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KG Berlin: Fehlende Nennung der Auslandsversandkosten kann Bagatellverstoß sein

Weltweiter VersandMöchte ein Online-Händler Kunden außerhalb Deutschlands beliefern, sind nach der Preisangabenverordnung und auch nach der BGB-InfoV die Kosten für den Auslandsversand auf der Website zu nennen. Eine Mitteilung der Auslandsversandkosten “auf Anfrage” oder erst nach Bestellung des Kunden ist nicht gesetzeskonform.

Das Kammergericht Berlin entschied nun aber gleich zweimal (Beschluss v. 13.2.2007, 5 W 37/07 und Beschluss v. 7.9.2007, 5 W 266/07), dass ein Bagatellverstoß vorliegen kann, wenn der Auslandsvertrieb erkennbar keine große Rolle spielt. Anders hatte kürzlich noch das OLG Hamm entschieden.

Lesen Sie weiter, in welchen Fällen das Kammergericht bei Fehlen der Auslandsversandkosten keinen Abmahnungsgrund sieht.

Gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Nennung der Auslandsversandkosten ist § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 PAngV. Die Preisangabenverordnung gilt für Anbieter mit Sitz in Deutschland, auch wenn es um den Vertrieb von Waren in das Ausland geht. Soweit ein Mitbewerber ebenfalls Verbraucher außerhalb Deutschlands beliefert, liegt auch ein Konkurrenzverhältnis vor, das zu Abmahnungen berechtigt. In beiden entschiedenen Fällen ging es um diese Kostellation, d.h. ein Händler mit Sitz in Deutschland nannte die Lieferkosten für andere Länder nicht und ein Konkurrent mahnte dies ab.

Das Kammergericht sah zwar einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, dieser sei jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinrächtigen. Begründet wurde dies damit, dass ein nicht als marktstark erkennbarer Händler mit einer rein deutschsprachigen Website unter einer de-Domain agierte.

“Der Antragsgegner wendet sich mit seinem deutschsprachigem Internet-Auftritt unter der TOPLevel-Domain „de“ für den Verkauf von Elektro-Haushaltsgeräten in aller erster Linie an Inländer. Diese werden über die Versandkosten im Inland hinreichend informiert. Denkbar ist zwar, dass ein Inländer beabsichtigt, die Ware – etwa als Geschenk – in das europäische Ausland zu versenden bzw. versenden zu lassen oder dass Deutschsprachige im Ausland den Internet-Auftritt des Antragsgegners zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthaltsort nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Eine besondere Marktbedeutung des Antragsgegners ist nicht dargetan. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland ist ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechnen ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig – auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist – gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Der allgemeine Hinweis des Antragsgegners auf seine Bereitschaft zum Auslandsversand hilft ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl. Da der Antragsgegner hingegen allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land (einschließlich etwaiger Zollabgaben außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) mit einem unverhältnismäßigen Aufwand – auch hinsichtlich des Platzes auf den Internetseiten – verbunden. Der Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV nur nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben (OLG Hamm, a.a.0.), führt vorliegend nicht wesentlich weiter. Denn auch diese Berechnungsgrundlagen sind hier – abhängig von Größe und Gewicht der Ware und dem jeweiligen europäischen Land – sehr vielschichtig. Von einer größeren Nachahmungsgefahr kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls die kleineren Händler in der Regel die Mühen und Risiken eines Auslandsversandes scheuen werden.”

Anders hatte zuvor noch das OLG Hamm entschieden. Nach Ansicht dieses Gerichtes liegt unabhängig von der Marktstärke des Anbieters ein beachtlicher Wettbewerbsverstoß vor, wenn die Versandkosten fehlen. Das OLG Hamm schreibt hierzu:

“Der Verstoß ist auch nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG. Mit dem Erfordernis der nicht unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber deutlich machen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und für die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch bestimmte unlautere Wettbewerbshandlungen, so hier Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, hierdurch legalisiert werden. Insofern isteine nur unerhebliche Beeinträchtigung hier zu verneinen. Zwar erscheinen die Auswirkungen der Verletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ geringfügig, zumal die Antragsgegnerin nach ihren Angaben mit derartigen Alkoholtestgeräten insgesamt nur einen eher geringfügigen Umsatz gemacht hat. Gleichwohl werden insbesondere auch die Interessen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechend berechnen können. Mittelbar kann hierdurch, was genügt („geeignet”), auch der Wettbewerb verzerrt werden. Durch den Verstoß wird der Verbraucher irregeführt, die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleichs wird hierdurch erheblich erschwert.”

Es kann also keinesfalls geraten werden, die Versandkosten für andere Länder nicht zu nennen. Auch nach Einschätzung des Kammergerichtes dürfte die Bagatellschwelle überschritten sein, wenn etwa der Vertrieb in mehreren Sprachen stattfindet oder sich sonst gezielt an Kunden außerhalb Deutschlands richtet. Zudem ist offen, wie weitere Oberlandesgerichte die Frage entscheiden werden. Daher sollten stets vor Einleitung des Bestellvorgangs die Versandkosten beziffert und die Aufstellung bei den Preisen deutlich verlinkt werden.

Nebenbei entschied das Kammergericht übrigens, dass es anders als in der Widerrufsbelehrung nicht irreführend sei, in der Rückgabebelehrung (§ 356 BGB) eine Telefonnummer zu nennen:

“Anders als im vorgenannten Fall des OLG Frankfurt/Main besteht hier aber keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB ist das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet.”

Das OLG Frankfurt hatte seinerzeit entschieden, dass in der Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB) keine Telefonnummer genannt werden darf, um den Kunden nicht über die Form des Widerrufs zu täuschen.