Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 24.1.2008 (3 W 7/08) erneut entschieden, dass eine Klausel in der Widerrufsbelehrung oder AGB, dass unfreie Rücksendungen nicht angenommen werden, unwirksam und wettbewerbswidrig ist und somit seine Rechtsprechung gefestigt. Eine solche Klausel stelle eine unzulässige Einschränkung des gesetzlich garantierten Widerrufsrechtes dar, so das Gericht.
Lesen Sie mehr über die aktuelle Entscheidung zu unfreien Rücksendungen und Begründung des Gerichts.
Ähnlich wie in dem im Februar 2007 vom OLG Hamburg entschiedenen Fall (Beschluss v. 14.2.2007, 5 W 15/07) verwendete ein ebay-Händler eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis enthielt, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werde.
Diemal entschied der 3. Zivilsenat des OLG Hamburg, dass es sich um unwirksame und wettbewerbswidrige Klauseln handele. Neben einer Aufklärung über die Rechtsfolgen des Widerrufs- und Rückgaberechtes, muss den Verbraucher auch über die Kosten der Rücksendung informiert werden. Diese sind grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen. Eine Abweichung ist nur unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB möglich (sog. 40-EUR-Klausel).
Konkret entschied das Gericht über folgende Formulierungen in der Widerrufsbelehrung:
„Bei Reklamationen möchten wir Sie bitten, uns keine unfreien Pakete zu senden, da dies mit erheblichen Mehrkosten (12 Euro Strafporto) für uns verbunden ist. Diese werden grundsätzlich nicht entgegengenommen. Sollte tatsächlich ein Reklamationsgrund vorliegen, werden wir im Zuge der Rückabwicklung bei Vorlage des Postbelegs Ihnen die Porotkosten zurück erstatten.“
Nach Mitteilung, an welche Adresse der Widerruf zu richten ist – es werden Name und Adresse der Antragsgegnerin genannt – heißt es dann weiter:
„Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. (…). Unfreie Sendungen werden von der Firma xxx-Consulting nicht angenommen. Bis zu einem Warenwert von 40 Euro sind Rücksendungen ausreichend frankiert zurückzusenden, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Ab einem Warenwert von über 40 Euro übernehmen wir die Kosten der Rücksendung. Versandkosten werden nur in Höhe der günstigsten Versandart erstattet. Informieren Sie sich daher bitte über die entstehenden Kosten.“
Da § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers in Bezug auf die Kosten der Rücksendung ausschließe, stelle ein kategorisch formulierter Hinweis, dass unfreie Pakete nicht angenommen werden, einen Verstoß gegen das Gesetz dar, so die Hanseatischen Richter.
“Dies kann der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher nur dahingehend verstehen, dass unfreie Pakete wegen des damit für die Antragsgegnerin anfallenden Strafportos nicht entgegengenommen würden, mithin das Widerrufsrecht bei einer unfreien Rücksendung der Ware nicht wirksam ausgeübt werden könne. Eine solche Vorstellung ist mit dem Schutzgedanken des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB unvereinbar.”
Diese Ansicht hat der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg auch in seiner früheren Entscheidung (Beschluss v. 14.2.2007, 5 W 15/07) vertreten, wie wir schon berichteten:
„Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin aufgrund der oben bezeichneten Vorschriften verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren. Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der aus ihrem eBay-Auftritt ersichtlichen Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht.
Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht. Dieses, obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers, sondern eine solche des Unternehmers in Frage steht.“
Eine Ausnahme davon könne nur durch eine ausdrückliche rechtmäßige Kostenvereinbarung erfolgen (40-EUR-Klausel). Möglich wäre auch eine entsprechende Bitte. Diese sei nach der Rechtsprechung des Gerichts zwar im Rahmen von AGB möglich, sei jedoch nur dann zulässig, wenn der Verbraucher gleichzeitig darüber aufgeklärt werde, dass von Gesetzes wegen der Unternehmer zur Kostentragung verpflichtet sei.
Eine unmissverständliche Aufklärung über die Gesetzeslage ergebe sich ferner nicht durch die Tatsache, dass der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass die Kosten der Rücksendung ab einem Warenwert von über 40 Euro von der Antragsgegnerin übernommen werden:
“In Anbetracht des vorhergehenden Satzes „Unfreie Sendungen werden von der Firma xxx-Consulting nicht angenommen“ kann der Verbraucher der Belehrung nämlich jedenfalls nicht die eindeutige Aussage entnehmen, dass Waren ab einem Preis von mehr als 40 Euro stets unfrei versandt werden können, mithin die entsprechenden Pakete mit Sicherheit angenommen werden und der Widerruf damit wirksam ausgeübt werden kann.”
Da ein Verstoß gegen Informationspflichten gemäß §§ 312c ff. BGB vorliege, die als Marktverhaltensregelungen einzustufen seien, handele die Antragsgegnerin zugleich wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Es handele sich auch nicht um einen Bagatellverstoß, da die Gefahr bestehe, dass Wettbewerber sich dem unlauteren Verhalten anschließen können.
Zudem entstünden beim Verbraucher aufgrund solcher Klauseln die Unsicherheit, ob er bei Nichtannahme der unfrankiert aufgegebenen Rücksendung durch den Händler überhaupt wirksam den Fernabsatzvertrag widerrufen kann. Auch aus der Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB (Möglichkeit der Kostenabwälzung) ergebe sich nicht die Zulässigkeit einer Bestimmung, die Ausübung des Widerrufsrechts von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig zu machen. Der Streitwert wurde in diesem Fall mit 2.500 EUR bemessen.
Angesichts der wiederholten Entscheidungen des OLG Hamburg zum Thema unfreie Rücksendungen sollte die eigene Widerrufsbelehrung unbedingt noch einmal geprüft werden. Unzulässige Klauseln können nicht nur zu Abmahnungen führen, sondern auch dazu, dass der Kunde die Ware unbefristet zurückgeben kann (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB). (cf)
Sehr interessanter Artikel!
Wenn ich aber z.B. schreibe: ” Unfreie Lieferungen sind nicht statthaft, sofern Sie die Ware noch nicht bezahlt haben! ”
Dann wäre es doch in Ordnung – oder?
Gruß aus Oberbayern
Das Urteil des OLG Hamburg gibt nach meinem Verständnis einigen Anlass zur Kritik.
Wiederholt argumentiert das OLG Hamburg, wie auch bereits in früheren Urteilen, das die Rücksendung zu den Vertragspflichten des Unternehmers zähle.
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Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist,…
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In BGB §357 Abs. 2 heißt es klar im ersten Satz:
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.
Ich bin keine Jurist, aber für mich heißt das klipp und klar, dass die Rücksendung zu den Vertragspflichten des Verbrauchers zählt.
Hieraus lässt sich nach meiner Auffassung eine Vorleistungspflicht gemäß BGB §320, §322 ableiten. Zug um Zug heißt für mich insofern, die Rücksendung muss zunächst erbracht werden, dann erst muss die Erstattung der Kosten geleistet werden.
Im weiteren Verlauf des Urteils noch ein, wie ich finde, “grober” Fehler des OLG Hamburg:
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…kann der Verbraucher der Belehrung nämlich jedenfalls nicht die eindeutige Aussage entnehmen, dass … die entsprechenden Pakete mit Sicherheit angenommen werden und der Widerruf damit wirksam ausgeübt werden kann.”
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Die Gefahr der Rücksendung liegt beim Unternehmer. Für den wirksamen Widerruf reicht die rechtzeitige Absendung der Pakete, nicht die Annahme durch den Unternehmer.
Es ist also für den Verbraucher völlig ausreichend, einen Paketschein zu haben, aus dem hervorgeht, dass er die Sendung abgeschickt hat.
Ob das Paket beim Unternehmer nicht ankommt, weil dieser die Annahme verweigert, kann dem Verbraucher völlig egal sein.
Zu Herrn Wende:
Das ist der gleiche Fehler, der vom OLG gerügt wurde.
Nur weil die Rücksendekosten im Falle der noch nicht erbrachten Zahlung nicht zu erstatten sind, bedeutet das nicht automatisch, dass das Recht auf Wideruf eingeschränkt werden darf.
Durch den Satz, “unfreie Rücksendungen sind nicht statthaft” entsteht aber genau der Eindruck, dass durch die unfreie Rücksendung der Widerruf ungültig sei.
MfG
Also die 40,- EUR Klausel:
Verstehe ich das richtig, das diese nur dann korrekt umgesetzt werden kann, wenn wir den Satz: Unser Unternehmen ist zur portofreien Rücknahme verpflichtet! in die Widerrufsbelehrung einfügen (Widerrufsfolgen)? Das ist doch eigentlich ein Widerspruch.
Herr Lenzner