Der Bundesgerichtshof verkündete am 4. Oktober nicht nur eine Entscheidung, mit der die Pflicht zum Hinweis auf Umsatzsteuer und Versandkosten gelockert wurde, sondern nahm am gleichen Tag in einer weiteren Entscheidung (Urteil v. 4.10.2007, I ZR 22/05) explizit zur Platzierung dieses Hinweises Stellung. Demnach genügt es, einen Hinweis auf die im Preis enthaltende Umsatzsteuer mittels eines deutlichen Sternchenhinweises zu geben, er muss nicht neben dem Preis platziert sein.
Damit ist die strenge Rechtsprechung des OLG Hamburg, die zahlreiche Abmahnwellen ausgelöst hatte, Rechtsgeschichte geworden. Der BGH urteilte auch händlerfreundlich, dass ein Hinweis auf die Gewährleistungsbestimmungen überhaupt nicht erforderlich ist, wenn die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen.
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Nach § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Das OLG Hamburg sah hier bislang die Notwendigkeit, dass der Hinweis direkt neben jedem Preis platziert ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Versandhandelsunternehmen, das in Deutschland im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires an Verbraucher vertreibt, in einer Werbung Preise angegeben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese die Umsatzsteuer enthielten. Die auf Unterlassung klagende Mitbewerberin beanstandete zudem, dass der Händler die Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung über die Gewährleistungsregelungen informierte, wobei die Geschäftsbedingungen der Beklagten insoweit keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Bestimmungen enthielten. Das OLG Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte überwiegend Erfolg:
Der BGH hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass nach § 1 Abs. 2 PAngV in der Werbung des Versandhändlers der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein muss. Der Hinweis müsse aber - anders als das OLG Hamburg meinte – nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen. Vielmehr reiche es im Falle einer Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet sei. Dies könne auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen.
Weiterhin nahm der BGH Stellung zu der Frage, ob ein Händler seine Kunden über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen aufklären muss. Diese Pflicht könnte sich aus § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV ergeben, nach der ein Unternehmer spätestens bei Lieferung der Ware über geltende Gewährleistungsbedingungen informieren muss. Bislang hatte dies dazu geführt, dass Händler ihren Kunden unfreiwillig die gesetzlichen Bestimmungen erklärt haben und bei unabsichtlichen Fehlern von Verbraucherzentralen abgemahnt wurden. Ein solcher Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ist nun nicht mehr erforderlich:
Der BGH entschied hierzu, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist. Die Informationspflicht des § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasse nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen. Über solche Regelungen könne sich der Verbraucher nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen bestehe – auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften – kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbare, müsse daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.
Damit setzt der I. Zivilsenat des BGH seine äußerst vernünftige Rechtsprechung zu Fragen des Onlinehandels fort und macht allen Händlern Mut, trotz zahlreicher nicht nachvollziehbarer untergerichtlicher Entscheidungen ihr Geschäft fortzuführen. (cf)