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Unangreifbares Belehrungsmuster mit Gesetzesrang – Neuer Gesetzentwurf (Teil 3)

Endlich unangreifbare MusterDas Bundesjustizministerium hat den mit Spannung erwarteten Referentenentwurf zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vorgelegt. Demnach wird nicht nur das Widerrufsmuster als formelles Gesetz gefasst, sondern auch die Ungleichbehandlung von Online-Shops und eBay-Verkäufern bei Widerrufsfrist und Wertersatz aufgehoben.

Lesen Sie unsere vierteilige Serie über den neuen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums. Im Teil 3: Unangreifbares Belehrungsmuster mit Gesetzesrang.

In einer 4-teiligen Serie informieren wir Shopbetreiber umfassend über die geplanten Änderungen. Die Themen der Beiträge im Überblick:

  1. Hintergrund zum neuen Gesetzentwurf
  2. 14tägige Widerrufsfrist und Wertersatz bei eBay
  3. Unangreifbares Belehrungsmuster mit Gesetzesrang
  4. Geplante Musterbelehrungen ab Oktober 2009

Trusted Shops Mitglieder erhalten den Entwurf und die Begründung des Bundesjustizministeriums sowie eine Gegenüberstellung der geltenden und geplanten Vorschriften exklusiv im Mitgliederbereich.

Widerrufsmuster soll im BGB verankert werden 

Vollständig neu ist der § 360 BGB-E, der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zusammenfasst, was für den Rechtsanwender eine Erleichterung darstellt und zu einer deutlichen Vereinfachung des Wortlautes der Absätze 2 bis 4 des § 355 BGB in der zukünftigen Fassung führt. Dieser neue Paragraf, der als formelles Gesetz auch das Widerrufsmuster für rechtens erklärt, soll wie folgt lauten:

„§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3. Name und ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.
(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
4. Name und ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.
(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.“

Pflichtbestandteile der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung werden definiert 

Das Bundesjustizministerium definiert damit klarer als bislang die Pflichtbestandteile der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung. Erforderlich ist eine Aufklärung über die wesentlichen Rechte. Damit soll klargestellt werden, dass eine Belehrung über die vollständige Rechtslage, die zwischenzeitlich zu einem einhellig abgelehnten vierseitigen Widerrufsmuster-Entwurf geführt hatte, nicht erforderlich ist:

„Das Wort „wesentlich“ soll verdeutlichen, dass die Belehrung keine in jeder Hinsicht vollständige und umfassende Darstellung der Rechtslage erfordert. Vielmehr reicht es aus, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte vor Augen zu führen. Die Einzelheiten für die Widerrufsbelehrung bestimmt Absatz 1 Satz 2.“

Inhaltlich werden, so das Ministerium, die Anforderungen umschrieben, die nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bisher geltenden Fassung (und seiner Auslegung durch die Gerichte) erfüllt sein müssen, um dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte deutlich zu machen.

Widerrufsbelehrungsmuster erhält Gesetzesrang

Eine Kernregelung, die dazu führt, dass Gerichte das Widerrufsbelehrungsmuster nicht mehr angreifen können, enthält § 360 Abs. 3 BGB-E. Hier wurde die bisherige Privilegierung aus § 14  BGB-InfoV übernommen, die das Muster für rechtens erklärt. Da es diese Frage bislang jedoch nur in einer Rechtsverordnung geregelt ist, konnten Gerichte das Muster gleichwohl für unwirksam erklären. Dies wurde u.a. von Trusted Shops kritisiert und ändert sich nun:

„Durch die Aufnahme der Gesetzlichkeitsfiktion in das BGB erlangt diese den Rang eines formellen Gesetzes. Die Muster sollen als Anlagen zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche ebenfalls den Rang eines formellen Gesetzes haben. Damit ist es Gerichten verwehrt, die Muster als unwirksam zu verwerfen und aufgrund dessen die Gesetzlichkeitsfiktion für eine den Mustern entsprechende Belehrung zu versagen.“

Die bislang in der BGB-InfoV verorteten Informationspflichten und Musterbelehrungen werden in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) überführt. Erklärte Ziele sind einerseits die Unangreifbarkeit der Muster, andererseits die Vereinfachung der Aufnahme neuer Informationspflichten:

„Zum einen ist es Gerichten zukünftig verwehrt, die Muster in den Anlagen 1 und 2 zum EGBGB als unwirksam zu verwerfen, da diese Bestandteil eines formellen Gesetzes sind. Zum anderen lassen sich neue Informationspflichten (etwa aufgrund neuer europäischer Rechtsakte) einfacher integrieren, da die einzelnen Artikel des EGBGB prinzipiell eine unbegrenzte Anzahl von Paragraphen enthalten können.“

Dem EGBGB werden drei Artikel (Artikel 246 bis 248) sowie fünf Anlagen angefügt. Artikel 246 EGBGB-E beinhaltet die Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen und entspricht im Wesentlichen unverändert den §§ 1 und 3 BGB-InfoV. Die Anlagen 1 und 2 beinhalten die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung. Zudem werden die Regelungen des bislang geltenden § 312c BGB integriert (Abs. 1 in Art. 246 § 1 EGBGB-E und Abs. 2 in Art. 246 § 2 EGBGB-E).

Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums ist es sachgerecht, die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Informationserteilung aus dem BGB „auszulagern“ und zusammen mit den Informationen zu regeln. Inhaltlich ergeben sich aber keine Änderungen.

Als Konsequenz werden § 1, die Abschnitte 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 2 und 3 der BGB-InfoV aufgehoben. Zukünftig regelt Artikel 246 §§ 1 bis 3 EGBGB-E die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 des bisherigen § 14 BGB-InfoV enthält zukünftig § 360 Abs. 3 BGB-E.

Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung

Die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung sind zukünftig die ersten beiden Anlagen zum EGBGB und werden der neuen Rechtslage (14tägige Frist und Wertersatz bei eBay) angepasst:

Nach der neuen Formulierung in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist „14 Tage“. Diese rein sprachliche Änderung („14 Tage“ statt „zwei Wochen“) ist auch in dem Muster für die Widerrufsbelehrung zu berücksichtigen. Dementsprechend lautet der Klammerzusatz im ersten Satz des Absatzes „Widerrufsrecht“ zukünftig „14 Tagen“.

Dem Gestaltungshinweis 1, der im Falle einer erst nach Vertragsschluss mitgeteilten Widerrufsbelehrung einschlägig ist, wird ein neuer Satz angefügt. Dieser Satz klärt den Unternehmer über die neue Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf. Danach steht bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E unterrichtet hat.

„Bei der Verwendung des Musters ist es für den Unternehmer wichtig, diese Regelung zu kennen. Anderenfalls könnte er fälschlicherweise von der für ihn ungünstigeren Monatsfrist ausgehen, obwohl diese zukünftig bei Fernabsatzverträgen im Falle einer unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilten Widerrufsbelehrung nur gilt, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über das Widerrufsrecht informiert hat.“

Gleiches gilt für den Passus zum Wertersatz. In Gestaltungshinweis 7 (= Gestaltungshinweis 8 neu) wird am Ende ein neuer Satz eingefügt. Dieser Satz berücksichtigt die Änderung in § 357 Abs. 3 BGB. Zukünftig bestimmt § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB, dass bei Fernabsatzverträgen ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

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Trusted Shops Mitglieder erhalten den Entwurf und die Begründung des Bundesjustizministeriums sowie eine Gegenüberstellung der geltenden und geplanten Vorschriften exklusiv im Mitgliederbereich. Lesen Sie bereits heute alle vier Teile unserer Serie und sagen Sie uns Ihre Meinung! Wir werden Ihre Anregungen und Kritik in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf berücksichtigen.

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