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KG Berlin: Abmahnungen der Muttergesellschaft der e-tail GmbH rechtsmissbräuchlich

Rote Karte für die BUG AGUnter abmahngeplagten Händlern ist die BUG AG ebenso ein Begriff wie die e-tail GmbH. Beide Unternehmen sind seit langer Zeit durch eine Vielzahl bundesweiter Abmahnungen mit verschiedenen Kanzleien bekannt. Einige Landgerichte haben dies bereits als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Nun liegt die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichtes  (KG Berlin, Beschluss v. 25.1.2008, 5 W 371/07) vor, die ebenfalls von einem Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ausgeht.

Lesen Sie hier über diese wichtige Entscheidung des Kammergerichtes Berlin.

In dem Verfahren ging es um eine Abmahnung der BUG AG eines Konkurrenten, der bei eBay eine zweiwöchige Widerrufsfrist angab. Hiergegen erwirkte die BUG AG zunächst erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem LG Berlin. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Der abgemahnte Händler wendete sich allerdings dagegen, dass er den Großteil der Verfahrenskosten tragen sollte. Diese Beschwerde hatte in der Sache Erfolg.

Das Gericht folgte der Auffassung der Anwälte des Abgemahnten, den NASS KUHSE LANGE Rechtsanwälten aus Hannover, und entschied, dass dem abmahnenden Unternehmen allein aufgrund der Art und Weise des Abmahnvorgehens ein Recht zur Durchsetzung der Ansprüche nicht zustünde. Wie Rechtsanwalt Timo Lange berichtet, ist es in dem Verfahren vor dem Kammergericht durch den Vortrag einer Reihe von Indizien gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass es der Abmahnerin bei ihrem Handeln in erster Linie gar nicht um die Verhinderung von Wettbewerbsverletzungen ging. Aus einer Gesamtschau der vorgetragenen Verdachtsgründe schloss das Kammergericht darauf, dass es der Antragstellerin lediglich darauf angekommen sei, die Gegner „zu schädigen, sie mit Kosten und Risiken zu belasten und ihre personellen und finanziellen Kräfte zu binden.“

Das Kammergericht findet sehr deutliche Worte und hält “die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
durch die Antragstellerin unter Zugrundelegung des sich nunmehr darstellenden Sach- und Streitstandes für rechtsmissbräuchlich i.S. des § 8 Abs. 4 UWG”. Die BUG AG sei von sachfremden Motiven geleitet, so etwa dem Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn generell zu schädigen. Diese Ziele überwiegen im vorliegenden Fall, so das Gericht.

“Maßgebend für diese Beurteilung ist das kumulative Vorliegen der folgenden Umstände, die – in einer Gesamtschau – darauf schließen lassen, dass es der Antragstellerin nicht in erster Linie darauf ankommt, die Wettbewerbsverletzungen ihrer Mitbewerber im Interesse eines fairen Wettbewerbs zu unterbinden, sondern darauf, die Verletzer zu schädigen, sie mit Kosten und Risiken zu belasten und ihre personellen und finanziellen Kräfte zu binden.”

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die BUG AG und die e-tail GmbH in den Jahren 2006 und 2007 in 268 bekannt gewordenen Fällen Abmahnungen aussprachen, u.a. wegen unzutreffender Widerrufsbelehrungen. Hinzu kämen weitere 49 Fälle vor dem LG Braunschweig. Dies sei zwar an sich noch nicht ausreichend, um Missbrauch anzunehmen. Die Abmahnungen zielten aber darauf ab, den Antragsgegner ohne vernünftige Gründe besonders finanziell zu belasten:

“Der Senat ist nach Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass die Antragstellerin die von ihr beanstandeten Wettbewerbsverletzungen schonender, d.h. vor allem weniger kostenintensiv hätte verfolgen können. Denn die Antragstellerin macht in einer großen Anzahl, wenn nicht gar in der Mehrzahl der Fälle, in denen sie ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht, den Prozess unter Berufung auf den im vorliegenden Fall einschlägigen sog. fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Abs. 2 S. 1 UWG) bei Gerichten anhängig, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers liegen, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen der Antragstellerin erkennbar sind.”

Zwar sei es auch an sich nicht verwerflich, gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes im Hinblick auf den häufig eröffneten “fliegenden Gerichtsstand” das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Hier werde aber ganz bewusst gerade ein solches Gericht gewählt, das weit vom Sitz des Gegners entfernt liegt, was die Annahme des Missbrauchs nahe lege:

“Würde es der Antragstellerin um die Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtsprechungslage gehen, hätte es seinerzeit nahegelegen, ausschließlich oder zumindest vorzugsweise Hamburger und Berliner Gerichte anzurufen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wurden und werden die Verletzer deutschlandweit in Anspruch genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohnund Geschäftssitz entfernt, und zwar auch dann, wenn das Sitz- oder das nächstgelegene Gericht zum Kreis der ansonsten vom Gläubiger Präferierten zählt.”

Als “besonders krass” empfindet es der Senat insoweit, dass vor dem Landgericht Köln ein Antragsgegner aus Hamburg (ferner auch aus Bautzen und Pirmasens) in Anspruch genommen wird, wohingegen vor dem Landgericht Hamburg Antragsgegner aus Bonn und aus der Nähe von Düsseldorf in Anspruch genommen werden, und dass ein Gegner aus der Nähe von Würzburg in Berlin, ein Gegner aus Göppingen demgegenüber in Würzburg in Anspruch genommen wird. Des Weiteren werden etwa Gegner aus Bremen oder Umgebung in Braunschweig oder Berlin und Gegner aus Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg in Anspruch genommen.

Da dies vom Abmahner nicht vernünftig begründet werden konnte, ging das Gericht von einer Schädigungsabsicht aus und nahm an,

“dass die Hauptintention der Antragstellerin bei der Wahl der unterschiedlichen Gerichtsorte die war, die Verletzer mit zusätzlichen Kosten für die Rechtsverteidigung, vor allem mit Reisekosten zu belasten bzw. die Verletzer in Anbetracht der auf sie zukommenden Kosten so einzuschüchtern, dass diese “den Kopf in den Sand stecken” und die Antragstellerin weitest gehend befriedigen, anstatt sich dieser am weit entfernten Gerichtsstand zu stellen.”

Schließlich wird noch einmal unterstrichen, dass hier ein finanzstarkes Unternehmen einen umsatzschwächeren Gegner in verwerflicher Weise finanziell in die Knie zwingen will. Für die Antragstellerin sei das Prozesskostenrisiko angesichts der verfolgten Verstöße gering und kalkulierbar. Angesichts ihres Umsatzvolumens werde sie auch die eine oder andere Niederlage verkraften. Im Gegensatz dazu könnten hohe Kosten der Rechtsverteidigung umsatzschwache Gegner durchaus in eine wirtschaftliche Notlage bringen.

Das Kammergericht betont auch, dass seine Entscheidung Auswirkungen auf andere Abmahnfälle haben könnte:

“Denn wie bereits dargelegt ist auf eine Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände abzustellen, wobei auch dem Vorgehen der Antragstellerin in anderen vergleichbaren Konstellationen erhebliches Gewicht zukommt. Es gibt daher keinen Grund einen Missbrauch im vorliegenden Fall zu verneinen, nur weil der Eilantrag zufällig bei einem Gerichtsstand eingereicht wurde, für dessen Wahl sachliche Gründe sprechen. Eine solche Sichtweise würde verkennen, dass aufgrund der dargelegten weiteren Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass es gerade diese sachlichen und legitimen Gründe waren, die die Antragstellerin zu ihrem Handeln bewegten.”

Damit könnten auch weitere Abmahnungen in laufenden Verfahren der BUG AG oder der e-tail GmbH als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Wir hoffen, dass diese Entscheidung bei möglichst vielen Anwälten auf der passiven Seite und Gerichten schnell bekannt wird. (cf)

Siehe zum Thema auch hier im Blog: