Shoptipp: Hinweis zu Mwst und Versandkosten auf Produktdetailseite reicht

Preisauszeichnung: BGH lockert Pflicht zum Hinweis auf Umsatzsteuer und VersandkostenBereits im letzten Jahr hat der BGH die Pflicht zur Platzierung der Angabe “inkl. Mwst zzgl. Versand” gelockert. Da diese Erleichterung bei all den Bestimmungen und Verschärfungen der letzten Monate vielen Shopbetreibern jedoch offensichtlich immer noch nicht bewusst ist, haben wir hier nochmals die Fakten als Tipp zusammengetragen.

Wir sagen Ihnen, welche wichtigen Details zu beachten sind.

Im Onlinehandel muss darauf hingewiesen werden, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Da viele Händler diesen Hinweis nicht unmittelbar neben jeder Preisangabe platzieren, wurden seit Ende 2004 zahlreiche mehr oder weniger seriöse Abmahnwellen gestartet. Alle Abmahnungen basierten auf der strengen Rechtsprechung des OLG Hamburg. 

Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) wurde Ende letzten Jahres diese Pflicht jedoch gelockert. Produktübersichtsseiten müssen nun nicht mehr unbedingt diesen Hinweis erhalten, wenn Produkte von dort aus noch nicht in den Warenkorb gelegt werden können.

Nach Auffassung des OLG Hamburg musste sich der Hinweis auf MWSt und Versandkosten in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden. Nicht ausreichend war nach Ansicht dieses Gerichtes, wenn nicht neben jedem Preis (auch auf Übersichtsseiten ohne Warenkorb-Button) die Angabe gemacht wird. Da zumindest noch vor einiger Zeit nicht alle Shopsysteme diese Anforderung erfüllen konnten, wurde die Rechtsprechung für zahlreiche Abmahnwellen ausgenutzt.

Kein Hinweis neben jedem Preis

Diese Rechtsprechung ist nun Rechtsgeschichte. Der BGH (Urteil v. 4.10.2007, I ZR 143/04) stellte klar, dass die Angaben auch auf einer nachfolgenden Seite (z.B. Produktdetailseite) vorhanden sein können, die der Kunde noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufrufen muss.

Entscheidend ist also, dass auf der Seite, die keinen entsprechenden Hinweis enthält, weder ein Warenkorb-Button noch eine Bestellhotline vorhanden ist. Einleuchtende Begründung der obersten Zivilrichter: „Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten."

Abmahnwellen die Grundlage entzogen

Damit wird zahlreichen Abmahnwellen nun endgültig die Grundlage entzogen. Im einem Fall hatte z.B. eine Kanzlei aus Berlin an einem Wochenende rund 700 Faxe mit Abmahnungen verschickt, die jeweils rund 750 € kosten sollten, nur weil die Abgemahnten nicht neben jedem Preis, sondern z.B. in der Fußzeile oder in AGB über Versandkosten informiert hatten. Diese Abmahnwelle wurde zwar damals u.a. mit Hilfe von Trusted Shops wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gestoppt. Auch danach wurden aber immer wieder Händler erfolgreich abgemahnt, deren Shopsystem eine Platzierung neben jedem Preis nicht zuließ.

Nun ist es möglich, den Hinweis „inkl. Mwst zzgl. Versandkosten" („Versandkosten" verlinkt auf die Versandkostentabelle) z.B. erst neben dem Preis auf einer Produktdetailseite zu platzieren, wenn der Kunde diese Seite aufrufen muss, bevor er ein Produkt in den Warenkorb legt. Übersichtsseiten müssen nicht mehr mit rechtlichen Texten überfrachtet werden.

Vorsicht bei Übersichtsseiten mit Warenkorb-Button

Doch Vorsicht: die Angaben müssen unbedingt gemacht werden, bevor der Bestellvorgang eingeleitet wird, d.h. bevor Ware in den Warenkorb gelegt wird. Kann der Kunde von einer Übersichtsseite aus direkt bestellen, müssen die Angaben auch hier neben dem Preis vorhanden sein. Eine Platzierung auf Produktdetailseiten reicht dann nicht aus, wenn der Kunde diese Seite nicht zunächst aufrufen muss, um einen Artikel in den Warenkorb zu legen.

Fazit

Wenngleich viele Shopsysteme (durch zahlreiche Abmahnwellen gezwungen) mittlerweile die Möglichkeit vorsehen, Hinweise zu Mwst und Versand direkt neben jedem Warenpreis zu platzieren, müssen Händler dies nun nicht mehr tun. Gerade aus Marketingsicht wurden die rechtlichen Hinweise oft als Formalismus und Platzverschwendung empfunden. (cf)

Übrigens: Dieser Beitrag ist auch von der Internet World Business veröffentlicht worden. Wir schreiben alle zwei Wochen einen Shoptipp für diese Publikation als Gast-Autoren.

12.03.08