Das LG München I hat mit Urteil v. 28.11.2006 (33 O 8239/06) entschieden, dass Supermärkte, die Pauschalreisen verkaufen, ihren Kunden vor Bezahlung einen passenden Reisesicherungsschein aushändigen müssen.

Das Urteil ist ebenfalls relevant für Online-Reisevermittler. Auch Internet-Reisebüros dürfen nicht eine (An)Zahlung im Voraus verlangen, wenn der Kunde noch nicht über den Sicherungsschein verfügt.

Im entschiedenen Fall ging es um eine „Urlaubsbox“ mit 2 Übernachtungen, Eintritt in einen Themenpark und Reiserücktrittsversicherung, die als Pauschalreise eingestuft wurde. Der Sicherungsschein müsse auch den anbietenden Reiseveranstalter und nicht einen Dritten als Veranstalter der Reise ausweisen, damit eine ausreichende Sicherheit vorliegt.

Das LG Düsseldorf entschied mit Urteil v. 15.12.2006 (38 O 138/06) wenig überraschend, dass es nicht ausreicht, wenn ein Reisebüro im Impressum seines Internetauftritts lediglich darauf hinweist, dass die Veranstalter, für die Reisen vermittelt werden sollen, nicht Betreiber der Website sind. Ein solcher Text reiche als Anbieterkennzeichnung nicht aus. (cf)

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