OLG Düsseldorf kürzt Abmahnkosten von 750 € auf 100 €

Abmahnung Anwalt DüsseldorfBereits seit einiger Zeit machen die Gerichte vermehrt Gebrauch von der Möglichkeit, über eine Reduzierung des Gegenstandswertes die Anwaltskosten bei Abmahnungen einfacher Rechtsverstöße im Internet zu kürzen. So reduzierte etwa das Landgericht Münster den Gegenstandswert bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung von 25.000 € auf 8.000 €. Ähnlich entschieden das OLG Hamburg, OLG Frankfurt und Kammergericht Berlin, die bei Standardverstößen von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000 € ausgingen. Geradezu bahnbrechend ist nun ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 5. Juli 2007 (Az.: I-20 W 15/07). Dieses Gericht kürzte den vom abmahnenden Anwalt angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 15.000 € auf "bis zu 900 €", so dass der Anwalt für die Abmahnung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung statt 755,80 € nur ein Honorar in Höhe von 101,40 € beanspruchen konnte.

Im entschiedenen Streitfall ging es um die Abmahnung eines eBay-Händlers, der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hatte. In der Abmahnung legte der Anwalt des abmahnenden Konkurrenten einen Gegenstandswert in Höhe von 15.000 € zu Grunde. Aus diesem Gegenstandswert resultieren Anwaltskosten in Höhe von 755,80 €. Diese wollte der abgemahnte Händler nicht bezahlen, so dass der Fall vor Gericht ging. Bereits das Landgericht Düsseldorf setzte als Vorinstanz den Gegenstandswert auf 5.000 € herab. Auch dies hielt das Oberlandesgericht jedoch noch für zu hoch.

Kriterien für Streitwert der Abmahnung

In der Begründung führt das Oberlandesgericht aus, entscheidend sei, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Dafür komme es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die mit den Waren der Konkurrenten (hier: Gold-und Silberschmuck) handeln, an. Im entschiedenen Fall sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Schmuck angeboten im Internet abrufbar sei,

"so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige des Antragstellers."

Im Ergebnis bewertete der Senat das Interesse des abmahnenden Händlers daran, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatz Geschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, mit "bis zu 900 €". Dies entspricht dann einem Anwaltshonorar in Höhe von 101,40 €.

Abmahnung einfacher Rechtsverstöße

Das OLG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung dem weit verbreiteten Missstand der Abmahnung einfacher Rechtsverstöße unter Zugrundelegung übertrieben hoher Streitwerte den Kampf angesagt. Während der Gesetzgeber bislang nicht plant, die Abmahnkosten bei solchen Rechtsverstößen gesetzlich zu limitieren, machen die Gerichte zunehmend von den bereits bestehenden Möglichkeiten Gebrauch. Dies ist außerordentlich begrüßenswert. Viel zu oft wurde und wird in letzter Zeit Schindluder mit dem an sich legitimen Instrument der Abmahnung getrieben. Würden Anwälte für die Abmahnung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung künftig nur noch rund 100 € Honorar erzielen können, wären Massenabmahnungen weitaus weniger attraktiv. Es bleibt daher zu hoffen, dass andere Gerichte dem Beispiel des OLG Düsseldorf folgen.

Quelle: RA Oliver Langner

21.08.07