LG Berlin: Hinweis auf die Widerrufsbelehrung durch grafischen Button nicht ausreichend

WiderrufsrechtDas LG Berlin hat bereits in seinem Beschluss vom 09.10.2007 (15 S 5/07) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die lediglich auf der „mich“-Seite des Händlers oder über den nicht weiter erläuterten Button „Rechtsbelehrung“ erreichbar ist oder auf die mit einer Grafik hingewiesen wird, der Informationspflicht des § 312c Abs. 1 BGB nicht genügt.
 
Lesen Sie mehr über die Transparenzanforderungen bei Hinweisen auf die Widerrufsbelehrung. 

Im entschiedenen Fall war der Kläger der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung des Beklagten bei Verkäufen über die Plattform eBay unzureichend ist, da diese nur auf der „mich“-Seite oder durch einen Button „Rechtsbelehrung“ erreichbar ist. Der Beklagte behauptete dagegen, dass auf die Belehrung mit einer Grafik unter der Überschrift „Rückgaberecht“ hingewiesen worden war, was nach seiner Ansicht für eine rechtsmäßige Widerrufsbelehrung ausreichend ist.

Nach Auffassung des Gerichts konnte die weitere Klärung des Sachverhalts dahinstehen, da alle drei Möglichkeiten die Voraussetzungen des § 312c Abs. 1 BGB nicht erfüllen. Hierzu das LG Berlin:

„Unter der Rubrik „mich“ vermutet niemand Belehrungen, da die Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen ist. ...

Auch der Button „Rechtsbelehrung“ reicht insoweit nicht aus: Die Kennzeichnung des Links muss klar erkennen lassen, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann..., was sich aber aus dem schlichten Begriff „Rechtbelehrung“ keineswegs ergibt, da eine Vielzahl von Rechten denkbar ist, über die die Beklagte hätte belehren können wollen.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Hinweis auf die Rechtsbelehrung unter der Überschrift „Rückgaberecht“ (dort ist allerdings die Rede von der „nachfolgenden Rückgabebelehrung“) der Informationspflicht genügt, reicht dies wegen der Verwendung in einer Grafik nicht aus. Die Kammer hat davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen nicht gewährleistet, dass die Informationen unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar sind.“

Damit hat sich das LG Berlin der Rechtssprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 6.11.2006 – 6 W 203/06) angeschlossen, das bereits zuvor auf das mögliche Informationsdefizit bei der Nutzung des WAP-Portals von Ebay hingewiesen hatte. Im Hinblick darauf hat das Gericht entschieden, dass es der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliege, dass auch bei Verwendung einer Grafik die Übermittlung der Information gewährleistet ist.

Sofern auf die Widerrufsbelehrung mittels grafischer Buttons verlinkt wird, ist also äußerste Vorsicht geboten. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung ist zwar nicht erforderlich, dass der Text zum Widerrufsrecht noch einmal komplett auf der Bestellseite vollständig abgedruckt wir. Erforderlich ist aber mindestens ein „sprechender Link“ auf der Bestellseite, z.B. einen Link "AGB und Widerrufsrecht" oder zwei Links namens „AGB“ und „Widerrufsrecht“.

Wird eine Grafik als Link verwendet, sollte zumindest durch den Alternativtext sichergestellt sein, dass der Kunde die Widerrufsbelehrung auch findet, wenn die Grafik aus technischen Gründen nicht geladen werden kann. (cf)

28.05.08