Weil das Gesetz keine verbindlichen Vorgaben macht, an welcher Stelle und unter welcher Bezeichnung die bei Internetangeboten vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung vorzuhalten ist, gab es in der Vergangenheit verschiedene Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Anbieterkennzeichnung über die beiden Links „Kontakt“ – „Impressum“ erreichbar sein kann und dies den gesetzlichen Vorgaben genügt. Im Anschluss an diese höchstrichterliche Rechtsprechung entschied nun das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 11.5.2007, 5 W 116/07), dass die Anbieterkennzeichnung bei eBay ohne weiteres auf der „mich-Seite“ vorgehalten werden kann. Dies hatten andere Gerichte zuvor anders beurteilt.
Vorliegend mahnte ein Händler einen Konkurrenten ab, der seine Identität bei eBay nicht bereits auf der Artikelseite, sondern lediglich auf der mich-Seite preisgab. Das Landgericht wies den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung ab, woraufhin der abmahnende Händler sofortige Beschwerde beim Kammergericht einlegte. Diese Beschwerde blieb erfolglos, und das Kammergericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Das Kammergericht sah keinen Verstoß gegen die aus § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 6 TDG (jetzt: § 5 TMG), § 10 Abs. 2 MDStV (jetzt: § 55 Abs. 1 RStV) folgende Impressumspflicht:
„Der Antragsgegner erfüllt diese Pflicht in seinem Internetauftritt bei eBay auf einer nachgelagerten Seite, die auf der Startseite mit Anklicken der Schaltfläche "mich" erreicht wird. Dies hat das Landgericht mit Recht als ausreichend angesehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist (BGH GRUR 2007, 159 ff. - Anbieterkennzeichnung im Internet). Die Schaltfläche "mich" ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" und "Impressum". Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter besagter Schaltfläche die in Rede stehenden Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird - nahe liegend - solche unter "mich" vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.“
Weiterhin entschied das Gericht, dass es sich um eine unwesentliche Bagatelle handele, wenn bei eBay nicht neben jedem Preis der Hinweis gegeben wird, dass die Mehrwertsteuer enthalten ist. Das Fehlen dieser Angabe sei nicht geeignet, den Wettbewerb mehr als unerheblich zu beeinträchtigen. Das gilt allerdings nicht für die Angabe, ob Versandkosten anfallen.
Das Kammergericht hat damit zutreffend entschieden und die Rechtssicherheit für eBay-Händler verbessert. Bei der Bezeichnung „mich“ handelt es sich ebenso wie bei den Bezeichnungen Kontakt oder Impressum um so genannte „sprechende Links“, hinter denen der Kunde die Angaben zum Anbieter beziehungsweise Verkäufer vermutet. In älteren Entscheidungen verlangten die Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe noch, dass die Angaben zur Identität des Website-Betreibers beziehungsweise Verkäufers im Bestellprozess zwangsläufig aufgerufen werden können (so genannte Zwangsführung). Dieser Auffassung ist nach der BGH-Grundsatzentscheidung nicht mehr vertretbar. Der sprechende Link ist zum akzeptierten Standard im E-Commerce geworden.
Künftig wird sich die Diskussion darauf konzentrieren, wann ein Link sprechend ist. Hierfür ist einerseits die Bezeichnungen wichtig, andererseits, dass der Link als solcher erkennbar ist. Fraglich ist zum Beispiel, ob ein Kunde hinter der Bezeichnung „AGB“ die Informationen zum Widerrufsrecht erwartet, oder ob hierfür nicht das Wort „Widerrufsrecht“ benutzt werden muss, wie wir es empfehlen. Ein Link sollte immer so gestaltet sein, dass er sich durch Stilmittel wie Unterstreichung oder Farbeffekte von dem übrigen Text abhebt, damit er als Link auch erkennbar ist. Ist der Link nicht erkennbar, wird den Informationspflichten auch nicht genüge getan, und die hinter dem Link befindlichen Texte müssten direkt auf der Seite vorhanden sein. (cf)