LG Hamburg: e-tail GmbH nimmt Klage zurück

JusticiaDie e-tail GmbH hat eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR zurück genommen, wie uns Rechtsanwalt Philipp von Mettenheim berichtet. Damit ist die stark in der Kritik stehende Firma vor einem weiteren Gericht gescheitert, diesmal nicht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, sondern mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer bestehenden Unterlassungserklärung. Zuvor hatten u.a. schon das OLG Hamm, LG München, LG Hildesheim, LG Paderborn Klagen von e-tail abgewiesen.

Kann man nun Abmahnungen von e-tail generell zurückweisen?

Kurz zum Hintergrund:
Die e-tail GmbH ist in der jüngeren Vergangenheit durch eine große Anzahl an Abmahnungen aufgefallen. Die e-tail GmbH (vertreten durch den Geschäftsführer Christian Böhme) sowie die BUG Computer Components AG (Vorstand: Christian Böhme, Aufsichtsratsvorsitzende: Ann-Kathrin Böhme) mit den Shops Norsk-IT, e-bug.de und preis-kampf.com gehen seit einiger Zeit gegen Online-Shops und auch eBay-Händlern vor. Auf die umfangreiche Abmahntätigkeit hatte Trusted Shops in einer Studie aufmerksam gemacht, die in zahlreichen Presseberichten aufgegriffen wurde.

Die Beklagte in diesem Verfahren hatte ca. 200 Angebote auf der Versteigerungsplattform ebay platziert und hierbei falsch über das Widerrufsrecht belehrt. Nach einer Abmahnung durch e-tail wurden sämtliche Angebote bis auf eines korrigiert. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte aber ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben, so dass e-tail das verbleibende Angebot zum Anlass nahm, die Vertragsstrafe gerichtlich geltend zu machen.

Die auch in diesem Verfahren sehr umstrittene Frage des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) umging das Gericht schließlich, indem es erhebliche Bedenken an der eingeforderten Vertragsstrafe anmeldete. Dies war nur möglich, weil die Beklagte bei Abgabe des Vertragsstrafeversprechens die Höhe der Vertragsstrafe im Streitfalle in das Ermessen des Gerichtes gestellt hatte (sog. Hamburger Brauch). Da das Verwirken einer Vertragsstrafe (§ 339 Satz 2 BGB) ein Verschulden voraussetzt, konnte das Gericht somit angesichts des Verbleibs lediglich eines letzten Angebots kurz nach Abgabe des Vertragsstrafeversprechens ein äußerst geringes Verschulden annehmen und e-tail die Rücknahme der Klage nahe legen.

"Im Ergebnis sollte im Hinblick darauf, das die Gerichte bei der Frage des Rechtsmissbrauchs sehr unterschiedlich urteilen, und sofern tatsächlich Wettbewerbsverstöße vorliegen, ein Vertragsstrafeversprechen nicht in der geforderten Höhe, sondern stets nach Hamburger Brauch abgegeben werden." so RA von Mettenheim

Man kann also nicht generell davon ausgehen, dass die Abmahnungen der e-tail GmbH missbräuchlich sind. Allerdings tendieren die Gerichte zunehmend dazu, Anträge auf einstweilige Verfügungen abzulehnen oder aber Klagen wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Es lohnt sich also, möglichen Widerstand zu prüfen. (cf) 

Zusammenfassung als PDF zum Download:
e-tail Abmahnung - Der Stand der Dinge

Siehe zum Thema auch:

25.09.07