OLG Karlsruhe: Kunde muss bei Widerruf die Hinsendekosten nicht tragen

PaketeWährend es zu den Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs eine klare gesetzliche Vorgabe gibt, fehlt eine Regelung zu den Kosten des ursprünglichen Versandes (sog. Hinsendekosten) vollständig im Gesetz. Schon bislang entschieden die Gerichte überwiegend, dass der Kunde diese Kosten nicht tragen muss, da er anderenfalls vom Widerruf abgehalten werden könne. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 5. September 2007, AZ 15 U 226/06) hat diese Rechtsprechung nun mit einem lang erwarteten Berufungsurteil in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen den Heine Versand bestätigt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und die Revision zum BGH ist zugelassen.

Müssen Shopbetreiber nun in der Widerrufsbelehrung darüber aufklären, dass die Hinsendekosten erstattet werden?

UPDATE: Das Urteil des OLG Karlsruhe ist nicht rechtskräftig, da der Heine Versand Revision eingelegt hat. Das Verfahren läuft beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 268/07. 

In den meisten europäischen Ländern können dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs auferlegt werden. In Deutschland bestimmt hingegen § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass im Regelfall der Unternehmer die Kosten trägt. Eine ähnliche Regelung gibt es nur in Finnland. Als deutsche Besonderheit gibt es die sog. 40-EUR-Klausel, ein bürokratisches Monstrum, das europaweit einmalig ist:

"Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht." (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB)

Nun in bestimmten Fällen können dem Kunden also die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Diesen Spielraum räumt Art. 6 Abs. 2 der europäischen Fernabsatzrichtlinie dem deutschen Gesetzgeber ein. Dort heißt es:

"Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren."

Genau diese europäische Vorschrift ist aber - in Bezug auf die Hinsendekosten - das Problem. Schon bislang schloss die Rechtsprechung hieraus, dass außer den Rücksendekosten eben keinerlei andere Kosten, z.B. Hinsendekosten, durch den Verbraucher gezahlt werden dürfen. Diese Auffassung vertraten bislang schon das OLG Frankfurt a.M., LG Gütersloh und das LG Karlsruhe als Vorinstanz in dem jetzigen Verfahren. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, die Verbraucherzentrale NRW erwähnt in ihrer Pressemitteilung jedoch ebenfalls die europäische Fernabsatzrichtlinie, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch das OLG Karlsruhe diese zur Argumentation heranzieht.

Für diese Auffassung spricht, dass der Kunde insbesondere bei geringwertigen Warenwerten oder besonders hohen Versandkosten (z.B. Speditionskosten) durch eine Pflicht zur Tragung der Hinsendekosten vom Widerruf abgehalten werden könnte. Dies betont auch NRW-Verbraucherzentralen Vorstand Klaus Müller:

„Die Praxis, dass Versandhändler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten pochen, war für Käufer bislang ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Denn vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert war ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich.“

Gegen diese Sichtweise wird allerdings vorgebracht (z.B. Becker/Föhlisch, NJW 2005, 3377, 3380), dass es sich bei den Hinsendkosten ja nicht um eine Leistung handelt, die der Händler im Rahmen der Rückabwicklung zurück erhält, sondern die Kosten in jedem Fall verbraucht sind. Nach den allgemeinen Rücktrittsregeln ist in diesem Fall nichts zurück zu gewähren (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mit Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie wollte der europäische Gesetzgeber verhindern, dass der Händler seine Kunden durch Straf- oder Bearbeitungsgebühren von einem Widerruf abhält. Hinsendekosten sind damit m.E. nicht zu vergleichen, weil der Händler diese verliert und nicht davon profitiert. Die Belastung durch die Rücksendekosten ist in Deutschland im Vergleich zu fast allen anderen europäischen Ländern schon sehr hoch, zumal der Händler nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg auch noch gezwungen ist, unfreie Pakete anzunehmen.

Anderer Auffassung waren bislang nur das LG und das OLG Nürnberg (Beschluss v. 5.10.2004, 3 U 2464/04), die meinten, dass die Geltendmachung von anteiligen Versandkosten bei Rückgabe der Ware im Versandhandelskauf („Hinsendekosten“) keinen Verstoß gegen die §§ 312b-d BGB darstellt. Da die Revision gegen die Karlsruher Entscheidung zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob der Heine Versand von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen wird und der BGH sich zu der strittigen Rechtsfrage äußern muss. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Vielfach dürfte für Kunden bislang unklar sein, ob sie im Falle eines Widerrufs die Kosten der Hinsendung erstattet bekommen. Denn die meisten Händler treffen hierzu keine Aussage. Nach einem aktuellen BGH-Urteil muss der Kunde in der Widerrufsbelehrung jedoch auch über seine wesentlichen Rechte aufgeklärt werden. Angesichts der nun gehäuften Rechtsprechung zur Hinsendekosten-Thematik spricht einiges dafür, dass der Händler in der Widerrufsbelehrung darüber aufklären muss, dass die Hinsendkosten im Falle des Widerrufs erstattet werden. Denn dies ist ein wesentliches Recht des Kunden, dessen Unkenntnis ihn von einem Widerruf abhalten könnte. Dies könnte eine neue Abmahnwelle auslösen und spricht dafür, dass das Widerrufsmuster des Bundesjustizministeriums, das ebenfalls keinen entsprechenden Hinweis enthält, überarbeitet werden sollte.

Eine gute Nachricht gibt es allerdings: Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem Widerruf. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, müssen die Hinsendekosten bezahlt werden. (cf)

21.09.07