Die Länge der Widerrufsfrist, die gewerbliche Händler Verbrauchern bei eBay–Verkäufen einräumen müssen, ist ein Thema, das Gerichte immer wieder beschäftigt, vor allem im Zusammenhang mit Abmahnungen durch Konkurrenten. Mit Urteil v. 26.06.2007 (Az.: 5 O 34/07) hat sich mit dem LG Hanau erneut ein Gericht zur Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften geäußert. Konkret ging es in diesen Fall um die Frage, ob dadurch, dass eBay-Artikel 90 Tage unveränderlich im Internet abrufbar sind, das Textformerfordernis gewahrt ist, was zu einer Widerrufsfrist von 2 Wochen führen würde. Diese Ansicht lehnte das LG Hanau ab und liegt damit auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Köln und weiteren Gerichten.
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Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte bei einem „Sofort-Kauf"-Angebot bei eBay den Verbraucher über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht belehrt. Dagegen klagte die Klägerin, die wie die Beklagte gewerblich mit Münzartikeln handelt, da sie davon ausgeht, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat beträgt. Bei eBay sei es ihrer Ansicht nach nicht möglich, den Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Dies ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB Vorraussetzung dafür, dass ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt werden kann.
Die Beklagte war dagegen der Ansicht, dass dadurch, dass die Artikelbeschreibungen 90 Tage auf der eBay-Website öffentlich zugänglich sind und der Verkäufer diese nach der Bestellung nicht mehr ändern kann, die Textform gewahrt ist.
Das Gericht gab der Klage statt und stufte die Form der Belehrung als wettbewerbswidrig ein. Es betonte, dass die verwendete Widerrufsbelehrung mit Zweiwochenfrist im konkreten Fall der tatsächlichen Rechtslage bei eBay-Verkäufen an Verbraucher widerspricht.
„Der Hinweis auf die einmonatige Widerrufsfrist (§ 355 II 2 BGB) ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Verkaufs bei „ebay“ erforderlich und nicht etwa entbehrlich.“
Das Landgericht vetrat die gängige Auffassung, dass für die Textform nicht nur eine dauerhafte Wiedergabe erforderlich ist, diese müsse dem Verbraucher auch aktiv zugehen. Zwar würden Websites auch automatisch durch den Browser in den Festplatten-Cache gelegt, auch dies stelle jedoch noch keine dauerhafte Speicherung dar, da der Cache automatischen Löschungen nach Zeit oder Speicherplatz unterliegen könne und auch durch Aktualisierungen verändert werde. Auch die Tatsache, dass der Verbraucher in der Lage sei, selbst diese Speicherung durchzuführen und somit eine dauerhafte Kopie auf seiner Festplatte zu schaffen, ändere daran nichts:
„Im Gegensatz zu Brief, Fax oder E-Mail „verflüchtigt“ sich der Inhalt einer aufgerufenen Internetseite automatisch, soweit der Verbraucher keine aktiven Gegenmaßnahmen in Form der manuellen Speicherung einleitet."
Das Gesetz erlege dem Unternehmer ausdrücklich die Pflicht auf, den Verbraucher die richtige Belehrung zugehen zu lassen. Würde man nun die Voraussetzung der Textform dadurch erfüllt ansehen, dass der Verbraucher die Belehrung speichern kann, würde man diese Verpflichtung auf den Verbraucher unzulässig abwälzen.
Auch dass eBay die Artikelseite noch für einen gewissen Zeitraum online abrufbar hält, ändere daran nichts, denn erforderlich sei, dass die Belehrung in den „Herrschaftsbereich des Verbrauchers“ gelangt, und dies sei bei einem Onlineabruf nicht der Fall. (cf)