Urteil BerlinDas Landgericht Berlin hat in einem für Onlinehändler erfreulichen Urteil vom 2.8.2007 (96 O 138/07) entschieden, dass nicht jeder Fehler in einer im Internet verwendeten Informationen zum Widerrufsrecht zur Abmahnung berechtigt. Vorliegend hatte der abgemahnte Händler nicht darauf hingewiesen, dass der Kunde bei Ausübung des Widerrufsrechtes die Ware auf Gefahr des Händlers zurücksenden kann. Das Gericht stufte dies zwar als fehlerhaft ein, verneinte jedoch das Überschreiten der so genannten Bagatellschwelle, da es sich nur um einen unerheblichen Verstoß handele.

Fehler bei der Formulierung der Informationen zum Widerrufsrecht sind laut einer Studie von Trusted Shops derzeit Abmahnungsgrund Nummer 1 im Internet. Anwälte haben hier ein besonders leichtes Spiel, weil selbst die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums fehlerhaft ist. Um einen solchen Fehler im Muster ging es auch im vorliegend entschiedenen Fall. Es stritten sich zwei konkurrierender eBay-Händler, von denen der abgemahnte folgenden Teil des amtlichen Mustertextes für eine Widerrufsbelehrung verwendete:

“Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Paketversandfähige Waren sind zurückzusenden. Nichtpaketversandfähige Waren werden bei ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusenden Ware einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für sie kostenfrei. …”

Damit setzte der Händler den so genannten Gestaltungshinweis Nr. 7 der Musterwiderrufsbelehrung um. Das Problem ist jedoch, dass das amtliche Muster insoweit einen Fehler enthält. Denn während der Kunde in der Variante des Musters, in der es keine 40-€-Klausel gibt, auf die Gefahrtragung hingewiesen wird, fehlt bei Integration der 40-€-Klausel jeglicher Hinweis auf die Gefahrtragung. Hierbei handelt es sich schlichtweg um einen Fehler bei der Erstellung des Musters durch das Bundesjustizministerium, der auch schon zuvor in der juristischen Literatur aufgezeigt wurde.

Das Landgericht Berlin hatte nun zu entscheiden, ob dieser Fehler von einem Konkurrenten abgemahnt werden kann. Das Gericht sah den Passus aus dem amtlichen Muster zwar als fehlerhaft an, sah jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist. Zu dem fehlerhaften Muster führt das Gericht zunächst aus:

“Soweit hierbei die in § 357 Abs. 2 S. 2 BGB zu Gunsten des Verbrauchers getroffene Regelung zur Gefahrtragung nicht erwähnt wird, handelt es sich jedoch um einen offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt das Muster für die Rückgabebelehrung gemäß § 356 BGB in der Anlage 3 zu § 14 BGB-InfoV. Dort wird die Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB ebenfalls in der Weise Rechnung getragen, dass auch auf die Gefahrtragung des Unternehmers hingewiesen wird (“in jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.”)”

Im Anschluss bekräftigt das Landgericht Berlin noch einmal seine Auffassung, dass das Muster generell nicht zur Information auf der Website, sondern nur für die Belehrungen Textform eingesetzt werden kann (vergleiche dazu die Entscheidung des Kammergerichts Berlin). Demzufolge könne sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, dass gemäß § 1 Abs. 4 BGB-InfoV für den Unternehmer die Erfüllung seiner Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB durch Verwendung des amtlichen Musters vorgesehen ist.

Es liege aber ein so genannter Bagatellverstoß vor:

“Der Verstoß des Antragsgegners ist jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb im Sinne von Paragraph drei UWG zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmern mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.”

Ein Wettbewerbsverstoß müsse von einem gewissen Gewicht für die Interessen der geschützten Personenkreise sein. Hier sei eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom Schutzzweck der Norm erfassten Umstände vorzunehmen, z.B. Art und Schwere des Verstoßes, die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts. Demnach sei das Weglassen der Informationen zur Gefahrtragung nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Je nachdem, was für einen Fehler bei der Widerrufsinformationen gemacht werde, seien die Interessen der Verbraucher in unterschiedlicher Intensität beeinträchtigt:

“Unzweifelhaft besteht dieses Interesse hinsichtlich des Bestehens eines Widerrufsrechts überhaupt, da dies für den Verbraucher, der bei Geschäftsabschlüssen über eBay vor Vertragsschluss keine Möglichkeit hat, die Sache in (unmittelbaren) Augenschein zu nehmen, von besonderer Bedeutung ist. Daher ist in der Regel die Bagatellschwelle des § 3 UWG überschritten, wenn der Verbraucher über ein ihm zustehendes Widerrufsrecht nicht oder nicht zutreffend belehrt wird. … Dagegen ist vor Vertragsschluss für den Verbraucher die Information darüber, dass er im zu diesem Zeitpunkt nur möglicherweise erfolgenden Kaufes einer Sache dem hypothetischen Falle eines Widerrufs das Recht hat die Sache zurückzusenden, ohne hierbei das Risiko des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung, etwa des Verlustes auf dem Postweg, zu tragen, für den Verbraucher von ungleich geringer Bedeutung.”

Interessant ist, dass das Landgericht bei der Gewichtung des unterlassenen Hinweises auch berücksichtigt, dass die europäische Fernabsatzrichtlinie die nach deutschen Recht zu erteilende sehr detaillierte Informationen über das Widerrufsrecht schon im Vorfeld des Verkaufs nicht vorsieht. In der europäischen Richtlinie wird lediglich bestimmt, dass auf das Bestehen des Widerrufsrechtes, nicht aber auf die Einzelheiten der Ausübung, Rückabwicklung etc. hinzuweisen ist. Im deutschen Recht gibt es seit Dezember 2004 einen erheblich erweiterte Informationspflicht, die europarechtlich nur für Anbieter von Finanzdienstleistungen vorgesehen ist.

Im Ergebnis kommt das Landgericht Berlin mit diesen Erwägungen dazu, dass das Fehlen einer Angabe zur Gefahrtragung der Rücksendung einer Sache nach Ausübung des Widerrufsrecht vor Vertragsschluss nicht als geeignet anzusehen ist, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Offen ließ das Gericht hingegen, ob das Fehlen dieser Information in der eigentlichen Widerrufsbelehrung in Textform abmahnfähig ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist auf jeden Fall begrüßenswert, da auch hier einmal wieder von denen schon bestehenden Mechanismen des Wettbewerbsrechts gegen Abmahnungen Gebrauch gemacht wird, in diesem Fall von der Bagatellschwelle. Andere Gerichte hatten in jüngster Vergangenheit häufiger auch den § 8 Abs. 4 UWG angewendet und Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen oder über eine erhebliche Reduzierung des Gegenstandswertes Abmahnungen finanziell weniger attraktiv gemacht.

Gleichwohl kann vor zu viel Optimismus nur gewarnt werden. Das Gericht greift einen weiteren Fehler der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung auf. Händler haben derzeit keine verlässliche Orientierung, wie über das Widerrufsrecht belehrt werden muss. Wird an dem amtlichen Muster vereinzelt korrigiert, kommen andere Fehler zum Tragen, und die Belehrung kann deshalb abgemahnt werden. Wird das amtliche Muster ohne Korrektur verwendet, lassen es die Gerichte wegen der bekannten Fehler auch nicht durchgehen. Es wird also höchste Zeit, dass das Muster des Bundesjustizministeriums endlich korrigiert wird. Das Ministerium hat hier nun auch angekündigt, Vorschläge zur Verbesserung der Situation zu erarbeiten. (cf)

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