LG Berlin: Bestätigungsmail bei Double-Opt-In kein Spam

eimerDas sog. Double-Opt-In-Verfahren wird sowohl von vielen Online-Shops als auch von renommierten Institutionen für den Versand von Newslettern verwendet. Es dient dazu, den Missbrauch von E-Mail-Adressen durch Dritte zu verhindern, da zunächst eine Bestätigungsmail an die angegebene Adresse versendet wird. In dieser wird der Inhaber der E-Mail-Adresse dazu aufgefordert, durch Klicken eines Links zu bestätigen, dass er den Newsletter auch tatsächlich erhalten möchte.

In der Vergangenheit gab es jedoch Gerichtsentscheidungen, welche bereits in eben dieser Bestätigungsmail eine Belästigung durch sog. „Spam“ sahen. Das Landgericht Berlin hat sich nun mit Urteil vom 23.01.2007 (15 O 346/06) der Auffassung des AG München (Urteil v. 30.11.2006, 161 C 29330/06) angeschlossen und das Double-Opt-In-Verfahren für zulässig erklärt.

Ist das Double-Opt-In-Verfahren nun ein zuverlässiger Schutz gegen Abmahnungen wegen angeblichen Spam-Versandes?

In dem Widerspruchsverfahren gegen eine von einer anderen Kammer des Landgerichts Berlin erlassene einstweilige Verfügung wehrte sich die Anbieterin des Newsletters, die Berliner „taz“, gegen den Münchener Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth (siehe dazu auch unseren Beitrag: Sechs Monate Haft für “Abmahn-Anwalt” Freiherr von Gravenreuth). Dieser hatte eine Bestätigungsmail zur Newsletteranmeldung erhalten, die ihm unverlangt von der Adresse der Anbieterin zugesandt wurde. Er stellte dabei auf einen Eingriff in das Recht an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus den §§ 1004, 823 BGB ab.

Entgegen der zuvor ergangenen einstweiligen Verfügung und weiterer ähnlicher Beschlüsse (z.B. LG Berlin v. 19.09.2002, 16 O 515/02) folgte die Zivilkammer 15 nicht der bisher vom Berliner Landgericht vertretenen Meinung, dass die Aktivierungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens bereits Spam-Charakter besitzt. Vielmehr wird der Werbecharakter dieser Mail in Abrede gestellt.

„Die Behauptung, bei der E-Mail handele es sich um Werbung, die über die ... Antragsgegnerin versandt worden sei, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat der Antragsteller dem Vorbringen der Antragsgegnerin, mit dem diese die Hintergründe der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail erläutert hat, keinen erheblichen Vortrag mehr entgegen gesetzt.“

Offenbar wurde im vorliegenden Fall die E-Mail-Adresse des Anwalts Gravenreuth von einem Dritten missbräuchlich in das entsprechende Formular eingetragen. Daher sah dieser eine Haftung als sog. „mittelbarer Störer“, da die „taz“ ja Anbieterin des hier genutzten Dienstes ist. Dies verneinte das Landgericht jedoch, da das verwendete Verfahren zur Vermeidung von ungerechtfertigter Nutzung ausreiche und es nicht verhältnismäßig wäre, jede einzelne Eingabe einer E-Mail-Adresse in dem entsprechenden Feld von Hand auf eventuellen Missbrauch zu kontrollieren.

„Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren, das sie nach ihrer Darstellung der Versendung ihres Newsletters vorgeschaltet hat, nicht missbraucht wird.“

Außerdem wurde auch eine unzumutbare Belästigung durch die versandte Mail verneint. Im Gegensatz zu einer unverlangt eingesendeten Werbung sei der Fall eher mit einer versehentlich an die falsche Adresse gesendete E-Mail zu vergleichen. Diese muss der Empfänger hinnehmen, insbesondere auch, da sie sich mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder löschen lässt.

„Die Beeinträchigung, der der Antragsgegner mit der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail ausgesetzt war, wer als gering anzusehen. Seien Beeinträchtigung war nicht schwerwiegender als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebigen falsch adressierten E-Mail. Tatsächlich dürfte der Aufwand, der erforderlich ist, um die streitgegenständliche E-Mail als unverlangt zugesendete Post einzuordnen, wegen ihrer Kürze und ihres eindeutigen Inhalt weniger groß sein, als dies bei Irrläufern aus dem privaten und geschäftlichen Bereich sonst der Fall ist.“

Trotz dieses für Anbieter von Newslettern erfreulichen Urteils, bedeutet dies jedoch nach wie vor keine hundertprozentige Rechtssicherheit bei der Verwendung von Double-Opt-In. Es lässt sich zwar mittlerweile ein gewisser „Trend“ in die richtige Richtung erkennen. So haben bereits das AG München (Urteil v. 30.11.2006, 161 C 29330/06) und das AG Hamburg (Urteil v. 11.10.2006, Az. 6 C 404/06) ausgeführt, dass das Verfahren sehr wohl geeignet sei, den Missbrauch von E-Mail-Adressen durch Dritte per Newsletteranmeldung auszuschließen und es sich eben nicht um Bereitstellen einer Spam-Möglichkeit handelt. Leider existieren aber ebenfalls Entscheidungen, welche bereits bei Versand einer „harmlosen“ Aktivierungsmail eine entsprechende Belästigung durch Spam als gegeben angesehen.

Obwohl z.B. selbst das Bundeskanzleramt das Double-Opt-In-Verfahren für seinen Newsletter nutzt, kann also auch in Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass bei Missbrauch eine hundertprozentige Abmahnsicherheit besteht. Trotz allem handelt es sich nach wie vor um die sicherste derzeitig verfügbare Methode einen Newsletter anzubieten. (cf)

18.10.07