden Sie im Trusted Shops Praxishandbuch. (cf)

10.09.08