Besteht das Widerrufsrecht für bestimmte Waren nicht, muss schon im Online-Angebot darauf hingewiesen werden. Viele Händler listen hier einfach den gesetzlichen Katalog des § 312d Abs. 4 BGB auf. Doch wird dieser Katalog um eigene Zusätze erweitert, ist dies ebenso unwirksam und abmahngefährdet wie die unklare Belehrung "frühestens" und ein Hinweis auf Wertersatz wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme bei eBay, entschied nun das OLG München in einem Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv).
In dem vom OLG München entschiedenen Fall (Urteil v. 26.06.2008, 29 U 2250/08) wurde ein eBay-Händler auf Unterlassung der Verwendung folgender Klauseln in seinen AGB in Anspruch genommen:
Klägerin war der vzbv, also eine aktiv legitimierte qualifizierte Einrichtung i.S.v. § 4 Abs. 1, Abs. 2 UKlaG. Diese mahnte als Verband in einem sog. Klauselkontrollverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz die aus Sicht des Verbandes unwirksamen Klauseln ab. Der Händler gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab.
Im Hinblick auf die erste Klausel ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung") hat das OLG München entscheiden, diese besitze eine AGB-Qualität, so dass sie von dem Verband abgemahnt werden kann. Die Tatsache, dass sie auch in dem Muster für die Rückgabebelehrung gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung enthalten ist, entbinde nicht von einer inhaltlichen Kontrolle:
„Die Beklagte hat, wie sich aus der Synopse auf S. 12 f. der Klageschrift vom 28.06.2007 ergibt, kein Formular verwandt, das dem Muster für die Rückgabebelehrung gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-InfoV, sei es alter oder neuer Fassung, vollständig und unverändert entspricht. Die Beklagte kann deshalb keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten ... .“
Nach Ansicht des OLG München verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Verwender die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen habe:
„Sie stellt auf nur zwei Umstände für den Beginn des Fristlaufs ab, nämlich den Erhalt der Ware und den Erhalt „dieser Belehrung.“. Nach zwingendem Gesetzesrecht ist der Beginn des Laufs der Frist für die Ausübung des Rückgaberechts im Falle von im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Fernabsatzkaufverträgen, wie sie die Beklagte über die Internethandelsplattform www.ebay.de mit Verbrauchern schließt, aber noch von weiteren Voraussetzungen abhängig.
Die Frist für die Ausübung des Rückgaberechts bei derartigen Verträgen beginnt nach Maßgabe von § 187 Abs. 1 BGB ... zu laufen, wenn der Verbraucher
Weiterhin könne der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, dem Wort „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs möglicherweise noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, nicht aber welche diese Voraussetzungen seien.
„Dadurch besteht die Gefahr, dass er bei Nichterfüllung der betreffenden weiteren Voraussetzungen die Frist für die Ausübung des Rückgaberechts irrig für bereits abgelaufen hält und deshalb von der Ausübung eines ihm an sich noch zustehenden Rückgaberechts absieht.“
Auch die zweite in Frage stehende Klausel hinsichtlich der Ausnahmen vom Widerrufsrecht verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Kombination der Wendungen „entsprechend“ und „unter anderem“ sei dahingehend auszulegen, dass über die in der Bestimmung aufgeführten drei Ausschlussfälle hinaus ein Ausschluss des Rückgaberechts auch in weiteren Fällen vereinbart wird, die nicht näher spezifiziert sind und die von der Beklagten geltend gemacht werden können.
„Der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, wird regelmäßig nicht die von der Beklagten zitierte Gesetzesvorschrift des § 312d Abs. 4 BGB nachlesen; im Übrigen wird ihm diese Vorschrift mit ihren sechs Nummern auch nicht präsent sein.
Selbst wenn dem genannten Verbraucher die Vorschrift des § 312d Abs. 4 BGB präsent sein sollte, verbleiben außerdem ernsthafte Zweifel, ob mit der Wendung „unter anderem“ nur die in der Klausel nicht wiedergegebenen Ausschlussfälle gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 4 bis Nr. 6 BGB gemeint sind oder auch andere Fälle, weil es am Anfang von § 312d Abs. 4 BGB heißt: „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“.
Nach Ansicht des OLG München bestehe weiterhin die Gefahr einer Benachteiligung des Verbrauchers, weil die Beklagte nach der Formulierung der Klausel im Falle der Ausübung des Rückgaberechts über die drei konkret aufgeführten Ausschlussfälle hinaus weitere Ausschlussfälle entgegensetzen könnte, in denen das Rückgaberecht nicht besteht.
Auch die dritte Klausel verstoße gegen AGB-Recht. Diese sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte im Falle der Ausübung des Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der gekauften Sache eintretende Verschlechterung verlangen kann, was gegen § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB verstoße.
Die Sonderregelung des § 357 Abs. 3 BGB komme hier nicht in zur Anwendung. Diese setzt eine entsprechende Belehrung des Verbrauchers in Textform bei Vertragsschluss. Diese Voraussetzungen seien bei eBay nicht erfüllt:
„Der bloße Internetauftritt der Beklagten ... erfüllt nicht die Voraussetzungen von Textform im Sinne des § 126b BGB. ... Allein das Bereithalten von Informationen über eine Homepage im Internet genügt nicht, solange der Kunde den Text nicht herunterlädt und ausdruckt oder in einer den Erfordernissen des jeweiligen Rechtsgeschäfts entsprechenden dauerhaften Weise (z.B. auf der Festplatte seines Computers) speichert ..."
Nach § 11 Nr. 1 Satz 1 der eBay-AGB gebe ein Anbieter, der wie die Beklagte Artikel im Angebotsformat Sofort-Kaufen einstellt, ein verbindliches Angebot ab. Der Vertragsschluss komme nach § 11 Nr. 1 Satz 2 mit dem Anklicken der „Sofort- Kaufen“-Schaltfläche durch den Verbraucher und die Bestätigung des Vorgangs. Bis zum Vertragsschluss zwischen einem Verbraucher und der Beklagten erfolge demnach regelmäßig kein Hinweis gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB in Textform.
Im Urteil wird noch einmal klargestellt, dass das aktuelle Muster für die Widerrufsbelehrung unverändert und gemäß den Gestaltungshinweisen angepasst verwendet werden muss, wenn der Händler sich auf die gesetzliche Privilegierung berufen will. Es muss (außerhalb des Musters) auf die Ausnahmen vom Widerrufsrecht hingewiesen werden, die für das Sortiment einschlägig sind, aber auch nur auf diese. Der Wertersatzhinweis bei eBay muss anders lauten als im Shop, das aktuelle Widerrufsmuster berücksichtigt diese Besonderheit bereits in den Gestaltungshinweisen 1 (Monatsfrist) und 7 (Wertersatz).
[hubspotform whitepaper="true" title="Gratis Whitepaper-Download 'Ausnahmen vom Widerrufsrecht'" image_path="" image_text="Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr abstrakt im Gesetz formuliert. Die Rechtsprechung hat sich aber bereits mit mehreren Fällen beschäftigt, die wir übersichtlich für Sie zusammengestellt haben, damit Sie sicher mit Retouren umgehen können." copy_text="" portal_id="603347" form_id="154f09d0-9036-4000-96e1-5db59cfd91da" css=""]
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