Kürzlich hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob im Impressum eines Online-Shops eine Telefonnummer enthalten sein muss. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, überwiegend wird jedoch die Pflicht zur Nennung der Telefonnummer bejaht. Um die damit verbundenen Mehrkosten zu kompensieren, nutzen einige Händler sogenannte Mehrwertdienstenummern, z.B. beginnend mit 01805. Solche Nummern werden auch für Service-Hotlines unabhängig vom Web-Impressum genutzt. Bereits heute muss bei Mehrwertdienstenummern der für die Inanspruchnahme zu zahlende Preis zeitabhängig je Minute bzw. zeitunabhängig je Anruf genannt werden. Der Rechtsprechung genügt bislang die Angabe des Festnetzpreises der Deutschen Telekom. Zum 1. September 2007 tritt nun der neue § 66a Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft und verschärft die Preisangabepflicht in der Werbung.
Hiermit werden die mit den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190-/0900er Mehrwertdiensterufnummern normierten Vorgaben fortgeschrieben und ausgeweitet. In den §§ 66a ff. TKG finden sich darüber hinaus Bestimmungen zu Preisangabe, -ansage, -höchstgrenzen, der Pflicht zur Verbindungstrennung bei bestimmten Diensten und Regelungen zu sog. Dialern. Der neue § 66a TKG lautet ab 1. September 2007:
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei der Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Wirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.
Wenn also, was im Regelfall so ist, für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen andere Preise gelten als aus dem Festnetz, ist der Festnetzpreis künftig um einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen zu ergänzen (§ 66a Satz 5 TKG). Sämtliche Preisangaben müssen gemäß § 66a Satz 2 TKG gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbaren Zusammenhang mit der 0180er-Nummer erfolgen, d.h. unmittelbar neben der Nummer stehen.
Schon bislang wurden Verstöße gegen die derzeit bestehende Pflicht zur Nennung der Preise bei Anrufen aus dem Festnetz der DTAG abgemahnt. Bei Verstößen gegen die zum 1. September 2007 erweiterte Informationspflicht ist - wie immer bei neuen Gesetzen - verstärkt mit Abmahnungen zu rechnen. Auch Verbraucherschutzverbände sind abmahnbefugt und werden sicherlich verstärkt die Umsetzung der neuen Vorschriften kontrollieren. Die Verbraucherschützer hatten sich im Gesetzgebungsverfahren besonders für die Neuregelungen engagiert, da Mehrwertdienstenummern in der Vergangenheit häufig missbraucht wurden.
Alte Werbeträger mit 0180er-Nummern ohne einen erweiterten Hinweis dürfen nicht weiter benutzt werden. Es ist daher dringend zu empfehlen, Websites rechtzeitig umzustellen und Prospekte neu zu drucken bzw. einen zusätzlichen Hinweis mit Stempeln oder Aufklebern anzubringen, spätestens zum 1. September 2007. (cf)
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