OLG Köln: Unwirksame AGB sind nicht automatisch Abmahnungsgrund

Derzeit ist nicht geklärt, ob unwirksame AGB-Klauseln wirklich immer abgemahnt werden können. Das OLG Köln hat nun mit Urteil v. 16.05.2008 (6 U 26/08) entschieden, dass nicht jede falsche AGB-Klausel zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Doch das OLG Frankfurt sieht dies z.B. anders. Auch die neue Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die seit 12.12.2007 unmittelbar gilt, könnte dazu führen, dass unwirksame AGB bald immer ein Abmahngrund sind.

Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zwei Fragen zu unterscheiden. Erstens können AGB gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam sein, d.h. der Verwender kann sich im Streitfall gegenüber seinen Kunden nicht auf diese Klausel berufen. Zweitens können Mitbewerber solche unwirksamen Klauseln abmahnen, wenn es sich hierbei zugleich um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Um die zweite Frage ging es in dem Verfahren des OLG Köln.

Unterschied zwischen Widerrufsbelehrung und Rügeklausel

Unstrittig ist mittlerweile, dass z.B. eine falsche Widerrufsbelehrung abgemahnt werden kann, die sich auch häufig in den AGB findet, aber mehr eine Verbraucherinformation darstellt als eine Vertragsklausel. Strittig ist jedoch, ob auch sämtliche anderen unwirksamen AGB-Klauseln (z.B. Schriftformklauseln, Rügepflichten etc.) abgemahnt werden können.

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall wendete sich eine Mitbewerberin eines eBay-Anbieters gegen die von diesem verwendeten AGB mit der Begründung, diese wichen in unzulässiger Weise von den eBay-AGB ab. In den beanstandeten AGB heißt es u. a.:

"Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.“

Verstoß gegen eBay-AGB ist nicht wettbewerbswidrig

Zunächst hat das OLG Köln deutlich gemacht, dass sich aus einer etwaigen Abweichung der AGB des Antragsgegners von den eBay-AGB kein Unterlassungsanspruch ergeben könne:

„Ein hierauf gestützter Unterlassungsanspruch bestünde nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 307 ff BGB. Ein solcher Anspruch würde den Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift voraussetzen, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.

Zu solchen gesetzlichen Regelungen gehören die AGB des Betreibers der Internet Plattform indes nicht. Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt keine Rechtsnormqualität zu ... .“

Ein Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, so das OLG Köln. Der Auffassung, eine Irreführung der Verbraucher entstehe allein schon dadurch, dass der Antragsgegner die eBay-Plattform sich einerseits "zu Eigen mache", dann aber inhaltlich selbständige AGB benutze, hat sich das Gericht nicht angeschlossen.

Unwirksame AGB sind nicht immer Abmahnungsgrund

Die Verwendung unwirksamer AGB sei nicht automatisch ein Wettbewerbsverstoß:

„Nach der Rechtsprechung des Senats ... stellen die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB in der Regel keine Marktverhaltensregeln dar, weil sie nicht speziell Belange der Verbraucher zum Gegenstand haben, sondern ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten.“

Aus diesem Grund scheide die Beanstandung der Rüge-Klausel aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 307 Abs.1 BGB aus, die beanstandete Klausel möge den Vertragspartner von der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln der gekauften Ware abhalten können, wenn er diese nicht sofort nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt habe.

Von der Regelung betroffen sei auf diese Weise aber ausschließlich eine gewährleistungsrechtliche und damit eine Frage der Abwicklung und nicht des Abschlusses des Kaufvertrages. Wettbewerbswidrig könnten nur solche Handlungen sein, die den Abschluss des Kaufvertrages betreffen.

Gerichte beurteilen die Frage unterschiedlich

Anders sah dies z.B. das OLG Frankfurt in einem Beschluss v. 9.5.2007 (6 W 61/07). Demnach könne in der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln, auch wenn diese die Vertragsabwicklung betreffen, eine Wettbewerbshandlung mit dem Ziel liegen, planmäßig den Kunden zu übervorteilen.

Das OLG Köln entschied hingegen weiter, ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch könnte sich auch nicht aus der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ("RL UGP") ergeben, weil diese zum Zeitpunkt des entschiedenen Falls noch nicht galt:

„Die Anwendung der RL UGP kommt nicht in Betracht, weil die verfahrensgegenständlichen etwaigen Verstöße sämtlich vor dem 12.12.2007 erfolgt sind. Art. 19 RL UGP sieht zwar die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bis zum 12.6.2007 vor, ordnet aber zugleich für den Fall, dass diese Zeitvorgabe nicht erreicht wird, an, dass die Vorschriften der Richtlinie ab dem 12.12.2007 anzuwenden seien.

Diese Regelung wäre gegenstandslos, wenn die RL UGP auch ungeachtet ihrer Umsetzung in nationales Recht schon ab dem 12.6.2007 angewendet werden müsste. Aus diesem Grund kann auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung ein Rügerecht begründet werden, der sich aus dem geltenden nationalen Recht nicht ergibt. Der Senat hat aus diesem Grunde nicht zu entscheiden, ob die Verwendung der angegriffenen Klausel auf der Grundlage der RL UGP angegriffen werden könnte.“

Änderungen durch die Lauterkeitsrichtlinie

Seit 12.12.2007 ist die Richtlinie jedoch anzuwenden. Vieles spricht dafür, dass die vom OLG Köln bislang vertretene Ansicht daher nicht mehr haltbar ist. Denn nach Art. 2 d) und Art. 3 Abs. 1 der UGP-Richtlinie werden auch Geschäftspraktiken nach Vertragsschluss erfasst und damit auch eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB ermöglicht.

Es spielt also keine Rolle mehr, ob eine falsche Widerrufsbelehrung verwendet wird oder mit unwirksamen Klauseln gearbeitet wird, die möglicherweise erst lange nach einem Vertragsschluss mit dem Kunden zum Tragen kommen (z.B. Haftungsklauseln).

Neue Abmahnungen von AGB-Klauseln wahrscheinlich

Daher könnte es sein, dass demnächst verstärkt wieder neue Klauseln ins Visier der Abmahnanwälte geraten. Auf AGB sollte daher soweit wie möglich verzichtet werden. Wenn AGB verwendet werden, sollten diese unbedingt von einem Fachmann erstellt werden und aktuell sein. (cf)

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Siehe auch:

04.09.08