Das LG Dresden hat mit Urteil v. 03.08.2007 (41 O 1313/07) entschieden, dass die Angabe einer Energie-Effizienzklasse „A Plus“ für eine Wachmaschine gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße, da eine solche Bezeichnung nicht existiere und bei der Auswahl eine irreführende Rolle spielen könne. Dabei sei unerhelblich, ob der Hersteller selbst seine Geräte mit dieser Angabe kennzeichnet.
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Im entschiedenen Fall ist der Verfügungskläger gewerblich u.a. tätig als Händler von Elektro-Haushaltgeräten und Haushaltwaschmaschinen. Die Verfügungsbeklagte bot in dem von ihr betriebenen Online-Shop u.a. eine Waschmaschine des Typs AEG Lavamat 86820 mit dem Zusatz "Energie-Effizienzklasse A Plus" an.
Dies ist nach Auffassung des Klägers rechtswidrig. Die Beklagte macht ihrerseits geltend, dass sie bei ihrer Artikelbeschreibung nur die Energieeffizienzklasse angegeben habe, welche ihr durch den Hersteller mitgeteilt worden sei.
Die Abmahnung hatte gleichwohl Erfolg. Dem Verfügungskläger stehe ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der streitigen Angaben zur Seite, §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG, so das LG Dresden:
„Die Werbung der Verfügungsbeklagten verstößt gegen § 3 Ahs. I, 5 EnergieverbrauchskennzeichnungsVO - EnVKV - vom 30.10.1997 (BGBl. I 1997, 2616) i.V.m. deren Anlage I, Ziff. 3, 6, 7, Tabelle 1 Spalte 7 sowie Anhang IV Ziff. 1 der Richtlinie 95/12/EG vom 23.05.1995 zur Durchführung der Richtlinie 32/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABI. Nr. L 136 S. 1).
Gemäß der vorgenannten Vorschriften ist die Verfügungsbeklagte als Händlerin von Waschmaschinen im Internet verpflichtet sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsschluss u.a. die Energieeffizienzklasse der Waschmaschine zur Kenntnis gelangt. Bei Waschmaschinen der hier streitigen Beschaffenheit sieht Anhang IV der Richtlinie 95/12/EG die Energieeffizienzklassen Abis G vor, wobei Klasse A als die effizienteste definiert ist mit einem Energieverbrauch unter bestimmten Bedingungen von c < 0,19, also nach unten unbegrenzt offen.
Eine Klasse der Bezeichnung "A Plus“ existiert für Waschmaschinen nicht. Die Angabe der Verfügungsbeklagten entspricht deshalb nicht diesen Kennzeichnungsvorschriften, welche den Interessen der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dienen und somit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ... . Die fehlerhafte Kennzeichnung ist daher unlauter."
Der Information über die Energieeffizienzklasse komme bei der Auswahl eines zu erwerbenden Gerätes durch den Kunden eine nicht unbedeutende Rolle zu. Es komme in Betracht, dass sich Kunden aufgrund des erweckten Anscheins einer besseren Energieeffizienz durch vorschriftswidrige Angabe einer nicht existenten Klasse gerade für den Kauf des so beworbenen Gerätes entscheiden.
Die Werbung der Verfügungsbeklagten sei darüber hinaus auch irreführend hinsichtlich der Beschaffenheit der beworbenen Waschmaschinen, § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG:
„Die Angabe "A Plus“ erweckt zudem die Vorstellung, es gebe eine weitere, noch bessere Energieeffizienzklasse als "A", deren definierte Voraussetzungen (nur) die von der Verfügungsbeklagten so beworbene Waschmaschine erfülle. Auf diese Weise verschafft sich die Verfügungsbeklagte gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil.“
Der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten stehe nicht entgegen, dass sie, wie behauptet, lediglich Herstellerangaben übernommen habe. Sowohl § 3 Abs. 3 EnVKV, wonach die Lieferanten für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben verantwortlich sind, als auch die Haftungsprivilegien insbesondere von § 10 TMG lassen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen, insbesondere § 8 UWG, unberührt, § 7 Abs. 2 TMG.
Danach treffe die Verfügungsbeklagte eine Unterlassungsverpflichtung bereits deshalb, weil sie die Angabe der falschen Energieeffizienzklasse wissentlich auf ihre eigene Angebotsseite übernommen habe und sich ihr als Händlerin auch für diese Geräte die Unrichtigkeit dieser Bezeichnung habe aufdrängen müssen.
Jedenfalls sei ihr unter diesen Umständen eine Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten, in deren Ergebnis sie hätte feststellen können, dass eine für Waschmaschinen gar nicht existente und damit evident falsche Energieeffizienzklasse angegeben ist. (cf)
Zum 20.12.2010 werden EU-weit neue Kennzeichnungs-Label eingeführt. Dann existiert auch für Waschmaschinen eine Klasse A+, A++ und sogar die Klasse A+++.