Auf eBay-Artikelseiten oder auf Bestellseiten von Onlineshops werden gelegentlich so genannte Scrollboxen eingesetzt, in denen die AGB und die Widerrufsbelehrung vorgehalten werden. Allerdings gibt es für diese Dokumente gewisse Transparenz- und Einbeziehungserfordernisse. Das OLG Frankfurt a.M entschied nun mit Beschluss vom 9.5.2007, 6 W 61/07, dass eine in einer kleinen Scrollbox untergebrachte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit des § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht wird. Bei einem größeren Scrollkasten könne jedoch eine andere Beurteilung geboten sein.
In dem entschiedenen Fall wurde einem Onlinehändler untersagt, bei Verkäufen über die Plattform eBay über das Widerrufsrecht innerhalb eines Scrollkastens zu belehren und Allgemeine Geschäftsbedingungen innerhalb eines Scrollkastens wiederzugeben. Auch inhaltlich wurden diese Texte beanstandet. Es ging aber vor allem um die Form der Information. Zur Begründung führt das Gericht hier aus:
„Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach § 312 c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV wird den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 2. beanstandete Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 305 II Nr. 2 BGB, weil sie dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Insoweit gelten die Ausführungen zum Beschwerdeantrag zu 1. entsprechend auch im vorliegenden Zusammenhang.“
Inhaltlich wurden die AGB beanstandet, weil eine unzulässige Schriftformklausel, eine Vertragsannahmefrist von vier Wochen, eine Einschränkung des Wahlrechts im Rahmen der Gewährleistung sowie eine unzulässige Verkürzung der Gewährleistungsfrist vorgenommen wurden.
Die Entscheidung macht noch einmal die Transparenzgebote für Fernabsatzgeschäfte und Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich. Zwar spricht nichts dagegen, die AGB und Widerrufsbelehrung zusätzlich in einer Scrollbox informationshalber aufzunehmen. Soll diese Box jedoch der alleinigen Information dienen, muss sie so groß sein, dass der Kunde einzelne Absätze jeweils vollständig lesen kann. Empfehlenswert ist aber, die Texte nicht nur in einer solchen Box, sondern auf einer separaten HTML Seite unterzubringen. Dies vor allem deshalb, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss in speicherbarer Form vorgehalten werden müssen (§ 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB). Auch werden AGB nur Vertragsbestandteil, wenn die Kenntnisnahme zumutbar ist. Dies ist bei zu langen Texten oder Texten, die nur mit großem Aufwand gelesen werden können, nicht der Fall.
Für die Widerrufsbelehrung gelten sogar noch strengere Transparenzerfordernisse. Die Belehrung sollte entweder im Volltext noch einmal auf die Bestellseite aufgenommen oder auf dieser Seite mittels eines entsprechenden Links direkt auf die Seite mit der Information zum Widerrufsrecht beziehungsweise auf die Passage in den AGB verlinkt werden. Wird über das Widerrufsrecht vor Abgabe der Bestellung des Kunden nur unzureichend informiert, stellt dies ein wettbewerbswidriges und damit abmahnbares Verhalten dar. Entscheidend für den Lauf der Widerrufsfrist ist aber die Belehrung in Textform, das heißt zum Beispiel in der Bestätigungs-E-Mail. Hierauf sollte besonders großer Wert gelegt werden, um nicht eine Fristverlängerung zu riskieren. (cf)
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