Derzeit herrscht bekanntlich große Unsicherheit darüber, wie eine korrekte Widerrufsbelehrung in einem Onlineshop aussehen muss. Gleichwohl gibt es Fehler bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung, über die bereits gerichtlich entschieden wurde, wie etwa über die Formulierung "unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen". Hier handelt es sich um einen Standardfehler, der von Anwälten leicht erkannt werden kann. Das Landgericht Münster (Urteil vom 4.4.2007, Az.: 2 O 594/06) nahm dies zum Anlass, einem Anwalt seine Kosten deutlich zu kürzen, da es sich hier um eine einfach gelagerte Sache, das heißt "tägliche Routinearbeit" handelt. So erhielt der abmahnende Anwalt statt der geforderten 555,60 € lediglich ein Honorar in Höhe von 338,50 €.
Im entschiedenen Fall mahnte ein Händler einen Konkurrenten ab, der im Onlinehandel im Rahmen des Widerrufsrechtes die Klausel "unfrei versandte Rücksendungen werden nicht angenommen" verwendete. Da kein Streit darüber bestand, dass diese Klausel wettbewerbswidrig gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist, gab die Beklagte auch eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Anwaltskosten des Abmahners zu zahlen.
Da ein solcher Aufwendungsersatzanspruch gemäß Paragraph 12 Abs. 1 S. 2 UWG grundsätzlich besteht, sprach das Gericht den abmahnenden Händler auch einen Teil seiner Anwaltskosten, nämlich 338,50 € zu, wies die Klage im übrigen jedoch ab. In der Begründung setzt sich das Landgericht Münster ausführlich mit dem für die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs geltenden Streitwert des Unterlassungsbegehrens auseinander.
Ursprünglich hatte die Klägerin einen Hauptsachegegenstandswert in Höhe von 25.000 € angesetzt, den das Gericht als viel zu hoch bewertete. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung sei bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 8.000 € angemessen. Dieser Streitwert sei im vorliegenden Fall jedoch gemäß Paragraph 12 Abs. 4 UWG zu reduzieren, da die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert sei:
"Dies ist der Fall, wenn sie nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten ist und sich damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt."
Für die Erstellung der Abmahnung sei auch keine vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung oder der Literatur geboten gewesen, sondern es handele sich um serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstöße:
"Es handelt sich hier um eine Abmahnung bezüglich eines Verstoßes gegen die Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform f. Dem Gericht ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass es sich bei dem hier vorliegenden Wettbewerbsverstoß bzgl. der fehlerhafte Widerrufsbelehrung, insbesondere hinsichtlich des Punktes "unfrei versandte Rücksendungen", um einen häufig vorkommenden Standardfehler in den Widerrufsbelehrungen handelt. Solche Abmahnungen bezüglich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen nur zusammenzustellenden Textbausteinen zusammensetzen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden."
Aus diesen Gründen wurde der Streitwert von 8.000 € um die Hälfte reduziert, so dass ein Streitwert in Höhe von 4.000 € zu Grunde gelegt wurde, aus dem sich das reduzierte Honorar ergibt.
Begrüßenswert ist an dem Urteil, dass die Gerichte zunehmend den vielerorts kritisierten Abmahnungen wegen leicht aufzuspürender Verstöße im Internet mit den gesetzlich vorgesehenen Mechanismen begegnen. So wie andere Gerichte in der Vergangenheit bereits die Bagatellklausel des Paragraphen 3 UWG angewendet haben oder Abmahnungen als missbräuchlich im Sinne von Paragraph 8 Abs. 4 UWG eingestuft haben, hat nun das Landgericht Münster von der Möglichkeit der Streitwertreduzierung Gebrauch gemacht. Dies macht Abmahnungen für Anwälte finanziell weniger attraktiv und lässt hoffen, dass die Anzahl der Abmahnungen so reduziert werden kann.
Gleichwohl kann die Entscheidung nicht als "Freibrief" eingestuft oder ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden. Denn es gibt durchaus Verstöße auch im Bereich des Widerrufsrechtes, die nicht ohne vertieftes Studium der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung abzumahnen sind, so dass dem Anwalt ein erhöhter Aufwand entsteht und eine Streitwertreduzierung nicht in Frage kommt. Zudem bleibt das bekannte Problem bestehen, dass der abmahnende Händler sich wegen des fliegenden Gerichtsstandes im Internet dasjenige Gericht aussuchen kann, vor dem er sich die größten Chancen ausrechnet, mit der Abmahnung durchzudringen. Andere Gerichte vertreten auch andere Auffassungen zur Angemessenheit der Gegenstandswerte bei Abmahnungen, bei denen es um Fehler bei der Widerrufsbelehrung geht. Der beste Schutz vor Abmahnungen ist und bleibt daher, die rechtlichen Texte mit größter Sorgfalt zu erstellen und überprüfen zu lassen. (cf)