Bekanntlich mahnt die e-tail GmbH aus Alfeld massenweise Unternehmer ab, die Waren auf eBay oder ähnlichen Plattformen verkaufen und in ihren Angeboten nur eine 14-tägige Frist zum Widerruf einräumen. Hintergrund hierfür ist, dass es sich nach überwiegender Rechtsprechung - etwa OLG Hamburg oder OLG Köln – nicht um eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung handelt, da dem Verbraucher in solchen Fällen ein Widerrufsrecht von einem Monat zustehe. Gleichwohl unterlag e-tail nun erneut vor einem Gericht, weil dieses die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich einstufte.
Lesen Sie hier über die Entscheidung und deren Hintergründe.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in einem Widerspruchsverfahren, das durch Rechtsanwalt O. Moritz der Kanzlei Dr. Becker & Collegen gegen eine einstweilige Verfügung der e-tail GmbH geführt wurde, festgestellt, dass der e-tail GmbH kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 I UWG zusteht, da ihr Verhalten rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 IV UWG ist. Die gegen die Mandantin von Herrn Rechtsanwalt O. Moritz erlassene einstweilige Verfügung wurde aufgehoben, wie die Kanzlei berichtet.
Dabei wurden die im vorliegenden Fall verschiedenen Umstände vom Gericht berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, insbesondere die Vielzahl der bekannten Verfahren der e-tail GmbH im gesamten Bundesgebiet, die nur unsubstantiierte Behauptung, der Hinweis mit einer nur 14-tägigen Widerrufsfrist habe Auswirkungen auf den Markt sowie die in der Abmahnung geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 200 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Die e-tail GmbH hatte in ihrem Abmahnschreiben ausgeführt, dass diese Unkostenpauschale dem Grunde nach von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt sei und daher auch ihr zustehen würde. Das Landgericht Frankfurt hat aber zutreffend in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass eine solche Rechtsprechung in Bezug auf einen abmahnenden Unternehmer nicht existiert. Dieser Hinweis würde aber dazu führen, dass mehr Abgemahnte die Pauschale zahlen als ohne diesen falschen Hinweis.
Damit nimmt das Landgericht Frankfurt eine Argumentationslinie auf, die bereits vom OLG Hamm in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des LG Paderborn vom 03.04.2007 (Az. 7 O 20/07) vertreten wurde, in dem es ebenfalls um eine Abmahnung der e-tail GmbH ging. Die Berufung wurde von den Anwälten der e-tail GmbH zurückgenommen, nachdem das OLG Hamm in der mündlichen Verhandlung klar zum Ausdruck brachte, dass es der Auffassung ist, dass ein Fall des Rechtmissbrauchs gem. § 8 IV UWG vorliegt.
Es bleibt abzuwarten, ob die e-tail GmbH gegen das Urteil des LG Frankfurt a.M. Berufung einlegt. Weiter bedarf es bei einer Abmahnung immer einer eingehenden Prüfung der Erfolgsaussichten des Einzelfalls. Weitere Auskünfte zum Fall erteilt Rechtsanwalt O. Moritz. (cf)