Informationspflichten und das Widerrufsrecht gelten nur für Verkäufe an Verbraucher. Wenn man als Shopbetreiber ohnehin nur an Gewerbetreibende verkauft, kann man sich also viel Arbeit und Ärger sparen. Allerdings darf eine solche sog. Erwerberbeschränkung nicht im Kleingedruckten versteckt sein - sonst droht neuer Ärger in Form eine kostenpflichtigen Abmahnung, wie das OLG Hamm (Urteil v. 28.02.2008 - 4 U 196/07) entschied.
Lesen Sie mehr über die Unzulässigkeit von Erwerberbeschränkungen durch AGB und wie es richtig geht.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Konkurrentenabmahnung. Der Abmahner bietet über eBay Computerzubehör an. Das abgemahnte Unternehmen verkauft ausrangierte Hardware-Teile über eBay und möchte als Kundenkreis nur gewerbliche Abnehmer bedienen.
Im Internetauftritt der Antragsgegnerin heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach diversen anderen Regelungsinhalten betreffend Abwicklung, Zahlung und Versand unter "Garantie":
"Alle von uns verkauften Artikel werden als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln verkauft! Wir beschreiben die Artikel so genau wie möglich, damit sich jeder Käufer ein eigenes Bild davon machen kann.
Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.
Der Käufer erkennt die oben genannten Bedingungen mit Abgabe seines Gebotes an".
Der Antragsteller hat darin einen Verstoß gegen die §§ 312 c, 312 d, 355 und 357 BGB gesehen und gemeint, die Antragsgegnerin könne sich auf einen Verkauf nur an Gewerbetreibende schon aufgrund der AGB von eBay nicht berufen.
Zunächst hat das OLG Hamm geklärt, dass zwischen den Parteien das erforderliche Mitbewerberverhältnis besteht. Die Parteien stehen in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis miteinander. Beide handeln mit Computerzubehör. Der Antragsteller sei von Beruf zwar Gas- und Wasserinstallateur, er habe aber glaubhaft gemacht, dass er im Internet als gewerblicher Händler und bei ebay auch entsprechende Computerartikel vertreibe.
„Dort ist zum einen sein Name genannt, wobei er seit dem 14.01.2003 als gewerblicher Verkäufer ausgewiesen ist. Er vertreibt zum anderen eine Vielzahl entsprechender Produkte und verfügt über eine professionell anmutende Internetpräsentation, wonach er überdies 1778 Bewertungspunkte, 99,9 % positiv, aufweist, was sich bei dieser Produktpalette als händlertypisch darstellt.“
Weiterhin hat OLG Hamm entschieden, dass in der beanstandeten Internetanzeige eine unlautere Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin, nämlich ein Verstoß gegen §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB, zu sehen sei, der den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Bei den genannten Vorschriften über die Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen handele es sich um Verbraucherschutzvorschriften, die das Marktverhalten von Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG bestimmen.
Unstreitig werde hier nicht über die gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten für Verbraucher informiert. Im Grundsatz bestehe kein Zweifel, dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden können. Das folge bereits aus der geltenden Privatautonomie. Für eine solche Beurteilung sei aber zu fordern, dass diese Beschränkung für die Erwerber transparent und klar ist. Daran mangle es beim Angebot der Antragsgegnerin:
„Zwar gelten die hier maßgeblichen Verbraucherschutzregelungen nicht für den Kauf durch Unternehmen. Aus der genannten Klausel kann jedoch nicht in der nötigen Weise hergeleitet werden, dass tatsächlich nicht auch an Verbraucher verkauft wird, mit der Folge, dass die nötigen Widerrufsbelehrungen entfallen könnten.
Ein Verkauf an Verbraucher wird nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, und zwar schon deshalb, weil die Klausel dort überaus versteckt eingestellt ist, so dass sie leicht auch übersehen werden kann. Sie stellt sich insofern in diesem Zusammenhang als ein Umgehungstatbestand dar, wie er etwa auch beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 I BGB ausgeschlossen werden soll.“
Die Beschränkung eines Verkaufs nur an Gewerbetreibende sei nach der vorliegenden Gestaltung des Angebots leicht zu übersehen. Denn die Klausel sei an einer überaus versteckten Stelle platziert:
„Die Frage der Widerrufsmöglichkeit hat mit der Frage der Garantie im Kern nichts zu tun. Die Klausel kann dem Verbraucher auf diese Weise leicht verborgen bleiben, so dass es mangels entsprechender Kenntnis hiervon lebensnah auch zu Verkäufen an Verbraucher kommen kann, ohne dass sich die Antragsgegnerin demgegenüber in Bezug auf die Wirksamkeit des Abschlusses auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen kann, weil die fragliche Beschränkung von Verkäufen nur an Gewerbetreibende dem Käufer nach der konkreten Gestaltung des Angebots nicht in der nötigen Weise deutlich gemacht wird.“
Hinzu komme, dass im Computerteilehandel im Allgemeinen häufig auch von Verbrauchern gekauft wird. Dabei bleibe unwidersprochen, dass es gerade Verbraucher sind, die günstige Computerartikel wie die von der Antragsgegnerin angeboten erwerben wollen. Jedenfalls seien die Artikel nicht nur für Gewerbetreibende interessant. Die Antragsgegnerin lege sodann in keiner Weise dar, wie sie ansonsten Verbraucher "ausfiltere" und damit nur Verkäufe an Gewerbetreibende ausführe:
„Dies tut sie offenkundig weitergehend nicht, so dass erhebliche Teile des Verkehrs den Hinweis auf einen Verkauf nur an Gewerbetreibende nicht zur Kenntnis nehmen und bei ihr vermeintlich verbraucherschutzlos einkaufen...“
Der Online-Handel mit Firmenkunden unterscheidet sich grundlegend vom Online-Handel mit privaten Endkunden. Gegenüber Kaufleuten kann eine weitgehende Risikoverlagerung zugunsten des Verkäufers vereinbart werden oder ist ohnehin schon der gesetzliche Normalfall, z.B. Übergang der Transportgefahr im B2B-Versandhandel nach § 447 BGB, handelsrechtliche Rügeobliegenheit nach § 377 HGB, weitgehende Dispositionsfreiheit hinsichtlich vertraglicher Vereinbarungen sowie die Möglichkeit unter Kaufleuten, Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen zu treffen. Firmenkunden müssen auch weit weniger Informationen erhalten als Privatkunden, und es kann per Vereinbarung auf bestimmte Informationen verzichtet werden.
Eine Erwerberbeschränkung in AGB genügt jedoch nicht. Wenn sich nicht schon aus der Art der angebotenen Ware ergibt, dass diese nur von Nicht-Verbrauchern erworben wird (z.B. eine Druckmaschine oder ein Röntgenapparat) sind vielmehr zwei Wege denkbar, wie Verbraucher aus dem Kundenkreis ausgeschlossen werden können:
In beiden Fällen muss auf jeder Shop-Seite klar sein, dass Verbraucher nicht bestellen können. Wird über Portale verkauft, muss auf der Produktseite die Beschränkung klar werden. Zudem sind die AGB des Portals zu beachten, wonach es unzulässig sein kann, den Kundenkreis zu beschränken. Nach der Metro-Rechtsprechung des BGH muss schließlich durch einen sog. "administrativen Unterbau" sichergestellt werden, dass nur an Nicht-Verbraucher verkauft wird, z.B. indem vor Auslieferung bzw. Registrierung die Zusendung eines Gewerbenachweises verlangt wird. (cf)