Bundesregierung beschließt Entwurf zum neuen Wettbewerbsrecht (UWG-Novelle)

bundesregierungDas Bundeskabinett hat am 21. Mai 2008 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um, deren Umsetzungsfrist bereits im Dezember 2007 abgelaufen war, und baut das hohe Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht aus, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde.

Lesen Sie mehr über die wesentlichen Neuerungen des Gesetzentwurfes.

Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit, u.a. wird es eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Hierzu Bundesjustizministerin Brigitte Zypries:

„Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website.

Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen.“

Zu den Regelungen im Einzelnen :

Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind (sog. „Schwarze Liste“). Diese „absoluten“ Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern.

Die Auflistung führt darüber hinaus zu einer größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.

Beispiele unzulässiger Handlungen:

  • Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).

Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss.

Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulässig.

Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschließend; die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln.

Die Reform hat auch große Auswirkungen auf dem Online-Handel, insbesondere die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Informationspflichten im Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehr. Kürzlich hatte etwa das KG Berlin entschieden, dass es eine nicht abmahnbare Bagatelle sei, den Vornamen des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG nur abgekürzt zu nennen. Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Vorname eines Einzelgewerbetreibenden abgekürzt wird.

Ob die Bagatellklausel des § 3 UWG greift, ist eine Frage des Einzelfalls, je nachdem, inwieweit das Unterlassen der Impressumsangabe tatsächlich geeignet ist, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Diese Bagatellklausel wird es in dieser Form jedoch nicht mehr geben.

Fraglich ist daher, ob sich diese differenzierte Betrachtungsweise im Lichte der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch aufrecht erhalten lässt. So ist etwa das OLG Hamm (Beschl. v. 13.3.2008, I-4 U 192/07) der Ansicht, dass seit dem 12. Dezember 2007 auch die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen seien.

Ein wesentlicher Wettbewerbsverstoß sei immer schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden, so das OLG Hamm.

Nach Anhang II zu Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG werden u.a. die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt (ECRL) als wesentlich eingestuft. Da § 5 TMG dem Art. 5 ECRL im deutschen Recht entspricht, könne ein Verstoß gegen Impressumspflichten grundsätzlich keine Bagatelle sein. Auch eine fehlende Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer stelle daher einen wesentlichen Wettbewerbsverstoß dar (ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2007, I-20 U 17/07).

Künftig dürfte es also für die wettbewerbsrechtliche Relevanz anders als bislang nicht darauf ankommen, gegen welche Informationspflicht des § 5 TMG oder auch der § 312c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV und § 312e BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV verstoßen wird, da das europäische Recht alle Informationen als insoweit gleich relevant einstuft. (cf)

Quellen: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz v. 21.5.2008, eigene Recherche

Regierungsentwurf: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (PDF, 364 kb)

23.05.08