Nach längerer Diskussion hat gestern der Rechtsausschuss des Bundestags mehrere Änderungen am Entwurf des Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gebilligt. Eine dieser Ändererungen betrifft die Limitierung der Abmahnkosten bei einfachen Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen. Im Entwurf war noch eine Deckelung auf 50 € vorgesehen, nun sollen Anwälte immerhin 100 € berechnen dürfen.
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Grund für die Neuregelung sind zahlreiche Beschwerden über massenhafte und überteuerte Abmahnungen. So wurden Privatpersonen z.B. wegen illegaler Downloads über Tauschbörsen oder Einstellens von Stadtplanausschnitten auf privaten Homepages in den vergangenen Jahren häufig Opfer kostspieliger Abmahnungen im Auftrag der Urheber.
Verbraucherschützer kritisierten diese Abzocke vieler Anwälte, die in erster Linie an Gebühren interessiert waren und nicht so sehr am Abstellen der Rechtsverstöße. Massenhafte Abmahnungen in einfach gelagerten Fällen mit Gebührenrechnungen von 800 € und mehr pro Fall waren keine Seltenheit.
Dies wird sich nun bessern. Der Rechtsausschuss billigte eine Limitierung der Kosten auf maximal 100 € in einfach gelagerten Fällen. Eine gesetzliche Deckelung bei Wettbewerbsverstößen durch Gewerbetreibende ist allerdings nach wie vor nicht in Sicht.
Der Gesetzgeber begründet das Gesetz ausdrücklich mit überzogegen Abmahnungen durch einige Anwälte in der Vergangenheit. Die Limitierung auf 100 statt 50 € ermögliche es den Rechtsinhabern, Verstöße auch in einfach gelagerten Fällen wirksam zu verfolgen. Vor allem aber würden Verbraucher vor überzogenen Forderungen geschützt.
Voraussetzung ist immer, dass nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt wird. Onlineshop-Betreiber profitieren also in keinster Weise von der Neuregelung. Sie sind darauf angewiesen, dass Gerichte die Instrumentarien gegen Abmahnungsmissbrauch ausschöpfen, wie z.B. das OLG Düsseldorf, das bereits zum 10ten Mal den Streitwert bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen drastisch reduziert hat.
Auch komplizierte Fällen, in denen Privatpersonen Urheberrechte verletzen, können nach der "regulären" Streitwerttabelle behandelt werden.
Seitens der Anwaltschaft kommt natürlich Kritik. Axel Filges, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, bemängelt im Handelsblatt, das Gesetz bedeute „im Ergebnis eine Schwächung der Rechtsposition des Urhebers“. Kein Anwalt würde für diesen geringen Betrag die Interessen des Urhebers vertreten, so dass dieser die restlichen Kosten selbst tragen müsse.
Die Grünen hingegen lehnen das Gesetz als nicht weitgehend genug ab. Die Beschränkung der Anwaltsgebühren in einfach gelagerten Fällen sei angesichts eines ausufernden Abmahnwesens nötig, meint der rechtspolitische Sprecher Jerzy Montag. Er hätte sich gewünscht, den Schutz der Verbraucher auch auf andere Rechtsgebiete auszuweiten. Warum die Abmahngebühr nur bei Verletzungen des geistigen Eigentums gesenkt wird, sei unerklärlich, so Montag.
Für die Korrekturen stimmten die Koalitionsparteien, die Opposition lehntendas Gesetz mit verschiedenen Begründungen ab, u.a. auch, weil umstrittene Auskunftsansprüche von Urhebern gegen Provider ermöglicht werden. Morgen am 11.4.2008 wird die Neuregelung im Bundestag voraussichtlich ohne weitere Änderungen verabschiedet werden. (cf)
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