Welche Anwaltskosten sind bei der Abmahnung von Rechtsverstößen angemessen?

Unterschiedliche AbmahnkostenImmer wieder gibt es sehr unterschiedliche Entscheidungen zu der Höhe des sog. Streitwertes bei Rechtsverstößen. Von der Höhe dieses Wertes hängen die Anwaltskosten einer Abmahnung ab. Das LG Bochum hat vor kurzem entschieden, dass bei mehrfachen Verstößen gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften ein Streitwert von 25.000 € angemessen sei. Das OLG Karlsruhe hat hingegen bei unzulässigem Versand einer Werbe-E-Mail den Streitwert auf nur 500 € festgesetzt. Unterschiede ergeben sich aus Art und Schwere des Verstoßes aber auch von Gericht zu Gericht.

Lesen Sie mehr über den Streitwert bei Wettbewerbsverstößen und einzelne unzulässige AGB-Klauseln.

In dem vom LG Bochum (Urt. v. 8.7.2008, 13 O 128/05) entschiedenen Fall hatte ein Online-Händler von Computern und Computerzubehör einen Mitbewerber wegen der Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen von einem Anwalt abmahnen lassen. Beanstandet wurden folgende Klauseln:

"3. Preise/Zahlungsbedingungen ...
3.4 Nimmt der Käufter die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen. ...

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Sämtliche von der Fa. E-Computer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindugn Eigentum der Fa. E-Computer. ...
In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Gewährleistung und Haftung
7.1 ...Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.
7.2 Wenn Sie uns Mängel an gelieferter Ware belegen, werden wir in angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel sorgen. Gelingt uns dies nicht, haben Sie nach Ihrer Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises. ...
7.6 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen.
7.7 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.“

Im Internet konkurrieren Händler bundesweit

Zunächst hat das LG Bochum festgelegt, dass die Parteien Mitbewerber seien, da beide über das Internet mit Computern und Computerzubehör handeln.

„Dass der Beklagte nach seinen Angaben erheblich weniger Umsatz erzielt als der Kläger, steht der Mitbewerbereigenschaft nicht entgegen. Ebenso ist unerheblich, dass sich der Geschäftssitz mehr als 400 km entfernt befindet, weil die Parteien sich über das Internet bundesweit an Kunden wenden und damit überregional in Wettbewerb treten.“

AGB-Klauseln dürfen nicht gegen zwingendes Recht verstößen

Die Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) und den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) sind zwingende Vorschriften und dürfen nicht verletzt werden, wie das hier der Fall ist.

Die in Rede stehenden Klauseln verstoßen mehrfach gegen geltendes Recht, was wahrscheinlich daran liegt, dass sie vom Shopbetreiber selbst per "copy and paste" von irgendwelchen Internetseiten unkritisch zusammengestellt oder von einem unerfahrenen Anwalt erstellt wurden. Von beidem kann nur dringend abgeraten werden!

So hat das Gericht die Unzulässigkeit der verwendeten AGB-Bestimmungen hier auch nur in der gebotenen Kürze festgestellt:

„Ziff. 3.4 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 309 Ziff. 5 b BGB, weil er dem Vertragspartner nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.

Ziff. 6.1 der AGB verstößt gegen §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 449 Abs. 2 BGB, weil der Kontokorrentvorbehalt gegenüber Verbrauchern unzulässig ist ... und weil die Voraussetzungen der §§ 323 f. für das Herausverlangen der Ware vorliegen müssen ...

Ziff. 7.1 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB, weil die Verjährung ausgeschlossen sind.

Ziff. 7.2 der AGB verstößt gegen § 439 Abs. 1 BGB und ist daher gem. § 475 Abs. 1 BGB bei Verträgen mit Verbrauchern unwirksam.

Ziff. 7.6 der AGB verstößt gegen § 307 BGB. Zwar ist für offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist für Mängelanzeigen möglich, doch darf dies nicht unter 14 Tage bzw. keinesfalls unter 1 Woche liegen ...

Ziff. 7.7 der AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 a HGB, weil bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.“

Unwirksame AGB sind wettbewerbswidrig

Wie immer mehr Gerichte entscheiden, sind AGB auch nach Ansicht des LG Bochum wettbewerbswidrig. Spätestens seit dem 12.12.2007 spricht vieles für diese Sichtweise, weil seitdem die sog. Lauterkeitsrichtlinie gilt.

Die Verwendung der unwirksamen AGB stelle weiterhin keinen Bagatellverstoß dar, so das LG Bochum. Der Verstoß sei vielmehr geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen und erfülle somit die Voraussetzungen des § 3 UWG.

„Durch die AGB können die Kunden des Beklagten davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht schließen die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestehen.

Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeutet für den Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen muss. Dies kann sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken.“

Streitwert von 25.000 EUR bei Vielzahl von Gesetzesverstößen

Schließlich hat sich das LG Bochum mit der Höhe des Streitwerts befasst:

„Der von dem Kläger in der Klageschrift ursprünglich zugrunde gelegte Streitwert von 30.000,00 EUR ist nach Auffassung der Kammer zu hoch. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist zu berücksichtigen, dass der Gegenstandswert nicht dem des Verfügungs-, sondern dem des Hauptsachverfahrens entspricht, weil die Abmahnung auf Verschaffung eines endgültigen Titels gerichtet ist ...

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bochum ist bei einer durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für das einstweilige Verfügungsverfahren und von 15.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen.

Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger Verstöße von 7 AGB-Klauseln gegen zwingende Bestimmungen abgemahnt hat. Angesichts dessen hält das Gericht die Bemessung des Streitwerts auf 25.000,00 EUR für angemessen.“

Mit dieser Entscheidung hat sich das LG Bochum der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss v. 07.08.2007 - 2 W 42/07) angeschlossen und den Streitwert im Vergleich zu anderen Gerichten relativ hoch angesetzt.

Streitwert von 500 € bei unzulässiger E-Mail-Werbung

Mit der Höhe des Streitwerts hatte sich auch das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 21. 1. 2008 - 6 W 121/07) zu befassen. Hier wurde in einem Verfahren zum Verbot der Zusendung von E-Mails ohne Einwilligung des Empfängers allerdings nur ein Streitwert von 500 € festgesetzt.

Hiergegen wendete sich der Rechtsanwalt des Antragstellers und verlangte eine Heraufsetzung auf 3.000 €. Das OLG Karlsruhe hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen:

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist ... nicht das Interesse des Ast. am Unterbleiben von Wettbewerbshandlungen gegenüber potenziellen Kunden zu berücksichtigen, sondern ausschließlich die Beeinträchtigungen, die dem Ast. drohen, wenn er weiterhin ungebetene E-Mails der Ag. erhält.

Anhaltspunkte dafür, dass dieses Interesse höher zu bewerten ist als 500 Euro, hat der Ast. auf den Hinweis des Senats vom 13. 12. 1007 hin nicht vorgetragen.“

Das OLG Karlsruhe hat weiterhin klar gestellt, dass für derartige Fälle keinen Regelstreitwert gebe. Daraus, dass BGH in einer Entscheidung (Urteil v. 30. 11. 2004 - VI ZR 65/04) für einen Einzelfall einen Streitwert von 3.000 Euro als angemessen angesehen habe, ergebe sich nicht, dass dieser Betrag in Fällen unzulässiger E-Mail-Werbung stets zu Grunde zu legen wäre. (cf)

Siehe auch:

04.09.08